Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marion A*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Eva M*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 2.127,88 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2002, GZ 7 Ra 65/02m-11, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 30 Cga 83/01d-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 333,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 55,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 15. 5. 2000 bis zu ihrer Kündigung zum 31. 1. 2001 als Angestellte beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben anzuwenden. Die Klägerin war in die Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages eingestuft. Nach dem allgemeinen Teil der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ist für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Die Voraussetzungen für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppen 2 und 3 der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages sind - soweit hier von Interesse - wie folgt formuliert:
Beschäftigungsgruppe 2: Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, z.B.
a) im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
Beschäftigungsgruppe 3: Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen, z.B.
a) im Ein- und Verkauf:
Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden).
...."
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren zuletzt S 29.280,30 brutto sA. Sie sei in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags eingestuft gewesen, obwohl sie richtigerweise in die Beschäftigungsgruppe 3 hätte eingestuft werden müssen. Schon der Umstand, dass sie in der Trafik der Beklagten überwiegend allein tätig gewesen sei, rechtfertige die von ihr gewünschte Einstufung. Überdies entspreche auch die Art ihrer Tätigkeit den für Beschäftigungsgruppe 3 verlangten Tätigkeiten. Sie habe daher Anspruch auf den begehrten Differenzbetrag.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dass die Klägerin des Öfteren allein in der Trafik gewesen sei, könne für sich die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 3 nicht rechtfertigen. Für die Einstufung sei die Art der Tätigkeit der Klägerin maßgebend, die aber nur die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 rechtfertige. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung würde eine Besserstellung gegenüber jenen Trafikangestellten bedeuten, die vor 1998 in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten seien. Für diese sei nämlich weiter der Zusatzkollektivvertrag für Trafikangestellte für die Jahre 1995 bis 2001 maßgebend, der sich an der Beschäftigungsgruppe 2 der Lohnordnung für Handelsangestellte orientiert habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten in den Branchen Raumausstattung, Schuhhandel und Lexika-Direktvertrieb im Verkauf tätig. In den ersten drei Arbeitswochen der Klägerin bei der Beklagten wurde sie von dieser und einer Arbeitskollegin eingeschult. Ab der vierten Arbeitswoche arbeitete sie alternierend mit ihrer Kollegin entweder im Vormittags- oder im Nachmittagsdienst allein im Geschäft, wobei an den Vormittagen für ein bis zwei Stunden auch die Beklagte anwesend war. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch an zwei Wochenenden im Monat Dienst. Sie verkaufte Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lotto- und Totoscheine sowie artverwandte Artikel und kassierte nach vorgegebenen Preisen ein. Sie nahm auch Zeitungsbestellungen vor, indem sie beim Verlag die jeweils erforderliche Stückzahl anforderte. Die nicht verkauften Zeitungen entnahm sie aus den Regalen und schlichtete sie zum Abtransport, zumal die Beklagte die Möglichkeit hatte, nicht verkaufte Zeitungen innerhalb einer Woche an die Verlage zu retournieren. Die Klägerin übernahm auch Tabakwaren und Zusatzartikel und schlichtete diese im Geschäft ein. Das Einkassieren der ausgefüllten Lotto- und Totoscheine erfolgte über ein von der Klägerin bedientes Lesegerät. Bei fehlerhaften Scheinen oder Zusatzwünschen musste die Klägerin auch selbst eintippen. Lottogewinne zahlte die Klägerin direkt an die Kunden aus. Sie nahm auch den täglichen Kassaabschluss vor, wobei sie sämtliche Verkäufe über die im Geschäft vorhandene Rechenmaschine bonierte. Zu Geschäftsabschluss zählte sie das in der Geldlade befindliche Geld und retournierte das Wechselgeld wieder in diese. Den darüber hinausgehenden Betrag steckte sie in ein Kuvert mit einem handschriftlichen Umsatzvermerk, das sie verschloss und in einen im Geschäft befindlichen Tresor sperrte. Überprüfungen durch die Beklagte erfolgten nur im Rahmen der jährlichen Inventur. Nur im Vormittagsdienst hatte die Klägerin auch die angelieferten Zeitungen zu kontrollieren und nach dem vorgegebenen Schema einzuschlichten. Reservierte Zeitungen waren abzusondern. Im Nachmittagsdienst hatte die Klägerin die zur Abholung geschlichteten Zeitungen nachzukontrollieren, die Stückzahl in vorgedruckte Retourscheine einzutragen und den Rücktransport vorzubereiten. Alle diese Tätigkeiten führte die Klägerin selbständig durch. Die täglichen Umsätze betrugen bis zu S 35.000,-, manchmal sogar bis zu S 80.000,-. Die Bestellung von Tabakwaren und Zusatzartikeln sowie die Buchhaltungsarbeiten und die Bankangelegenheiten waren der Beklagten vorbehalten.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Klägerin in Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen sei. Dies sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sie überwiegend allein im Geschäftslokal gearbeitet habe. Auch die Art ihrer Tätigkeit, die sich von einer reinen Verkaufstätigkeit unterscheide, sei als "schwierig" im Sinne der Beschäftigungsgruppe 3 anzusehen. Der Hinweis der Beklagten auf die unterschiedliche Entlohnung von Trafikangestellten, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten seien, überzeuge nicht. Die Kollektivvertragsparteien hätten die unterschiedliche Entlohnung wohl bewusst in Kauf genommen. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages setze primär die selbständige Verrichtung schwieriger Tätigkeiten voraus. Dass ein Angestellter in einem Geschäft überwiegend allein tätig sei, bilde nur dann ein Einstufungskriterium, wenn die erste Voraussetzung gegeben sei. Nur so könne das im Kollektivvertrag angeführte Beispiel verstanden werden. Wenngleich die Kassenführung und der tägliche Kassenabschluss bei doch erheblichen Tagesumsätzen mit besonderer Verantwortung verbunden sei, sei die Tätigkeit der Klägerin nicht als "schwierig" zu bewerten. Die Übernahme angelieferter Waren, deren Einschlichten in die Regale, sowie die Vorbereitung für den Abtransport und die telefonische Bestellung von Zeitungen rechtfertige dies nicht. Kundenberatungstätigkeiten seien nur ausnahmsweise vorzunehmen. Die Tätigkeit des Angestellten in einer Trafik beschränke sich daher in ihrem Schwergewicht auf eine reine Verkaufstätigkeit im Sinne der Ausfolgung verlangter Waren an die Kunden gegen Übernahme des vorgegebenen Verkaufspreises. Angesichts der geringen Geschäftsflächen der meisten Trafiken sei die Alleintätigkeit des Trafikangestellten geradezu als branchenüblich anzusehen.
Es sei auch richtig, dass sich der Zusatzkollektivvertrag für Trafikangestellte, der für vor dem 1. 1. 1998 eingetretene Angestellte gelte, hinsichtlich der Entlohnung an die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten orientiere. Er enthalte nur Anordnungen für die Beschäftigungsgruppen 1 und 2, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Kollektivvertragspartner die Einstufung eines Trafikangestellten in die Beschäftigungsgruppe 3 gar nicht ins Auge gefasst haben. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung wäre daher eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der vor dem 1. 1. 1998 eingetretenen Angestellten. Dies könne den Kollektivvertragsparteien nicht unterstellt werden. Die Klägerin sei daher in Beschäftigungsgruppe 2 einzustufen.
Gründe für eine Revisionszulassung seien nicht zu erkennen. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die hier zu treffende Entscheidung nicht nur für den konkreten Einzelfall, sondern für zahlreiche Trafikangestellte von Bedeutung ist. Sie ist aber nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Trafik der Beklagten nicht als "schwierig" im Sinne des Kollektivvertrages gewertet werden kann. Dass ihre Tätigkeit verantwortungsvoll war, trifft durchaus zu, besagt aber für sich allein nicht, dass sie auch "schwierig" war. Auch der Hinweis, dass die Klägerin zu sorgfältiger und ordnungsgemäßer Arbeit verpflichtet war, ist für diese Einstufung nicht entscheidend, weil auch Arbeiten, die nicht als "schwierig" einzustufen sind, sorgfältig und ordnungsgemäß zu verrichten sind. Zum weitaus überwiegenden Teil bestand die Arbeit der Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - in der Ausfolgung der Waren an die Kunden und im Inkasso der der Klägerin vorgegebenen Preise. Dies kann aber - wenn auch der jeweils abzuwickelnde Umsatz nicht unbeträchtlich war - nicht als "schwierig" iS des Kollektivvertrages bewertet werden. Dass die Klägerin (im Hinblick auf die Rückgabemöglichkeit ohne jedes Risiko) Zeitungen bestellte, schlichtete und - soweit sie nicht verkauft wurden - zum Abtransport vorbereitete, rechtfertigt ebenfalls nicht die Einstufung ihrer Arbeit als "schwierig". Auch die Abwicklung des Lotto/Toto-Geschäftes ist nicht mit besonderer Schwierigkeit verbunden, was umso mehr gilt, als der Klägerin - jedenfalls für den Regelfall - ein Lesegerät zur Verfügung stand. Damit bleibt im Wesentlichen der Umstand, dass die Klägerin den täglichen Kassenabschluss zu machen hatte, was zwar verantwortungsvoll war, für sich allein aber die Wertung, die Klägerin habe "schwierige Tätigkeiten" selbständig ausgeführt, nicht rechtfertigt.
Allerdings beruft sich die Klägerin primär auf den Umstand, dass sie überwiegend allein in der Trafik tätig war und damit genau eine im Kollektivvertrag als Beispiel für eine in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufende Tätigkeit erbracht habe. Insofern wirft sie dem Berufungsgericht vor, von der Entscheidung 8 ObA 11/97v = ZAS 1997,172 abgewichen zu sein.
In dieser Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof - insofern durchaus in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - darauf hin, dass für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich ist und dass die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten darstellen. Dies bedeute aber nicht - so der Oberste Gerichtshof in der zitierten Vorentscheidung weiter - dass die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden könnten.
Der Revisionswerberin ist zuzubilligen, dass der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung den Umstand, dass die dort zu beurteilende Verkäuferin allein im Geschäft tätig war, als ausreichend ansah, ihre Tätigkeit als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde zu bewerten. Dies ist aber vor dem Hintergrund des damals zu beurteilenden Sachverhaltes zu sehen, in dem die allein in einem Schuhgeschäft tätige Verkäuferin zu beurteilen war. Dementsprechend wies der Oberstes Gerichtshof darauf hin, dass der allein tätige Verkäufer regelmäßig mit den verschiedensten Kundenwünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert werde, sodass die Befolgung von im Vorhinein erteilten allgemeinen Weisungen zur Bewältigung der damit verbundenen Anforderungen wegen ihrer Vielfalt und Unvorhersehbarkeit nicht ausreiche. Damit - so der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung - sei die Qualifizierung der betroffenen Tätigkeit als "schwierig" nachvollziehbar und sachgerecht.
Der vorliegende Sachverhalt ist aber mit dem damals zu beurteilenden nicht vergleichbar. Im Vergleich mit der Tätigkeit einer allein im Geschäft befindlichen Schuhverkäuferin, die regelmäßig die Kunden beraten muss und mit verschiedenen Wünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert wird, ist die Tätigkeit der Klägerin als einfacher zu beurteilen. Beratungstätigkeiten fallen bei einer Trafikangestellten in den seltensten Fällen an und auch Reklamationen und Beschwerden sind angesichts des üblichen Warensortiments einer Trafik nur ausnahmsweise zu erwarten. Dass dies im Fall der Klägerin anders gewesen sei, ist nicht hervorgekommen. Absolut vorherrschend - und damit für die Einstufung maßgebend - war für sie vielmehr die Ausfolgung von Waren zu vorgegebenen Preisen. Dabei handelt es sich aber um eine Tätigkeit, die auch dann nicht als "schwierig" einzustufen ist, wenn sie allein in einem Geschäft ausgeübt wird.
In einem solchen Fall kommt der im Kollektivvertrag genannten Beispielstätigkeit nicht die von der Revisionswerberin gewünschte Bedeutung zu. Zwar ist daran festzuhalten, dass die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbeispiele bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht vernachlässigt werden dürfen, sondern in der Regel aus ihrem Zutreffen auf die Einstufung in die betreffende Beschäftigungsgruppe geschlossen werden kann. Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht aber nicht so weit, dass in einem Fall, in dem auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre.
Die Einstufung der Klägerin in die Beschäftigungsgruppe 2 erweist sich daher als zutreffend.
Zu den Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes aus dem Zusatzkollektivvertrag für Trafikangestellte und zu dessen Verhältnis zum hier anzuwendenden Kollektivvertrag braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E67300 8ObA189.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00189.02F.1017.000Dokumentnummer
JJT_20021017_OGH0002_008OBA00189_02F0000_000