Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen § 20 MedienG, AZ 9d E Vr 178/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Medienrechtssache der Antragstellerin E***** AG gegen den Antragsgegner Ö***** wegen Paragraph 20, MedienG, AZ 9d E römisch fünf r 178/01, Hv 99/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juli 2002, AZ 18 Bs 83/02, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 4. Februar 2002, GZ 9d E Vr 178/01-41, bestimmte das Erstgericht die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens mit insgesamt 2.542,31 Euro. Der dagegen (unter anderem auch) vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, dahin Folge, dass in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die vom "Antragsteller" zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens mit 1.493,30 Euro bestimmt wurden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juli 2002 berichtigte der Gerichtshof zweiter Instanz über Antrag der Antragstellerin den Beschluss vom 2. Mai 2002 insoweit, als in der vierten Zeile des Spruchs das Wort "Antragsteller" durch "Antragsgegner" ersetzt wurde. Zugleich sprach er aus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen hat.Mit Beschluss vom 4. Februar 2002, GZ 9d E römisch fünf r 178/01-41, bestimmte das Erstgericht die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens mit insgesamt 2.542,31 Euro. Der dagegen (unter anderem auch) vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2002, AZ 18 Bs 83/02, dahin Folge, dass in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die vom "Antragsteller" zu ersetzenden Kosten des Durchsetzungsverfahrens mit 1.493,30 Euro bestimmt wurden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juli 2002 berichtigte der Gerichtshof zweiter Instanz über Antrag der Antragstellerin den Beschluss vom 2. Mai 2002 insoweit, als in der vierten Zeile des Spruchs das Wort "Antragsteller" durch "Antragsgegner" ersetzt wurde. Zugleich sprach er aus, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die mit 20,35 Euro (darin enthalten 2,12 Euro USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen hat.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhob der Antragsgegner Beschwerde. In der Begründung behauptet er einerseits, der Berichtigungsantrag vom 17. Juli 2002 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil die Angelegenheit bereits eine Woche vorher materiell vollständig und rechtswirksam erledigt worden sei, andererseits sei der aus Art. 6 Abs 1 EMRK statuierte Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, weil der Antragsgegner keine Gelegenheit gehabt habe, zum Berichtigungsantrag der Gegenseite und dem damit geltend gemachten Kostenanspruch Stellung zu nehmen.Gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhob der Antragsgegner Beschwerde. In der Begründung behauptet er einerseits, der Berichtigungsantrag vom 17. Juli 2002 sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, weil die Angelegenheit bereits eine Woche vorher materiell vollständig und rechtswirksam erledigt worden sei, andererseits sei der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK statuierte Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, weil der Antragsgegner keine Gelegenheit gehabt habe, zum Berichtigungsantrag der Gegenseite und dem damit geltend gemachten Kostenanspruch Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen ist (von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig (§§ 15, 16 StPO; zuletzt 15 Os 53/02 u.a.m.). Zwar sieht das Gesetz in den Fällen des § 63 Abs 2 StPO, § 6 StEG und § 41 GebAG 1975 ausdrücklich eine Anfechtung der vom Oberlandesgericht in erster Instanz getroffenen Entscheidungen vor, den für Kostensachen geltenden Regelungen der §§ 392, 395 Abs 4 StPO ist aber eine derartige Rechtsmittelbefugnis nicht zu entnehmen (13 Os 182/86 m.w.N.). Außer in den Fällen des § 41 Abs 1 GebAG ist gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz - gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist - ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (vgl Mayerhofer StPO4 § 392 E 9; 15 Os 30/96 = ÖJZ-LSK 1996/236 = JUS 1996 St 2053). Die Beschwerde des Antragsgegners war daher als unzulässig zurückzuweisen.Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen ist (von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig (Paragraphen 15,, 16 StPO; zuletzt 15 Os 53/02 u.a.m.). Zwar sieht das Gesetz in den Fällen des Paragraph 63, Absatz 2, StPO, Paragraph 6, StEG und Paragraph 41, GebAG 1975 ausdrücklich eine Anfechtung der vom Oberlandesgericht in erster Instanz getroffenen Entscheidungen vor, den für Kostensachen geltenden Regelungen der Paragraphen 392,, 395 Absatz 4, StPO ist aber eine derartige Rechtsmittelbefugnis nicht zu entnehmen (13 Os 182/86 m.w.N.). Außer in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG ist gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz - gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist - ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 392, E 9; 15 Os 30/96 = ÖJZ-LSK 1996/236 = JUS 1996 St 2053). Die Beschwerde des Antragsgegners war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht wird auf Grund einer vom Generalprokrator dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen, am 4. Oktober 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in einem gesondert anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden.Über die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht wird auf Grund einer vom Generalprokrator dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen, am 4. Oktober 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in einem gesondert anberaumten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden.
Anmerkung
E67149 15Os103.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00103.02.1017.000Dokumentnummer
JJT_20021017_OGH0002_0150OS00103_0200000_000