TE OGH 2002/10/16 13Os119/02

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander B***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, GZ 10 U 20/99m-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander B***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, GZ 10 U 20/99m-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22, mit dem unter Einbeziehung des Schuldspruches ohne Strafe des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 8. Oktober 1997, 10 U 22/97b-4, gleichzeitig eine nachträgliche Straffestsetzung zu diesem Urteil vorgenommen wurde, verletzt §§ 494a Abs 1 Z 3 StPO, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG.Das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22, mit dem unter Einbeziehung des Schuldspruches ohne Strafe des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 8. Oktober 1997, 10 U 22/97b-4, gleichzeitig eine nachträgliche Straffestsetzung zu diesem Urteil vorgenommen wurde, verletzt Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, 12 Absatz eins,, 15 Absatz eins,, 16 Absatz eins, JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die nachträgliche Straffestsetzung sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung an das Bezirksgericht Knittelfeld verwiesen.

Die Anträge der Staatsanwaltschaft Leoben vom 14. März 2000 und vom 23. Mai 2002 auf nachträgliche Straffestsetzung zum Verfahren 10 U 22/97 des Bezirksgerichtes Knittelfeld werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 8. Oktober 1997, 10 U 22/97b-4, wurde der am 21. Dezember 1980 geborene Alexander B***** des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juni 1997 in Knittelfeld Marco S***** durch Versetzen eines Kopfstoßes vorsätzlich am Körper an der Oberlippeninnenseite verletzt hat. Gemäß § 12 Abs 1 JGG fällte das Bezirksgericht einen Schuldspruch, sah aber von einem Strafausspruch ab.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 8. Oktober 1997, 10 U 22/97b-4, wurde der am 21. Dezember 1980 geborene Alexander B***** des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juni 1997 in Knittelfeld Marco S***** durch Versetzen eines Kopfstoßes vorsätzlich am Körper an der Oberlippeninnenseite verletzt hat. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG fällte das Bezirksgericht einen Schuldspruch, sah aber von einem Strafausspruch ab.

Mit Abwesenheitsurteil vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22 erkannte das Bezirksgericht Knittelfeld Alexander B***** des Vergehens (richtig: der Vergehen) der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig, weil er am 18. September 1999 in Knittelfeld Alexander M***** durch einen Kopfstoß und eine Ohrfeige und am 5. Februar 2002 in Knittelfeld den Philipp J***** durch mehrere Faustschläge jeweils in Form einer Schädelprellung vorsätzlich am Körper verletzte. Alexander B***** wurde - im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft Leoben vom 14. März 2000 (ON 12) und vom 23. Mai 2002 (ON 21) - unter Einbeziehung des Schuldspruches des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 8. Oktober 1997, 10 U 22/97b-4 und gleichzeitiger nachträglicher Straffestsetzung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO iVm §§ 15, 16 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Abwesenheitsurteil vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22 erkannte das Bezirksgericht Knittelfeld Alexander B***** des Vergehens (richtig: der Vergehen) der vorsätzlichen Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig, weil er am 18. September 1999 in Knittelfeld Alexander M***** durch einen Kopfstoß und eine Ohrfeige und am 5. Februar 2002 in Knittelfeld den Philipp J***** durch mehrere Faustschläge jeweils in Form einer Schädelprellung vorsätzlich am Körper verletzte. Alexander B***** wurde - im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft Leoben vom 14. März 2000 (ON 12) und vom 23. Mai 2002 (ON 21) - unter Einbeziehung des Schuldspruches des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 8. Oktober 1997, 10 U 22/97b-4 und gleichzeitiger nachträglicher Straffestsetzung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraphen 15,, 16 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt der Strafausspruch im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494a Abs 1 Z 3 StPO, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG:Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt der Strafausspruch im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, 12 Absatz eins,, 15 Absatz eins,, 16 Absatz eins, JGG:

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist (Jesionek JGG3 § 12 Anm 9; 15 Os 57/98; 15 Os 69/96). Die Einbeziehung des vom Bezirksgericht Knittelfeld mit Urteil vom 8. Oktober 1997 erfolgten Schuldspruchs nach § 12 JGG in das Verfahren 10 U 20/99m des Bezirksgerichtes Knittelfeld entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 16 Absatz eins, JGG noch ein Absehen davon (Paragraph 15, Absatz 2, JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehen ist (Jesionek JGG3 Paragraph 12, Anmerkung 9; 15 Os 57/98; 15 Os 69/96). Die Einbeziehung des vom Bezirksgericht Knittelfeld mit Urteil vom 8. Oktober 1997 erfolgten Schuldspruchs nach Paragraph 12, JGG in das Verfahren 10 U 20/99m des Bezirksgerichtes Knittelfeld entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.

Diese Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Alexander B***** aus, weshalb wie im Spruch angeführt, vorzugehen ist.

Anmerkung

E67424 13Os119.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00119.02.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_0130OS00119_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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