TE OGH 2002/10/17 36R332/02w

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Dr. Brenner in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried G*****, Inhaber der nicht prot. Fa. R***** Hörfarth, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei K*****GmbH, Maschinenfabrik und Eisengießerei, ***** Statzendorf, *****, vertreten durch Pennerstorfer, Haftner, Schobel, Fischer, Rechtsanwaltspartner in St. Pölten, wegen € 115,18 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des vormaligen Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 6.6.2002, 7 C 63/02g-7, nunmehr 3 C 1202/02f des Bezirksgerichtes St. Pölten, gemäß § 473 bzw. § 501 Abs.1 ZPO in nichtöffentlicher SitzungDas Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Steger und Dr. Brenner in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried G*****, Inhaber der nicht prot. Fa. R***** Hörfarth, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei K*****GmbH, Maschinenfabrik und Eisengießerei, ***** Statzendorf, *****, vertreten durch Pennerstorfer, Haftner, Schobel, Fischer, Rechtsanwaltspartner in St. Pölten, wegen € 115,18 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des vormaligen Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 6.6.2002, 7 C 63/02g-7, nunmehr 3 C 1202/02f des Bezirksgerichtes St. Pölten, gemäß Paragraph 473, bzw. Paragraph 501, Absatz , ZPO in nichtöffentlicher Sitzung

zu I) beschlossen undzu römisch eins) beschlossen und

zu II) zu Recht erkannt:zu römisch II) zu Recht erkannt:

Spruch

I) Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil im Ausmaß

einer Klagsstattgebung mit € 6,48 samt 4 % Zinsen seit 13.11.2001 als

nichtig   a u f  - g e h o b e n  .

II) Im übrigen wird der Berufung   t e i l  - w e i s e   F o l g e

gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu

lauten hat wie folgt:

"1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen € 7,10 samt

4 % Zinsen seit 13.11.2001 zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren von € 101,60 samt 4 % Zinsen seit 13.11.2001 wird

  a b g e w i e s e n  ."

Die Revision ist   j e d e n f a l l s   u n z u - l ä s s i g  .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e /

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte in seiner Mahnklage vom 18.1.2002, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt € 172,20 s.A. zu verpflichten. Er habe bei der Beklagten einen gebrauchten LKW gekauft, der nicht verkehrssicher und nicht fahrbereit gewesen sei. Die Beklagte sei erst über Intervention des Klagevertreters und Rücktrittsandrohung bereit gewesen, den LKW in verkehrstauglichen Zustand zu versetzen. Das Einschreiten des Klagevertreters sei durch das Verhalten der Beklagten erforderlich geworden. Im Einzelnen wurden für eine Informationsaufnahme € 42,20, für ein Forderungsschreiben an die Beklagte nach TP 3 A RAT € 115,80 und für zwei Schreiben an die beklagte bzw. klagende Partei vom 17.10.2001 jeweils € 7,10 geltend gemacht.

Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte nur im Ausmaß von € 108,70 Teileinspruch, sodass der Zahlungsbefehl im Umfang von € 63,50 (jeweils s.A.) in Rechtskraft erwuchs. Bestritten wurde der für das Forderungsschreiben an die Beklagte geltend gemachte Betrag von € 115,18 (richtig € 115,80) nach TP 3 A RAT. Tatsächlich wäre für dieses einfache Schreiben nach TP 5 RAT nur ein Betrag von € 7,10 geltend zu machen, der ebenso wie die begehrten Beträge für die Informationsaufnahme und die beiden Schreiben vom 17.10.2001 dem Grunde und der Höhe nach außer Streit gestellt werde. Der Kläger brachte hiezu ergänzend vor, die Bestimmungen des RATG seien bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht heranzuziehen und aus § 8 der AHR ergebe sich, dass für Aufforderungsschreiben, die inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3 A des RAT entsprächen, die Honoraransätze nach dieser Tarifpost angemessen seien.Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte nur im Ausmaß von € 108,70 Teileinspruch, sodass der Zahlungsbefehl im Umfang von € 63,50 (jeweils s.A.) in Rechtskraft erwuchs. Bestritten wurde der für das Forderungsschreiben an die Beklagte geltend gemachte Betrag von € 115,18 (richtig € 115,80) nach TP 3 A RAT. Tatsächlich wäre für dieses einfache Schreiben nach TP 5 RAT nur ein Betrag von € 7,10 geltend zu machen, der ebenso wie die begehrten Beträge für die Informationsaufnahme und die beiden Schreiben vom 17.10.2001 dem Grunde und der Höhe nach außer Streit gestellt werde. Der Kläger brachte hiezu ergänzend vor, die Bestimmungen des RATG seien bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht heranzuziehen und aus Paragraph 8, der AHR ergebe sich, dass für Aufforderungsschreiben, die inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3 A des RAT entsprächen, die Honoraransätze nach dieser Tarifpost angemessen seien.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von € 115,18 samt 4 % Zinsen seit 13.11.2001 verurteilt und dazu die Rechtsauffassung vertreten, die Streitteile gingen davon aus, dass ein Anspruch des Klagevertreters gegenüber seiner Mandantschaft in der dort berechtigten Höhe in gleicher Art auch gegenüber der beklagten Partei ersatzfähig zu sein habe. Das Aufforderungsschreiben des Klagevertreters an die Beklagte entspreche inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3 A RAT, weshalb es der Kläger gemäß § 8 Abs 3 AHR nach dieser Tarifpost zu ersetzen habe. Der noch strittige Klagsbetrag stehe dem Kläger daher auch gegenüber der Beklagten zu.Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von € 115,18 samt 4 % Zinsen seit 13.11.2001 verurteilt und dazu die Rechtsauffassung vertreten, die Streitteile gingen davon aus, dass ein Anspruch des Klagevertreters gegenüber seiner Mandantschaft in der dort berechtigten Höhe in gleicher Art auch gegenüber der beklagten Partei ersatzfähig zu sein habe. Das Aufforderungsschreiben des Klagevertreters an die Beklagte entspreche inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3 A RAT, weshalb es der Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AHR nach dieser Tarifpost zu ersetzen habe. Der noch strittige Klagsbetrag stehe dem Kläger daher auch gegenüber der Beklagten zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das (restliche) Klagebegehren abgewiesen werden möge. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Berufung war von Amts wegen wahrzunehmen, dass das angefochtene Urteil mit dem Zuspruch eines Betrages von € 6,48 s.A. gegen die Rechtskraft des Zahlungsbefehls verstößt, im übrigen war der Berufung teilweise Folge zu geben.

Zu I.:Zu römisch eins.:

Gemäß § 411 Abs 2 ZPO ist die Rechtskraft eines Urteiles von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, die Nichtbeachtung der Rechtskraft stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (MGA JN/ZPO15 E.15 zu § 477 ZPO). Hier ist der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl - wie sich aus dem Prozessvorbringen der Beklagten im Teileinspruch eindeutig ergibt - nicht nur hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Informationsaufnahme und die beiden Schreiben an die Beklagte bzw. die Fa. R***** vom 17.10.2001, sondern auch mit einem Teilbetrag von € 7,10 hinsichtlich des Forderungsschreibens an die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen. Über diesen Teil des Klagebegehrens durfte der Erstrichter im Urteil nicht mehr absprechen, strittig war nach dem Teileinspruch nicht - wie der Kläger in seinem Schriftsatz ON 4 (Rubrum) unrichtig anführt - ein Betrag von € 115,18 (der im übrigen auch nicht dem in der Klage geltend gemachten Betrag von € 115,80 für das Forderungsschreiben entspricht), sondern nur mehr ein Betrag von € 108,70 als restliche Kosten für dieses Forderungsschreiben. Aus Anlass der Berufung war insoweit das angefochtene Urteil wegen Rechtskraftverstoßes ersatzlos als nichtig aufzuheben.Gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO ist die Rechtskraft eines Urteiles von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, die Nichtbeachtung der Rechtskraft stellt einen Nichtigkeitsgrund dar (MGA JN/ZPO15 E.15 zu Paragraph 477, ZPO). Hier ist der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl - wie sich aus dem Prozessvorbringen der Beklagten im Teileinspruch eindeutig ergibt - nicht nur hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Informationsaufnahme und die beiden Schreiben an die Beklagte bzw. die Fa. R***** vom 17.10.2001, sondern auch mit einem Teilbetrag von € 7,10 hinsichtlich des Forderungsschreibens an die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen. Über diesen Teil des Klagebegehrens durfte der Erstrichter im Urteil nicht mehr absprechen, strittig war nach dem Teileinspruch nicht - wie der Kläger in seinem Schriftsatz ON 4 (Rubrum) unrichtig anführt - ein Betrag von € 115,18 (der im übrigen auch nicht dem in der Klage geltend gemachten Betrag von € 115,80 für das Forderungsschreiben entspricht), sondern nur mehr ein Betrag von € 108,70 als restliche Kosten für dieses Forderungsschreiben. Aus Anlass der Berufung war insoweit das angefochtene Urteil wegen Rechtskraftverstoßes ersatzlos als nichtig aufzuheben.

Zu II.:Zu römisch II.:

Die Beklagte argumentiert in ihrer Rechtsrüge in erster Linie damit,

die Bestimmung des § 8 Abs 3 AHR sei im Verhältnis zum Prozessgegnerdie Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, AHR sei im Verhältnis zum Prozessgegner

nicht anzuwenden.

Dieser Meinung ist im Wesentlichen zu folgen.

Vorauszuschicken ist, dass zwischen den Parteien im Verfahren zwar nicht strittig war, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Kosten des Klagevertreters auf Grund ihrer Schlechterfüllung ersatzpflichtig ist. Weshalb der Erstrichter zur Auffassung gelangt, die Streitteile gingen übereinstimmend davon aus, dass ein Anspruch des Klagevertreters gegenüber seiner Mandantschaft = dem Kläger in der dort berechtigten Höhe in gleicher Art auch gegenüber der beklagten Partei des Verfahrens ersatzfähig zu sein habe, ist für das Berufungsgericht allerdings nicht nachvollziehbar. Aus dem Vorbringen im Teileinspruch lässt sich das ebensowenig ableiten wie aus den Ergebnissen der mündlichen Streitverhandlung vom 16.5.2002. Die Bestimmung des § 8 Abs 3 AHR kann einen Zuspruch an den Kläger tatsächlich nicht rechtfertigen. Grundsätzlich gilt für die Entlohnung eines Rechtsanwalts im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Abs 1 RATG dieses Gesetz. Gemäß § 1 Abs 2 RATG gelten die Vorschriften des RATG - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat. Unabhängig davon hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, mit seinem Klienten ein höheres Entgelt zu vereinbaren (§ 16 Abs 1 RAO), mangels Vereinbarung und mangels Regelung im RAT steht dem Rechtsanwalt angemessene Entlohnung zu, wobei darunter das Entgelt zu verstehen ist, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Nach der nunmehr neueren Rechtsprechung können für die Ermittlung dieses "angemessenen Anwaltshonorars" die AHR herangezogen werden, weil sie als kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen aufgefasst werden (Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Rz 2 zu § 1 RATG). Den autonomen HonorarRichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) kommt keine normative Kraft zu, sie sind lediglich Empfehlungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, deren Anwendbarkeit prinzipiell den Abschluss einer Vereinbarung des jeweiligen Rechtsanwalts mit seinem Klienten voraussetzt.Vorauszuschicken ist, dass zwischen den Parteien im Verfahren zwar nicht strittig war, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Kosten des Klagevertreters auf Grund ihrer Schlechterfüllung ersatzpflichtig ist. Weshalb der Erstrichter zur Auffassung gelangt, die Streitteile gingen übereinstimmend davon aus, dass ein Anspruch des Klagevertreters gegenüber seiner Mandantschaft = dem Kläger in der dort berechtigten Höhe in gleicher Art auch gegenüber der beklagten Partei des Verfahrens ersatzfähig zu sein habe, ist für das Berufungsgericht allerdings nicht nachvollziehbar. Aus dem Vorbringen im Teileinspruch lässt sich das ebensowenig ableiten wie aus den Ergebnissen der mündlichen Streitverhandlung vom 16.5.2002. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, AHR kann einen Zuspruch an den Kläger tatsächlich nicht rechtfertigen. Grundsätzlich gilt für die Entlohnung eines Rechtsanwalts im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RATG dieses Gesetz. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RATG gelten die Vorschriften des RATG - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat. Unabhängig davon hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, mit seinem Klienten ein höheres Entgelt zu vereinbaren (Paragraph 16, Absatz eins, RAO), mangels Vereinbarung und mangels Regelung im RAT steht dem Rechtsanwalt angemessene Entlohnung zu, wobei darunter das Entgelt zu verstehen ist, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Nach der nunmehr neueren Rechtsprechung können für die Ermittlung dieses "angemessenen Anwaltshonorars" die AHR herangezogen werden, weil sie als kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen aufgefasst werden (Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Rz 2 zu Paragraph eins, RATG). Den autonomen HonorarRichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) kommt keine normative Kraft zu, sie sind lediglich Empfehlungen des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, deren Anwendbarkeit prinzipiell den Abschluss einer Vereinbarung des jeweiligen Rechtsanwalts mit seinem Klienten voraussetzt.

Entstehen einer Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens - etwa durch Vereinbarung einer Honorierung nach den AHR - höhere Kosten, als dies der RAT vorsieht, erhält sie selbst nur die tarifmäßigen Kosten ersetzt (Feil/Wennig, a.a.O., Rz 4 zu § 1 AHR).Entstehen einer Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens - etwa durch Vereinbarung einer Honorierung nach den AHR - höhere Kosten, als dies der RAT vorsieht, erhält sie selbst nur die tarifmäßigen Kosten ersetzt (Feil/Wennig, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph eins, AHR).

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes stellen nämlich die Bestimmungen des RATG - dem öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt und das durch eine privatrechtliche Vereinbarung nicht abbedungen werden kann (Feil/Wennig, a.a.O., Rz 2 zu § 1 AHR) - Haftungsbegrenzungen der im Prozess unterliegenden Partei gegenüber der obsiegenden Partei dar, die auch nicht dadurch umgangen werden können, dass diese anwaltlichen Kosten ausnahmsweise - wegen Wegfalles des Hauptanspruchs und damit des akzessorischen Charakters des Kostenersatzanspruchs - als Hauptsache geltend gemacht werden dürfen.Nach Auffassung des Berufungsgerichtes stellen nämlich die Bestimmungen des RATG - dem öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt und das durch eine privatrechtliche Vereinbarung nicht abbedungen werden kann (Feil/Wennig, a.a.O., Rz 2 zu Paragraph eins, AHR) - Haftungsbegrenzungen der im Prozess unterliegenden Partei gegenüber der obsiegenden Partei dar, die auch nicht dadurch umgangen werden können, dass diese anwaltlichen Kosten ausnahmsweise - wegen Wegfalles des Hauptanspruchs und damit des akzessorischen Charakters des Kostenersatzanspruchs - als Hauptsache geltend gemacht werden dürfen.

Im konkreten Fall sieht der RAT in seinen TP 5 und 6 einen Ansatz für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u.dgl.) bzw. für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art vor. Gerade der Umstand, dass Mahnschreiben in TP 5 RAT ausdrücklich erwähnt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Bestimmung des § 1 Abs 1 RATG, die die Anwendbarkeit des Tarifes auf (zivilgerichtliche) Verfahren beschränkt, nicht darauf abstellt, dass es tatsächlich zu einer Klagsführung zu kommen hat. Die Bestimmungen des Tarifs sollen vielmehr immer dann Anwendung finden, wenn ein Rechtsanwalt mit Tätigkeiten beauftragt wird, die üblicherweise auf ein zivilgerichtliches Verfahren hinauslaufen; das Verfassen eines Mahnschreibens ist üblicherweise der erste Schritt, um ein derartiges Verfahren in die Wege zu leiten. Auch wenn der potentielle Prozessgegner in einem solchen Fall dann noch vor der Klage erfüllt, ist für die Honorierung der anwaltlichen Kosten im Vorfeld einer derartigen Klagsführung nach Auffassung des Berufungsgerichtes daher der RAT heranzuziehen, andernfalls hätte die TP 5 RAT, insbesondere was Mahnschreiben betrifft, keinerlei Anwendungsbereich, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Damit spielt die Frage, ob im konkreten Fall der Kläger allenfalls das Aufforderungsschreiben an die Beklagte seinem Anwalt gemäß § 8 Abs 3 AHR nach TP 3 A RAT zu entlohnen hat, für die hier zu entscheidende Frage, ob er diese Mehrkosten auch vom Gegner ersetzt verlangen kann, keine Rolle. Die Ersatzpflicht der Beklagten wird durch die Tarifansätze des RAT der Höhe nach begrenzt, wobei allerdings im Gegensatz zur Meinung der Beklagten das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dass das vorgelegte Schreiben Beilage ./A nicht mehr als ganz einfaches Schreiben = Mahnschreiben im Sinn der TP 5 RAT angesehen werden kann; es handelt sich dabei doch um ein Schreiben mit Rechtsausführungen, sodass eine Honorierung nach TP 6 RAT, also mit dem Doppelten der in TP 5 RAT festgesetzten Entlohnung, geboten erscheint. Dem Kläger waren daher weitere € 7,10 s.A. zuzusprechen, das noch offene strittige restliche Begehren hingegen abzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.Im konkreten Fall sieht der RAT in seinen TP 5 und 6 einen Ansatz für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u.dgl.) bzw. für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art vor. Gerade der Umstand, dass Mahnschreiben in TP 5 RAT ausdrücklich erwähnt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, RATG, die die Anwendbarkeit des Tarifes auf (zivilgerichtliche) Verfahren beschränkt, nicht darauf abstellt, dass es tatsächlich zu einer Klagsführung zu kommen hat. Die Bestimmungen des Tarifs sollen vielmehr immer dann Anwendung finden, wenn ein Rechtsanwalt mit Tätigkeiten beauftragt wird, die üblicherweise auf ein zivilgerichtliches Verfahren hinauslaufen; das Verfassen eines Mahnschreibens ist üblicherweise der erste Schritt, um ein derartiges Verfahren in die Wege zu leiten. Auch wenn der potentielle Prozessgegner in einem solchen Fall dann noch vor der Klage erfüllt, ist für die Honorierung der anwaltlichen Kosten im Vorfeld einer derartigen Klagsführung nach Auffassung des Berufungsgerichtes daher der RAT heranzuziehen, andernfalls hätte die TP 5 RAT, insbesondere was Mahnschreiben betrifft, keinerlei Anwendungsbereich, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Damit spielt die Frage, ob im konkreten Fall der Kläger allenfalls das Aufforderungsschreiben an die Beklagte seinem Anwalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AHR nach TP 3 A RAT zu entlohnen hat, für die hier zu entscheidende Frage, ob er diese Mehrkosten auch vom Gegner ersetzt verlangen kann, keine Rolle. Die Ersatzpflicht der Beklagten wird durch die Tarifansätze des RAT der Höhe nach begrenzt, wobei allerdings im Gegensatz zur Meinung der Beklagten das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dass das vorgelegte Schreiben Beilage ./A nicht mehr als ganz einfaches Schreiben = Mahnschreiben im Sinn der TP 5 RAT angesehen werden kann; es handelt sich dabei doch um ein Schreiben mit Rechtsausführungen, sodass eine Honorierung nach TP 6 RAT, also mit dem Doppelten der in TP 5 RAT festgesetzten Entlohnung, geboten erscheint. Dem Kläger waren daher weitere € 7,10 s.A. zuzusprechen, das noch offene strittige restliche Begehren hingegen abzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. PöltenGemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00022 36R332.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2002:03600R00332.02W.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20021017_LG00199_03600R00332_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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