TE OGH 2002/10/16 9ObA130/02m

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Edith Söllner und Stefan Schöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gregor A*****, Angestellter, dzt. ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwalt in Berndorf, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 21.750,88 brutto sA, über die Revision (Revisionsinteresse EUR 14.928,72 brutto sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2002, GZ 9 Ra 399/01i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Juni 2001, GZ 6 Cga 192/00i-17, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 875,34 (darin EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers wegen eines Verstoßes nach § 27 Z 1 AngG berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers wegen eines Verstoßes nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekleidete nicht nur wegen seiner formellen Stellung als Prokurist sondern auch deshalb eine Vertrauensstellung, weil er unmittelbar die Druckaufträge für die Endfassung der Kalendercards erteilte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass an den Kläger hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei Arbeitnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (RIS-Justiz RS0029341). Obwohl ihm bekannt war, dass ergänzende Eintragungen nach der Kontrolle durch die Gattin des Geschäftsführers erneut deren Genehmigung bedurften (S 11 des Ersturteils), brachte er eigenmächtig - ohne Bezahlung - Eigeninserate betreffend seine „Erfolgsseminare" auf den Kalendercards, die für verschiedenste Regionen bestimmt waren, unter, indem er schon kontrollierte und genehmigte Teile verkleinern ließ. Desgleichen verwendete er eigenmächtig freie Druckbögenfelder, um darauf 10.000 Stück „Erfolgscards" als Eigenwerbung zu platzieren, ohne seiner Arbeitgeberin die Chance dazu zu geben, die von ihr finanzierten Druckbögen anderweitig zu nutzen.

Soweit der Kläger vorbringt, dass der Geschäftsführer auf Grund des Aushanges der Druckbögen auf Toilette und beim Kopiergerät hätte Bescheid wissen müssen, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Sowohl dessen zusätzliche Tätigkeit als Einzelunternehmer als auch die Übertragung der Kontrollfunktion an seine Gattin machen diese Kenntnisnahme nicht zwingend, sodass der Kläger - wie jeder andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation - aus einem Schweigen nicht auf die Zustimmung zu seinen weisungswidrigen Handlungen schließen durfte. Das Berufungsgericht hat daher die Vertrauensbrüche des Klägers zutreffend nicht nur als Ordnungswidrigkeiten, sondern als derart gravierend beurteilt, dass der beklagten Partei seine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Entgegen ihrer Kostennote steht der beklagten Partei aber nur der einfache (= bei einem Streitwert über EUR 10.170 der 50 %ige) Einheitssatz zu, weil § 23 Abs 9 RATG nicht für das Revisionsverfahren gilt.Soweit der Kläger vorbringt, dass der Geschäftsführer auf Grund des Aushanges der Druckbögen auf Toilette und beim Kopiergerät hätte Bescheid wissen müssen, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Sowohl dessen zusätzliche Tätigkeit als Einzelunternehmer als auch die Übertragung der Kontrollfunktion an seine Gattin machen diese Kenntnisnahme nicht zwingend, sodass der Kläger - wie jeder andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation - aus einem Schweigen nicht auf die Zustimmung zu seinen weisungswidrigen Handlungen schließen durfte. Das Berufungsgericht hat daher die Vertrauensbrüche des Klägers zutreffend nicht nur als Ordnungswidrigkeiten, sondern als derart gravierend beurteilt, dass der beklagten Partei seine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Entgegen ihrer Kostennote steht der beklagten Partei aber nur der einfache (= bei einem Streitwert über EUR 10.170 der 50 %ige) Einheitssatz zu, weil Paragraph 23, Absatz 9, RATG nicht für das Revisionsverfahren gilt.

Anmerkung

E67219 9ObA130.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00130.02M.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_009OBA00130_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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