Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Dr. Nazih G*****, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer und Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 23. August 2002, GZ 21 R 255/02a-49, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 29. Juli 2002, GZ 8 S 47/02a-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist daher, ohne das auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181,, 171 KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist daher, ohne das auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.
Anmerkung
E67211 8Ob218.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00218.02W.1017.000Dokumentnummer
JJT_20021017_OGH0002_0080OB00218_02W0000_000