TE OGH 2002/10/17 15Os61/02

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen O***** und weitere Angeklagte, wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Stefan E***** vom 20. August 2002, GZ 15 Os 61/02-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen O***** und weitere Angeklagte, wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Stefan E***** vom 20. August 2002, GZ 15 Os 61/02-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 2002, GZ 15 Os 61/02-9, wird aufgehoben.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Stefan E*****, über die Berufungen der Angeklagten Jürgen O***** und Mario H***** sowie über deren Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) wird in einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Stefan E*****, über die Berufungen der Angeklagten Jürgen O***** und Mario H***** sowie über deren Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird in einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten Stefan E***** gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 7. Dezember 2001, GZ 22 Vr 1037/00-67, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285d Abs 1, 285a Z 1, 344 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht bei Gericht überreicht und in der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet worden seien.Mit dem oben bezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die vom Angeklagten Stefan E***** gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 7. Dezember 2001, GZ 22 römisch fünf r 1037/00-67, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 285a Ziffer eins,, 344 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht bei Gericht überreicht und in der Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet worden seien.

In seiner Eingabe vom 20. August 2002, GZ 15 Os 61/02-11, bringt Stefan E***** unter Vorlage einer Kopie des Postaufgabescheins vom 22. April 2002, 17 Uhr, vor, die Rechtsmittelschrift sei vom Verteidiger rechtzeitig der Post übergeben worden. Er beantragte daher, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über seine Rechtsmittel inhaltlich abzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Antrag war Folge zu geben und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff StPO zu reassumieren (vgl Mayerhofer StPO4 § 352 E 2, 4 mwN; 11 Os 187/96 uva).Diesem Antrag war Folge zu geben und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO zu reassumieren vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 352, E 2, 4 mwN; 11 Os 187/96 uva).

Der bezeichnete Beschluss entsprach im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Aktenlage. Die zum Vorbringen des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285f StPO durchgeführten Erhebungen ergaben, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wohl am 22. April 2002 (möglicherweise erst nach Schließung des Aufgabepostamtes um 17 Uhr) und somit rechtzeitig zur Post gegeben und der Postaufgabeschein dementsprechend abgestempelt, die Postsendung jedoch erst am folgenden Tag (23. April 2000 - laut Poststempel auf dem Kuvert) erfasst, maschinell abgestempelt und weitergeleitet wurde (s. AV vom 27. August 2002 S 35 des Os-Aktes).Der bezeichnete Beschluss entsprach im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Aktenlage. Die zum Vorbringen des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 f, StPO durchgeführten Erhebungen ergaben, dass die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wohl am 22. April 2002 (möglicherweise erst nach Schließung des Aufgabepostamtes um 17 Uhr) und somit rechtzeitig zur Post gegeben und der Postaufgabeschein dementsprechend abgestempelt, die Postsendung jedoch erst am folgenden Tag (23. April 2000 - laut Poststempel auf dem Kuvert) erfasst, maschinell abgestempelt und weitergeleitet wurde (s. AV vom 27. August 2002 S 35 des Os-Aktes).

In Kenntnis dieses Umstandes hätte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** seinerzeit nicht zurückgewiesen, sondern sie einer Sachentscheidung zugeführt. In entsprechender Anwendung des § 358 StPO war daher der Beschluss über die Zurückweisung aufzuheben.In Kenntnis dieses Umstandes hätte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** seinerzeit nicht zurückgewiesen, sondern sie einer Sachentscheidung zugeführt. In entsprechender Anwendung des Paragraph 358, StPO war daher der Beschluss über die Zurückweisung aufzuheben.

Anmerkung

E67709 15Os61.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00061.02.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20021017_OGH0002_0150OS00061_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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