Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 20 MedienG, AZ 9d E Vr 178/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und der Vertreter Dr. Schmidt und Dr. Frauenberger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen Paragraph 20, MedienG, AZ 9d E römisch fünf r 178/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und der Vertreter Dr. Schmidt und Dr. Frauenberger zu Recht erkannt:
Spruch
In der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 20 MedienG, AZ 9d E Vr 179/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, insoweit § 395 Abs 1 zweiter Satz StPO, als dem Antragsgegner ***** der Ersatz der mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags auferlegt wurde, ohne ihm vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die mit 20,35 Euro (darin 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages zu ersetzen hat, aufgehoben und insoweit dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung aufgetragen.In der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen Paragraph 20, MedienG, AZ 9d E römisch fünf r 179/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, insoweit Paragraph 395, Absatz eins, zweiter Satz StPO, als dem Antragsgegner ***** der Ersatz der mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags auferlegt wurde, ohne ihm vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die mit 20,35 Euro (darin 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages zu ersetzen hat, aufgehoben und insoweit dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Medienrechtssache bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. Februar 2002 (ON 41) die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens (§ 20 MedienG) mit insgesamt 2.542,31 Euro. In Stattgebung der (ua auch) vom Antragsgegner dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, die Kosten des Durchsetzungsverfahrens auf 1.493,30 Euro, verpflichtete jedoch (infolge einer im Spruch unterlaufenen Vertauschung) die Antragstellerin (anstatt den Antragsgegner) zum Kostenersatz.In der oben bezeichneten Medienrechtssache bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. Februar 2002 (ON 41) die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens (Paragraph 20, MedienG) mit insgesamt 2.542,31 Euro. In Stattgebung der (ua auch) vom Antragsgegner dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, die Kosten des Durchsetzungsverfahrens auf 1.493,30 Euro, verpflichtete jedoch (infolge einer im Spruch unterlaufenen Vertauschung) die Antragstellerin (anstatt den Antragsgegner) zum Kostenersatz.
Diese Entscheidung berichtigte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Beschluss vom 2. Juli 2002 insoweit, als in der vierten Zeile des Spruchs das Wort "Antragsteller" durch "Antragsgegner" ersetzt wurde. Zugleich erlegte er dem Antragsgegner den Ersatz der mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages auf, ohne jedoch dem Zahlungspflichtigen vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Durch dieses prozessuale Versäumnis wurde, wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz verletzt:Diese Entscheidung berichtigte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Beschluss vom 2. Juli 2002 insoweit, als in der vierten Zeile des Spruchs das Wort "Antragsteller" durch "Antragsgegner" ersetzt wurde. Zugleich erlegte er dem Antragsgegner den Ersatz der mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages auf, ohne jedoch dem Zahlungspflichtigen vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Durch dieses prozessuale Versäumnis wurde, wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz verletzt:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 395 Abs 1 erster Satz StPO war das Oberlandesgericht verpflichtet, über den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 gestellten Antrag auf Bestimmung von Kosten für den gegen die Beschwerdeentscheidung vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, eingebrachten Berichtigungsantrag zu entscheiden. Gemäß § 395 Abs 1 zweiter Satz StPO ist jedoch vor Bemessung der Gebühren dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dadurch soll die Beachtung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs (vgl auch Art 6 Abs 1 EMRK) gewährleistet und zudem sichergestellt werden, dass der Antragsgegner rechtzeitig seine Einwände betreffend Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Vertretungshandlungen (§ 395 Abs 2 StPO) sowie hinsichtlich der konkreten Entlohnung (§ 395 Abs 3 StPO) erheben kann.Nach Paragraph 395, Absatz eins, erster Satz StPO war das Oberlandesgericht verpflichtet, über den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 gestellten Antrag auf Bestimmung von Kosten für den gegen die Beschwerdeentscheidung vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, eingebrachten Berichtigungsantrag zu entscheiden. Gemäß Paragraph 395, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist jedoch vor Bemessung der Gebühren dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dadurch soll die Beachtung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK) gewährleistet und zudem sichergestellt werden, dass der Antragsgegner rechtzeitig seine Einwände betreffend Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Vertretungshandlungen (Paragraph 395, Absatz 2, StPO) sowie hinsichtlich der konkreten Entlohnung (Paragraph 395, Absatz 3, StPO) erheben kann.
Entgegen der zwingenden Bestimmung des § 395 Abs 1 zweiter Satz StPO hat das Oberlandesgericht im bekämpften Beschluss vom 2. Juli 2002 dem (nach dem Grundsatzbeschluss des Durchsetzungsverfahrens im Prinzip kostenpflichtigen - ON 34) Antragsgegner die mit 20,35 Euro bestimmten Kosten auferlegt, ohne ihm vorher Gelegenheit zu einer Äußerung geboten zu haben. Da gegen diese Kostenentscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig ist (vgl 15 Os 103/02 mwN), kann eine nachteilige Wirkung der festgestellten Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden. Daher war der dem Oberlandesgericht unterlaufene Gesetzesverstoß nicht nur festzustellen, sondern der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen und demnach wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 395, Absatz eins, zweiter Satz StPO hat das Oberlandesgericht im bekämpften Beschluss vom 2. Juli 2002 dem (nach dem Grundsatzbeschluss des Durchsetzungsverfahrens im Prinzip kostenpflichtigen - ON 34) Antragsgegner die mit 20,35 Euro bestimmten Kosten auferlegt, ohne ihm vorher Gelegenheit zu einer Äußerung geboten zu haben. Da gegen diese Kostenentscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig ist vergleiche 15 Os 103/02 mwN), kann eine nachteilige Wirkung der festgestellten Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden. Daher war der dem Oberlandesgericht unterlaufene Gesetzesverstoß nicht nur festzustellen, sondern der Entscheidung auch konkrete Wirkung zuzuerkennen und demnach wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Anmerkung
E67153 15Os122.02-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00122.02.1017.000Dokumentnummer
JJT_20021017_OGH0002_0150OS00122_0200000_000