Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ottilie B*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG, St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2002, GZ 7 Rs 123/02p-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2001, GZ 8 Cgs 63/00m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 3. 11. 1947 geborene Klägerin hat ursprünglich einen kaufmännischen Beruf erlernt und diesen in verschiedenen Betrieben mit verschiedenen Aufgabengebieten bis Mitte 1972 ausgeübt. Nach einigen Jahren ohne Berufstätigkeit war die Klägerin von 1983 bis 1991 wieder im Verkauf tätig, dies allerdings nur in den Monaten November und Dezember. Von 1992 bis 1999 arbeitete die Klägerin als Stützkraft in einer Sonderschule. Zum Stichtag 1. 8. 1999 weist die Klägerin 187 Monate der Pflichtversicherung nach dem ASVG und 95 Monate an Ersatzzeiten auf. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1. 8. 1999 liegen 93 Beitragsmonate, davon 18 Monate als kaufmännische Angestellte und 75 Monate als Stützkraft in der Sonderschule.
Stützkräfte in Sonderschulen sind den Lehrerinnen als Helferinnen beigegeben. Zum Aufgabengebiet der Stützkraft gehört das Begleiten von Kindern auf das Klosett, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Turnen, im Handarbeitsunterricht etc. Daneben kommt es auch vor, dass Kinder getragen werden müssen. Vollzeitbeschäftigte Stützkräfte sind auch während des Unterrichts aktiv. Stützkräfte in Sonderschulen haben im Allgemeinen keine Ausbildung. Für diese Tätigkeit werden teilweise auch Personen herangezogen, die Umgang mit Behinderten gewohnt sind, wie beispielsweise Mütter von behinderten Kindern. Stützkräfte verrichten körperlich leichte, mittelschwere, fallweise auch schwere Tätigkeiten, meist im Stehen und Gehen. Eine vorgeneigte Haltung mit nach vorne gestreckten Armen kann nicht ausgeschlossen werden. Das Berufsbild erfordert im Wesentlichen Einfühlungsvermögen und starke Körperkräfte. Für die Ausübung der Tätigkeit sind keine Fähigkeiten erforderlich, die den Fähigkeiten einer ausgebildeten Sonderpädagogin, Erzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin entsprechen würden.
Die Klägerin hat bei ihrer Arbeit die Lehrerin der Sonderschule O***** auch in der pädagogischen Arbeit unterstützt. Konkret erfolgte das so, dass die Lehrerin die Aufgaben für die Kinder pädagogisch zu Hause vorbereitete; die Klägerin half als Stützkraft bei der Durchführung der Aufgaben mit den einzelnen Kindern. In der Unterrichtssituation selbst unterschied sich die Arbeit der Klägerin nicht von der einer ausgebildeten Sonderschullehrerin. Die Klägerin hatte allerdings keine Vorbereitungs- oder Nachbereitungsarbeiten durchzuführen. Das pädagogische Konzept wurde von der Sonderschullehrerin, nicht von der Klägerin erstellt. Die Teamarbeit war hierarchisch gegliedert. Die Klägerin war der Sonderschullehrerin gegenüber weisungsgebunden. Eine sonderpädagogische Ausbildung war für die Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich.
Aufgrund des verbliebenen Leistungskalküls ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, als Stützkraft in einer Sonderschule zu arbeiten. Mit ihrem Leistungskalkül vereinbar sind Tätigkeiten als Bürofach- oder Bürohilfskraft oder als Kassierin an einer Selbstbedienungstankstelle.
Mit Bescheid vom 24. 11. 1999 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 29. 7. 1999 auf Gewährung der Invaliditätspension im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Tätigkeit einer Stützkraft sei nicht als erlernte oder angelernte Tätigkeit anzusehen und daher nicht berufsschutzbegründend, wenn auch für einen Lehrer, Erzieher oder Kindergärtner berufsschutzerhaltend. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Klägerin kein Berufsschutz zukomme. Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei sieht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass das Berufungsgericht auf eine mit der Berufungsschrift vorgelegte Urkunde sowie auf ein darin gestelltes Beweisanbot, die der Darlegung der Unrichtigkeit des den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten berufskundlichen Sachverständigengutachtens gedient hätten, mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot zu Unrecht nicht Bedacht genommen habe. Die in § 482 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des (auch in Sozialrechtssachen geltenden) Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (SSV-NF 8/60; SZ 71/107 = SSV-NF 12/89; 10 ObS 17/01z, wonach die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gegen das Neuerungsverbot verstößt). Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass die Revisionswerberin mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunde und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn. Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.Die klagende Partei sieht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, dass das Berufungsgericht auf eine mit der Berufungsschrift vorgelegte Urkunde sowie auf ein darin gestelltes Beweisanbot, die der Darlegung der Unrichtigkeit des den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegten berufskundlichen Sachverständigengutachtens gedient hätten, mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot zu Unrecht nicht Bedacht genommen habe. Die in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des (auch in Sozialrechtssachen geltenden) Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (SSV-NF 8/60; SZ 71/107 = SSV-NF 12/89; 10 ObS 17/01z, wonach die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gegen das Neuerungsverbot verstößt). Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass die Revisionswerberin mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunde und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn. Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.
Soweit die Klägerin den Standpunkt wiederholt, sie habe als Stützkraft in einer Sonderschule einen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt, stehen dem die Feststellungen entgegen, dass für die Tätigkeit einer Stützkraft keine Ausbildung erforderlich ist und das keine Fähigkeiten notwendig sind, die denen einer ausgebildeten Sonderpädagogin, Erzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin entsprechen würden. Die Klägerin leistete vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Begleiten von Kindern auf das Klosett, Tragen von Kindern, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Turnen, im Handarbeitsunterricht) und unterstützte im Übrigen die ausgebildete Sonderschullehrerin, der sie zugeteilt war, im "normalen" Unterricht. Mag auch für diese Aufgaben die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit behinderten Kindern erforderlich sein, so zeigt doch ein Vergleich der von der Klägerin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an ausgebildete Sonderpädagogen, Erzieher, Kindergärtner und Sonderschullehrer zu stellen sind, dass ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu der durchaus vergleichbaren Tätigkeit einer Kindergartenhelferin ausgesprochen, dass dieser ein Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 ASVG nicht zukommt. Das Argument der Klägerin, ein Vergleich zwischen einer Kindergartenhelferin und einer Stützkraft in einer Sonderschule verbiete sich schon allein deshalb, weil die Kindergartenhelferin eine Kindergärtnerin im Umgang mit nicht behinderten Kindern zu unterstützen habe, während sich eine Stützkraft mit behinderten Kindern zu befassen habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass Stützkräfte gerade in Integrations(kindergarten)gruppen eingesetzt werden (§ 6 nö Kindergartengesetz 1996), steht in beiden Fällen im Vordergrund, dass von einer Stützkraft oder Helferin in erster Linie manuelle und unterstützende Arbeiten unter der Aufsicht einer ausgebildeten Pädagogin auszuführen sind, die auch (allein) das pädagogische Konzept erstellt und die Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführt. Dass sich die Tätigkeit einer Stützkraft in der konkreten Unterrichtssituation aus Sicht der Kinder wenig von derjenigen einer Sonderschullehrerin unterscheiden mag, kann einen Berufsschutz nicht begründen, da es dabei nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der Arbeit einer (qualifizierten) Fachkraft handelt. Die Tätigkeit der Klägerin ist im Übrigen auch der einer Pflegehelferin (früher Stationsgehilfin) im Krankenhausbereich vergleichbar, die vorwiegend manuelle Arbeiten und Dienste unter Aufsicht einer Krankenschwester verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung - die Klägerin genoss, wie dargestellt, keine theoretische Ausbildung - ist deren geminderte Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, weil es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt 10 ObS 323/01z und 10 ObS 154/02y).Soweit die Klägerin den Standpunkt wiederholt, sie habe als Stützkraft in einer Sonderschule einen angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt, stehen dem die Feststellungen entgegen, dass für die Tätigkeit einer Stützkraft keine Ausbildung erforderlich ist und das keine Fähigkeiten notwendig sind, die denen einer ausgebildeten Sonderpädagogin, Erzieherin, Kindergärtnerin oder Lehrerin entsprechen würden. Die Klägerin leistete vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Begleiten von Kindern auf das Klosett, Tragen von Kindern, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Turnen, im Handarbeitsunterricht) und unterstützte im Übrigen die ausgebildete Sonderschullehrerin, der sie zugeteilt war, im "normalen" Unterricht. Mag auch für diese Aufgaben die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit behinderten Kindern erforderlich sein, so zeigt doch ein Vergleich der von der Klägerin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an ausgebildete Sonderpädagogen, Erzieher, Kindergärtner und Sonderschullehrer zu stellen sind, dass ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert war. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu der durchaus vergleichbaren Tätigkeit einer Kindergartenhelferin ausgesprochen, dass dieser ein Berufsschutz iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht zukommt. Das Argument der Klägerin, ein Vergleich zwischen einer Kindergartenhelferin und einer Stützkraft in einer Sonderschule verbiete sich schon allein deshalb, weil die Kindergartenhelferin eine Kindergärtnerin im Umgang mit nicht behinderten Kindern zu unterstützen habe, während sich eine Stützkraft mit behinderten Kindern zu befassen habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass Stützkräfte gerade in Integrations(kindergarten)gruppen eingesetzt werden (Paragraph 6, nö Kindergartengesetz 1996), steht in beiden Fällen im Vordergrund, dass von einer Stützkraft oder Helferin in erster Linie manuelle und unterstützende Arbeiten unter der Aufsicht einer ausgebildeten Pädagogin auszuführen sind, die auch (allein) das pädagogische Konzept erstellt und die Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführt. Dass sich die Tätigkeit einer Stützkraft in der konkreten Unterrichtssituation aus Sicht der Kinder wenig von derjenigen einer Sonderschullehrerin unterscheiden mag, kann einen Berufsschutz nicht begründen, da es dabei nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der Arbeit einer (qualifizierten) Fachkraft handelt. Die Tätigkeit der Klägerin ist im Übrigen auch der einer Pflegehelferin (früher Stationsgehilfin) im Krankenhausbereich vergleichbar, die vorwiegend manuelle Arbeiten und Dienste unter Aufsicht einer Krankenschwester verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung - die Klägerin genoss, wie dargestellt, keine theoretische Ausbildung - ist deren geminderte Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen, weil es sich weder um einen erlernten noch um einen angelernten Beruf handelt (RIS-Justiz RS0084962, RS0084778, RS0113674; SSV-NF 12/6; zuletzt 10 ObS 323/01z und 10 ObS 154/02y).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E67251 10ObS332.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00332.02Z.1022.000Dokumentnummer
JJT_20021022_OGH0002_010OBS00332_02Z0000_000