Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chi Dung T***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Meng Z***** und Chao Feng W***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Oktober 2001, GZ 612 Hv 303/01t-1032c, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chi Dung T***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Meng Z***** und Chao Feng W***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Oktober 2001, GZ 612 Hv 303/01t-1032c, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurden unter anderem die Angeklagten Meng Z***** und Chao Feng W***** (A.) der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB und (B.) des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 FrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden Urteil wurden unter anderem die Angeklagten Meng Z***** und Chao Feng W***** (A.) der Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB und (B.) des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, FrG schuldig erkannt.
Danach haben die Angeklagten, soweit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von Bedeutung (unter Beibehaltung der Gliederung und Formulierung des Ersturteils),
Spruch A.)
A.) sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und die sich auf besondere Weise, durch ständigen Wechsel der zur Verständigung benutzten Mobiltelefone, durch Verwendung falscher Namen und unrichtiger Dokumente sowie unter Ausnützung ihrer schwierigen persönlichen Unterscheidbarkeit gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, nämlich den nachgenannten, hierarchisch gegliederten, arbeitsteilig von China über Ungarn, die Slowakei und Tschechien in Österreich operativ tätigen Gruppen durch ihre unter Punkt B.) dargestellte Tätigkeit als Mitglieder beteiligt, und zwar:
Spruch A/3
3. in jener mit der Bezeichnung "Chao Feng W*****"
a) Chao Feng W***** in der Zeit von Ende September 2000 bis 9. Dezember 2000;
b) Meng Z***** in der Zeit von Ende September 2000 bis 9. Dezember 2000;
Spruch B
B.) fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande die rechtswidrige Einreise von Fremden (chinesischen Staatsangehörigen), die aus ihrem Heimatland unter Verwendung falscher Dokumente in die Tschechische Republik und nach Ungarn und von dort nach Österreich und dann in andere Staaten Europas gebracht wurden, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringen Vermögensvorteil für sie oder für einen anderen geschieht, nämlich
Spruch B/VIII
VIII.) Meng Z*****, die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei in der Zeit von September 2000 bis 9. Dezember 2000 führend tätig war, hinsichtlich einer nicht mehr festzustellenden Gesamtzahl von zumindest 150 Personen (chinesische Staatsangehörige) dadurch, dass sie gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt für jede Person an deren Schleppung sie unmittelbar beteiligt warrömisch VIII.) Meng Z*****, die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei in der Zeit von September 2000 bis 9. Dezember 2000 führend tätig war, hinsichtlich einer nicht mehr festzustellenden Gesamtzahl von zumindest 150 Personen (chinesische Staatsangehörige) dadurch, dass sie gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt für jede Person an deren Schleppung sie unmittelbar beteiligt war
a.) mit der Aktivität in ihrer Bande die Tätigkeit der in Österreich gleichzeitig agierenden weiteren Banden, die einander wechselseitig Hilfe gaben, unterstützte;
b.) am 2. Oktober 2000 Chao Feng W***** und Ting Y***** veranlasste, für die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis 20. Dezember 2000 die Wohnung ***** unter dem falschen Namen Tany Arnel (Y*****) anzumieten und sie für den Aufenthalt von eingeschleusten Personen zur Verfügung zu stellen;
c.) am 13. Oktober 2000 unter Absprache mit Chao Feng W***** die Wohnung ***** für die Zeit ab 1. Dezember 2000 unter dem falschen Namen Ju Yeon H*****, geboren am 28. August 1977, anmietete und sie für den Aufenthalt von eingeschleusten Personen zur Verfügung stellte;
d.) im Oktober 2000 die Wohnung in*****, anmietete und sie für den Aufenthalt von eingeschleusten Personen zur Verfügung stellte;
e.) unter Absprache mit Chao Feng W***** für die Begleitung der geschleusten Personen bei der Ausreise sorgte, sowie selbst Begleitung in europäische Länder durchführte, koreanische Reisepässe als die benötigten Reisedokumente sowie Flug- und Bahntickets beistellte;
f.) unter Absprache mit Chao Feng W***** und dem abgesondert Verfolgten, unter dem Namen Yang X***** bekannten und im Auftrag der abgesondert Verfolgten Linqui W*****, Miao D***** und A*****, den Ting Y*****, den Yibo LI***** und die abgesondert Verfolgten und unter den Namen A***** sowie CI***** bekannten Personen beauftragte, gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt von der ungarischen Zelle angelieferte und zur Weiterschleusung in europäische Zielländer bestimmte chinesische Staatsangehörige, die vom ungarischen Schlepper A***** durch Fahrzeugschlepper am Parkplatz Raststätte Göttelsbrunn-Arbesthal angeliefert wurden, abzuholen, in die Wohnungen***** zu bringen, dort Aufpasserdienste zu leisten und die Weiterschleusung auf dem Luft- oder Eisenbahnweg in das jeweilige Zielland durchzuführen;
g.) unter Absprache mit Chao Feng W***** den abgesondert Verfolgten unter dem Namen Yang X***** bekannten beauftragte, gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt von der ungarischen Zelle angelieferte und zur Weiterschleusung in europäische Zielländer bestimmte chinesische Staatsangehörige von den vereinbarten Übergabeorten abzuholen, in die Wohnungen***** sowie ***** zu bringen, dort Aufpasserdienste zu leisten und die Weiterschleusung auf dem Luft- oder Eisenbahnweg in das jeweilige Zielland durchzuführen;
h.) am 26. September 2000 in Wien unter Absprache mit Chao Feng W***** und Ting Y***** sowie dem abgesondert Verfolgten und unter dem Namen "A*****" und "C*****" bekannten, den PKW Marke BMW 320d, Kennzeichen W*****, bei der Firma B***** für die Zeit vom 26. September 2000 bis 25. Oktober 2000 anmietete und in weiterer Folge damit zur Weiterschleusung bestimmte chinesische Staatsangehörige an der Übergabestelle Parkplatz Göttelsbrunn-Arbesthal teilweise selbst abholte, teilweise den PKW zur Abholung zur Verfügung stellte, und diese Personen in die Wohnung in ***** brachte;
i.) am 30. November 2000 in Wien unter Absprache mit Chao Feng W***** und Yibo LI*****, den Yibo LI***** veranlasste, den PKW Ford Fiesta, Kennzeichen W*****, bei der Firma B***** unter dem Namen Jian Ning X*****, geboren am 6. Dezember 1963 anzumieten, ihm zugleich einen Führerschein, ausgestellt am 6. März 1991 von der Bundespolizeidirektion Wien, Zl *****, für Gruppe B, lautend auf Jian Ning X*****, geboren am 6. Dezember 1963, zur Verfügung stellte und den PKW für den Transport von chinesischen Staatsangehörigen, welche vom ungarischen Schlepper "A*****" durch Fahrzeugschleuser zur Übergabestelle Parkplatz Göttelsbrunn-Arbesthal hingebracht worden waren, in die Wohnung *****, benützte;
j.) am 4. Dezember 2000 in Vösendorf unter Absprache mit Chao Feng W*****, den Minibus Marke Mercedes Vito, Kennzeichen W*****, bei der Firma Autoverleih S***** anmietete und den Minibus den Bandenmitgliedern für den Transport von chinesischen Staatsangehörigen, welche vom ungarischen Schlepper "A*****" durch Fahrzeugschleuser zur Übergabestelle Parkplatz Göttelsbrunn-Arbesthal hingebracht worden waren, in die Wohnung ***** zur Verfügung stellte;
k.) den abgesondert Verfolgten unter dem Namen "C*****" bekannten veranlasste, in der Wohnung ***** Aufpasserdienste für dort untergebrachte chinesische Staatsangehörige zu leisten;
1.) am 23. Oktober 2000 in ***** über Auftrag des Chao Feng W***** eine aus China/Peking abgesandte DHL-Sendung mit den für die Ausreise benötigten, im Ersturteil näher bezeichneten, teils bei Schleusungen auch eingesetzten 12 koreanischen Reisepässe abholte und den Bandenmitgliedern für eine Schleusung zumindest am 12. November 2000 zur Verfügung stellte;
m.) am 8. November 2000 in ***** über Auftrag des Chao Feng W***** eine aus China/Peking abgesandte DHL-Sendung mit dem für die Ausreise benötigten, nachgemachten koreanischen Reisepass, lautend auf Wang Ho I*****, geboren am 8. August 1971, Reisepass-Nummer Y*****, in welchem das Lichtbild des Chao Feng W***** eingebracht worden war, abholte und den Bandenmitgliedern für eine Schleusung zumindest am 12. November 2000 zur Verfügung stellte;
n.) wiederholt und unter Absprache mit Chao Feng W***** den Yibo L***** beauftragte, gegen ein der Höhe nach nicht bekanntes Entgelt chinesische Staatsangehörige von der Wohnung ***** und ***** abzuholen und auf dem Eisenbahnweg nach Italien/Florenz sowie auf dem Luftweg nach Frankreich/Paris, Italien/Mailand und Spanien/Madrid zu begleiten;
o.) wiederholt und unter Absprache mit Chao Feng W***** den abgesondert Verfolgten, unter dem Aliasnamen "Yang X*****" Bekannten beauftragte, gegen ein der Höhe nach nicht bekanntes Entgelt chinesische Staatsangehörige von den Wohnungen ***** und ***** Aufpasserdienste für die in den Wohnungen untergebrachten chinesischen Staatsangehörigen zu leisten sowie sie in weiterer Folge abzuholen und auf dem Luftweg nach Italien/Florenz, Spanien/Madrid, Holland/Amsterdam und andere europäische Zielländer zu begleiten; Spruch B/XII.)
XII.) Chao Feng W***** der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei in der Zeit von Anfang September 2000 bis 9. Dezember 2000 führend tätig war, hinsichtlich einer nicht mehr festzustellenden Gesamtzahl von zumindest 200 Personen (chinesischen Staatsangehörigen) dadurch, dass er gegen ein Entgelt von durchschnittlich 800,-- USD für jede Person, an deren Schleppung er unmittelbar beteiligt war,römisch XII.) Chao Feng W***** der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei in der Zeit von Anfang September 2000 bis 9. Dezember 2000 führend tätig war, hinsichtlich einer nicht mehr festzustellenden Gesamtzahl von zumindest 200 Personen (chinesischen Staatsangehörigen) dadurch, dass er gegen ein Entgelt von durchschnittlich 800,-- USD für jede Person, an deren Schleppung er unmittelbar beteiligt war,
a.) mit der Aktivität in seiner Bande die Tätigkeit der in Österreich gleichzeitig agierenden weiteren Banden, die einander wechselseitig Hilfe gaben, unterstützte;
b.) unter Absprache mit Meng Z***** und Ting Y***** für die Zeit von 2. Oktober 2000 bis 20. Dezember 2000 die Wohnung in ***** unter dem falschen Namen Tani Arnel (Y*****) anmietete und sie für den Aufenthalt von eingeschleusten Personen zur Verfügung stellte; c.) unter Absprache mit Meng Z***** (unter dem falschen Namen Ju Yeon H*****) die Wohnung in ***** für die Zeit ab 1. Dezember 2000 (bis 11. Dezember 2000) anmietete und sie für den Aufenthalt von eingeschleusten Personen zur Verfügung stellte;
d.) unter Absprache mit Meng Z***** für die Begleitung der eingeschleusten Personen bei der Ausreise sorgte, wobei Meng Z***** die Begleitung in europäische Zielländer teilweise durchführte, koreanische Reisepässe als die benötigten Reisedokumente sowie Flug- und Bahntickets beistellte;
e.) unter Absprache mit Meng Z***** und dem abgesondert Verfolgten unter dem Namen Yang X***** bekannten und im Auftrag der abgesondert Verfolgten Linqui W*****, des Miao D***** und des A*****, den Ting Y*****, den Yibo L***** und die abgesondert Verfolgten und unter den Namen A***** sowie CI***** bekannten Personen beauftragte, gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt von der ungarischen Zelle angelieferte und zur Weiterschleusung in europäische Zielländer bestimmte chinesische Staatsangehörige, die vom ungarischen Schlepper A***** durch Fahrzeugschlepper am Parkplatz Raststätte Göttelsbrunn-Arbesthal angeliefert wurden, abzuholen, in die Wohnungen ***** und ***** zu bringen, dort Aufpasserdienste zu leisten und die Weiterschleusung auf dem Luft- oder Eisenbahnweg in das jeweilige Zielland durchzuführen;
f.) unter Absprache mit Meng Z***** den abgesondert Verfolgten, unter dem Namen Yang X***** bekannten beauftragte, gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt von der ungarischen Zelle angelieferte und zur Weiterschleusung in europäische Zielländer bestimmte chinesische Staatsangehörige von den vereinbarten Übergabeorten abzuholen, in die Wohnungen ***** sowie ***** zu bringen, dort Aufpasserdienste zu leisten und die Weiterschleusung auf dem Luft- oder Eisenbahnweg in das jeweilige Zielland durchzuführen; g.) am 26. September 2000 in Wien in Absprache mit Ting Y***** sowie dem abgesondert Verfolgten und unter dem Namen "A*****" und "CI*****" bekannten die Meng Z***** beauftragte, den PKW Marke BMW 320 D, Kennzeichen W***** bei der Firma B***** für die Zeit vom 26. September 2000 bis 25. Oktober 2000 anzumieten und in weiterer Folge damit zur Weiterschleusung bestimmte chinesische Staatsangehörige an der Übergabestelle Parkplatz Göttelsbrunn-Arbesthal teilweise selbst abzuholen, teilweise den PKW zur Abholung zur Verfügung zu stellen und diese Personen in die Wohnung in ***** zu bringen; h.) am 30. November 2000 in Wien unter Absprache mit Meng Z***** den Yibo L***** veranlasste, den PKW Ford Fiesta, Kennzeichen W***** bei der Firma B***** unter dem Namen Yiang X*****, geboren am 6. Dezember 1963, anzumieten, ihm unter anderem einen Führerschein, ausgestellt am 6. März 1991 von der Bundespolizeidirektion Wien, Zl ***** für Gruppe B lautend auf Yiang X*****, geboren am 6. Dezember 1963, zur Verfügung stellte und Meng Z***** den PKW für den Transport von chinesischen Staatsangehörigen, welche vom ungarischen Schlepper "A*****" durch Fahrzeugschleuser zur Übergabestelle hingebracht worden waren, in die Wohnung ***** zu benützen;
i.) vor dem 4. Dezember 2000 Meng Z***** beauftragte, am 4. Dezember 2000 in Vösendorf den Minibus Marke Mercedes Vito, Kennzeichen W*****, bei der Autoverleihfirma S***** anzumieten und den Minibus den Bandenmitgliedern für den Transport von chinesischen Staatsangehörigen, welche vom ungarischen Schlepper "A*****" durch Fahrzeugschleuser zur Übergabestelle Parkplatz Göttelsbrunn-Arbesthal hingebracht worden waren, in die Wohnung ***** zur Verfügung zu stellen;
j.) vor dem 23. Oktober 2000 die Meng Z***** beauftragte, am 23. Oktober 2000 in ***** eine aus China/Peking abgesandte DHL-Sendung mit den für die Ausreise benötigten im Ersturteil näher bezeichneten nachgemachten 12 koreanischen Reisepässe abzuholen und den Bandenmitgliedern für eine Schleusung zumindest am 12. November 2000 zur Verfügung zu stellen;
k.) vor dem 8. November 2000 die Meng Z***** beauftragte, in ***** eine aus China/Peking abgesandte DHL-Sendung mit dem für die Ausreise benötigten nachgemachten koreanischen Reisepass lautend auf Wang Ho I*****, geboren am 8. August 1971, Reisepass-Nr Y*****, in welchem das Lichtbild des Chao Feng W***** eingebracht worden war, abzuholen und den Bandenmitgliedern für eine Schleusung zumindest am 12. November 2000 zur Verfügung zu stellen;
1.) wiederholt und unter Absprache mit Meng Z***** den Yibo L***** beauftragte, gegen ein - der Höhe nach nicht bekanntes - Entgelt chinesische Staatsangehörige von den Wohnungen ***** und ***** abzuholen und auf dem Eisenbahnweg nach Italien/Florenz sowie auf dem Luftweg nach Frankreich/Paris, Italien/Mailand und Spanien Madrid zu begleiten;
m.) wiederholt und unter Absprache mit Meng Z***** den abgesondert Verfolgten unter dem Namen "Yang X*****" bekannten beauftragte, gegen ein der Höhe nach nicht bekanntes Entgelt chinesische Staatsangehörige von den Wohnungen ***** und ***** Aufpasserdienste für die in den Wohnungen untergebrachten chinesischen Staatsangehörigen zu leisten sowie sie in weiterer Folge abzuholen und auf dem Luftweg nach Italien/Florenz, Spanien/Madrid, Holland/Amsterdam und andere europäische Zielländer zu begleiten; n.) in der Zeit zwischen 8. November 2000 und 12. November 2000 den verfälschten koreanischen Reisepass ausgestellt für Hwang Ho I*****, geboren am 8. August 1971, dem als Ausschleuser tätigen chinesischen Staatsangehörigen He Yon Y***** für Schleusungsvorgänge von Wien nach Florenz als Reisedokument überließ;
o.) den Yang X***** beauftragte, den bei einer von diesem durchgeführten Schleusung nach Madrid nach Übergabe der geschleusten Personen an den Übernehmer von diesem für die erbrachten Leistungen zustehenden Lohn über USD 3.800,-- zu übernehmen und nach Rückkehr in Wien, an ihn auszufolgen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die auf Z 5 und 10 (Z*****) bzw Z 5, 9 lit a und 10 (W*****) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Meng Z***** und Chao Feng W*****, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich die auf Ziffer 5 und 10 (Z*****) bzw Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 (W*****) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Meng Z***** und Chao Feng W*****, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur - gegen den Schuldspruch B VIII gerichteten - Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Z*****:Zur - gegen den Schuldspruch B römisch VIII gerichteten - Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Z*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet punktweise (1-8) zu den Schuldsprüchen B VIII a, b, f, g, h-j, k, n und o eine Unvollständigkeit der Gründe, weil den Feststellungen von Absprachen und Auftragserteilungen unberücksichtigt gebliebene anderslautende Verantwortungen teils der Angeklagten Z***** und W*****, teils von Mitangeklagten entgegenstehen würden. Dies treffe auch (Punkt 9 und 10) auf die "Feststellungen der führenden Tätigkeit" (gemeint: die Konstatierungen zu den eine Beurteilung als "führende Tätigkeit" begründenden Handlungen) in einer kriminellen "Organisation" (gemeint: Verbindung: § 104 Abs 5 FrG) sowie der Absicht auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens zu. Weiters behauptet die Beschwerde zu diesen Punkten eine unzureichende Begründung. Sie übersieht jedoch, dass die Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (§ 258 Abs 2 StPO), weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, kein Erfolg beschieden sein kann. Es ist nämlich kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet punktweise (1-8) zu den Schuldsprüchen B römisch VIII a, b, f, g, h-j, k, n und o eine Unvollständigkeit der Gründe, weil den Feststellungen von Absprachen und Auftragserteilungen unberücksichtigt gebliebene anderslautende Verantwortungen teils der Angeklagten Z***** und W*****, teils von Mitangeklagten entgegenstehen würden. Dies treffe auch (Punkt 9 und 10) auf die "Feststellungen der führenden Tätigkeit" (gemeint: die Konstatierungen zu den eine Beurteilung als "führende Tätigkeit" begründenden Handlungen) in einer kriminellen "Organisation" (gemeint: Verbindung: Paragraph 104, Absatz 5, FrG) sowie der Absicht auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens zu. Weiters behauptet die Beschwerde zu diesen Punkten eine unzureichende Begründung. Sie übersieht jedoch, dass die Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, kein Erfolg beschieden sein kann. Es ist nämlich kein Begründungsmangel, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen logisch einwandfrei und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist.
Da vorliegend die Tatrichter dem Gebot einer nach einer Gesamtschau vorgenommenen denkrichtigen und hinlänglichen Begründung nachgekommen sind (siehe hiezu auch die unfänglichen Beweiswürdigungen US 143 f, 157 f), geht die diesbezügliche Rüge ins Leere. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen allenfalls auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist. Soweit die Mängelrüge pauschal behauptet, den angefochtenen Feststellungen würde die Deckung durch das Beweisverfahren fehlen, mangelt es zufolge Ignorierung der im Urteil genannten Beweise (insbesondere Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörden, Teilgeständnisse von teils abgesondert verfolgten Angeklagten) und somit einer fehlenden Auseinandersetzung mit ihnen an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblichen Nichtigkeit bewirkenden Umstände; im Kern wird damit nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, jedoch kein Begründungsmangel dargetan. Punkt 9 der Mängelrüge bekämpft auch die zusammenfassende Feststellung der führenden Tätigkeit der Angeklagten in einer kriminellen "Organisation" (US 111; ersichtlich gemeint von Ersturteil und Rechtsmittel: "Verbindung .... zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei", vgl § 104 Abs 5 FrG; der Begriff "führende Tätigkeit" kommt im § 278a StGB nicht vor).Da vorliegend die Tatrichter dem Gebot einer nach einer Gesamtschau vorgenommenen denkrichtigen und hinlänglichen Begründung nachgekommen sind (siehe hiezu auch die unfänglichen Beweiswürdigungen US 143 f, 157 f), geht die diesbezügliche Rüge ins Leere. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen allenfalls auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist. Soweit die Mängelrüge pauschal behauptet, den angefochtenen Feststellungen würde die Deckung durch das Beweisverfahren fehlen, mangelt es zufolge Ignorierung der im Urteil genannten Beweise (insbesondere Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörden, Teilgeständnisse von teils abgesondert verfolgten Angeklagten) und somit einer fehlenden Auseinandersetzung mit ihnen an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der angeblichen Nichtigkeit bewirkenden Umstände; im Kern wird damit nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die erstrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, jedoch kein Begründungsmangel dargetan. Punkt 9 der Mängelrüge bekämpft auch die zusammenfassende Feststellung der führenden Tätigkeit der Angeklagten in einer kriminellen "Organisation" (US 111; ersichtlich gemeint von Ersturteil und Rechtsmittel: "Verbindung .... zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei", vergleiche Paragraph 104, Absatz 5, FrG; der Begriff "führende Tätigkeit" kommt im Paragraph 278 a, StGB nicht vor).
Auch diese Bemängelung erfolgt in der beschriebenen, den Prozessgesetzen widersprechender Weise, ebenso die aus Punkt 10 weiters zu ersehende Bekämpfung der auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichteten Absicht (US 101, 103 und 111 iVm US 124). Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Unterstellung auch unter die (selbständige) Qualifikation des § 104 Abs 5 FrG, entbehrt jedoch einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie unter erneuter Bestreitung der Art und Form der festgestellten Tätigkeiten der Angeklagten (siehe unter anderem US 69 unten: "Meng Z***** als gleichberechtigte Partnerin") sich nicht am Tatsachensubstrat orientiert.Auch diese Bemängelung erfolgt in der beschriebenen, den Prozessgesetzen widersprechender Weise, ebenso die aus Punkt 10 weiters zu ersehende Bekämpfung der auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichteten Absicht (US 101, 103 und 111 in Verbindung mit US 124). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich gegen die Unterstellung auch unter die (selbständige) Qualifikation des Paragraph 104, Absatz 5, FrG, entbehrt jedoch einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie unter erneuter Bestreitung der Art und Form der festgestellten Tätigkeiten der Angeklagten (siehe unter anderem US 69 unten: "Meng Z***** als gleichberechtigte Partnerin") sich nicht am Tatsachensubstrat orientiert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Chao Feng W*****:
Die Mängelrüge (Z 5) ist vorweg auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** und die dort enthaltenen Ausführungen zu verweisen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***** und die dort enthaltenen Ausführungen zu verweisen.
Soweit auch diese Beschwerde sich gegen die Feststellung der Unterstützung weiterer Banden wendet (B/XII.a, in der Beschwerde irrig B/VII.), wird unter Missachtung der insbesondere dazu (US 51, 56 und 63) angestellten eingehenden Erwägungen (US 143 f) prozessordnungswidrig die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, dies gilt ebenso für die "Feststellung der führenden Tätigkeit" (siehe hiezu oben) in einer Schleppereiverbindung. Auch hier werden unter Anstellung eigener Beweiserwägungen, jene der Tatrichter (US 158 ff, 161, 163, 164, US 124, 125 ff) in Frage gestellt. Damit fällt auch das Beschwerdevorbringen, das Urteil enthalte keine Begründung für den Ausspruch der "führenden Tätigkeit" in sich zusammen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Seite 30 des Urteils keine Konstatierung, sondern einen Teil des Urteilsspruches darstellt, welcher mit Z 5 nicht bekämpfbar ist (vgl § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO).Soweit auch diese Beschwerde sich gegen die Feststellung der Unterstützung weiterer Banden wendet (B/XII.a, in der Beschwerde irrig B/VII.), wird unter Missachtung der insbesondere dazu (US 51, 56 und 63) angestellten eingehenden Erwägungen (US 143 f) prozessordnungswidrig die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, dies gilt ebenso für die "Feststellung der führenden Tätigkeit" (siehe hiezu oben) in einer Schleppereiverbindung. Auch hier werden unter Anstellung eigener Beweiserwägungen, jene der Tatrichter (US 158 ff, 161, 163, 164, US 124, 125 ff) in Frage gestellt. Damit fällt auch das Beschwerdevorbringen, das Urteil enthalte keine Begründung für den Ausspruch der "führenden Tätigkeit" in sich zusammen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Seite 30 des Urteils keine Konstatierung, sondern einen Teil des Urteilsspruches darstellt, welcher mit Ziffer 5, nicht bekämpfbar ist vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO).
Auch der Einwand gegen die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich aus seiner Tätigkeit ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 101, 122, 124 iVm S 171), stellt sich im Kern als unzulässiger Eingriff in die Beweiswürdigung dar.Auch der Einwand gegen die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich aus seiner Tätigkeit ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 101, 122, 124 in Verbindung mit S 171), stellt sich im Kern als unzulässiger Eingriff in die Beweiswürdigung dar.
Sämtliche Konstatierungen sind daher auch hinsichtlich dieses Angeklagten ohne Begründungsmangel.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a begehrt den Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB, indem sie die Feststellungen (US 101 und 103) des Urteils ausdrücklich und weitgehend ablehnt. Damit verstößt sie ebenso gegen die Prozessordnung wie die Subsumtionsrüge (Z 10), die zur Qualifikation nach § 104 Abs 5 FrG Urteilsannahmen (US 180 und 181) glattweg missachtet und es im Übrigen auch unterlässt, aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen es über die festgestellten Einflussnahmen hinaus es erforderlich sein soll, auch "etwa Routenabläufe von China aus zu bestimmen und Frequenzen hinsichtlich der Schleusungsvorgänge festzulegen".Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, begehrt den Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB, indem sie die Feststellungen (US 101 und 103) des Urteils ausdrücklich und weitgehend ablehnt. Damit verstößt sie ebenso gegen die Prozessordnung wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die zur Qualifikation nach Paragraph 104, Absatz 5, FrG Urteilsannahmen (US 180 und 181) glattweg missachtet und es im Übrigen auch unterlässt, aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen es über die festgestellten Einflussnahmen hinaus es erforderlich sein soll, auch "etwa Routenabläufe von China aus zu bestimmen und Frequenzen hinsichtlich der Schleusungsvorgänge festzulegen".
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E67420 13Os31.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00031.02.1016.000Dokumentnummer
JJT_20021016_OGH0002_0130OS00031_0200000_000