TE OGH 2002/10/17 8ObA59/02p

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Anton Wladar und Dr. Wilhelm Koutny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno P*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei T***** , vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen EUR 3.596,98 s. A. Infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2001, GZ 7 Ra 214/01x-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2001, GZ 34 Cga 217/00p-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach dem Einlangen der Revision vereinbarten die Streitteile (ewiges) Ruhen des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden. Gemäß § 2 ASGG § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung (3 Ob 72/88). Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO nicht gegeben ist (EvBl 1979/115, SZ 56/32; 3 Ob 72/88s; 9 Ob 84/00v).Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden. Gemäß Paragraph 2, ASGG Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung (3 Ob 72/88). Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil der Ausnahmefall des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO nicht gegeben ist (EvBl 1979/115, SZ 56/32; 3 Ob 72/88s; 9 Ob 84/00v).

Die Akten sind somit erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens vorzulegen.

Anmerkung

E67476 8ObA59.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00059.02P.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20021017_OGH0002_008OBA00059_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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