TE OGH 2002/10/22 11Os129/02

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, im Verfahren gegen Christian R***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. Juni 2002, GZ 14 Hv 73/02z-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, im Verfahren gegen Christian R***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. Juni 2002, GZ 14 Hv 73/02z-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian R***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Frankenburg in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht,Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian R***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Frankenburg in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht,

1. von zumindest 1993 bis Anfang Februar 2002 seine Mutter Theresia R***** wiederholt und in der letzten Zeit beinahe täglich durch die Äußerungen: "Ich steche dich ab!, Ich schlage dir den Schädel ein!, Ich drücke dir den Hals zu!, Ich verbrenne dich!, Ich bringe dich um!, Eine Stimme sagt mir ich muss dich umbringen!, Willst du verbrannt oder beerdigt werden?, Ich schlitze dich auf!, Ich schlage dir den Schädel ein!, Ich brenne dir die Augen aus!, Ich schlage dir die Schädeldecke ein!" teils mit dem Tod, teils mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

2. am 29. August 1999 Theresia R***** durch Versetzen mehrerer heftiger Faustschläge und eines Handkantenschlages gegen ihren rechten Arm vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch der Elle des rechten Armes zur Folge hatte.

Er hat hiedurch Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären und (vgl US 4 und 8 - zu ergänzen:) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Er hat hiedurch Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären und vergleiche US 4 und 8 - zu ergänzen:) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach auch Z 5a) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht auseinandergesetzt, insbesondere auch die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin Theresia R***** und des Betroffenen nicht gewürdigt. Daher bestünden auch Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Das Erstgericht hat die Konstatierungen zu den einweisungsrelevanten Taten ausschließlich auf die Aussage der Zeugin R***** gestützt und durch sie die leugnende Verantwortung des Betroffenen als widerlegt erachtet. Diese Würdigung hat es ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auf die Schlüssigkeit der Aussagen der Zeugin und den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck berufen (US 5 f). Auch das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie fand entsprechenden Eingang in die Begründung. Entgegen der Beschwerde hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt, dass Theresia R***** ihrem Sohn am 29. August 1999 eine Ohrfeige versetzt hat, weil sie über sein verangegangenes Verhalten "entsetzt und aufgebracht" war. Ob sich der Betroffene in einem "Rauschzustand" befunden hat, ist im Hinblick auf seinen Geisteszustand nicht entscheidungswesentlich.In der Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach auch Ziffer 5 a,) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht auseinandergesetzt, insbesondere auch die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin Theresia R***** und des Betroffenen nicht gewürdigt. Daher bestünden auch Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Das Erstgericht hat die Konstatierungen zu den einweisungsrelevanten Taten ausschließlich auf die Aussage der Zeugin R***** gestützt und durch sie die leugnende Verantwortung des Betroffenen als widerlegt erachtet. Diese Würdigung hat es ausführlich begründet und sich dabei insbesondere auf die Schlüssigkeit der Aussagen der Zeugin und den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck berufen (US 5 f). Auch das Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie fand entsprechenden Eingang in die Begründung. Entgegen der Beschwerde hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt, dass Theresia R***** ihrem Sohn am 29. August 1999 eine Ohrfeige versetzt hat, weil sie über sein verangegangenes Verhalten "entsetzt und aufgebracht" war. Ob sich der Betroffene in einem "Rauschzustand" befunden hat, ist im Hinblick auf seinen Geisteszustand nicht entscheidungswesentlich.

Da die Tatrichter die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zur Gänze abgelehnt haben, bedurfte es auch nicht der Auseinandersetzung mit einzelnen Details seiner Aussagen und Schreiben. Damit folgten sie aber auch nicht seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, die Körperverletzung an seiner Mutter sei ein Akt der Notwehr gewesen. Vielmehr ergibt sich bei verständiger Lesart aus den Urteilsfeststellungen, dass der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen durch Versetzen einer Ohrfeige aus Entrüstung über das vorangegangene Verhalten des Betroffenen erfolgte und mit dieser Handlung beendet war. Erst dann hat Christian R***** die vom Verletzungsvorsatz getragenen Tätlichkeiten gegen die körperlich weit unterlegene Mutter gesetzt (US 3 und 4). Gegen einen bereits beendeten Angriff ist aber eine Notwehr nicht mehr zulässig (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 71a).Da die Tatrichter die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zur Gänze abgelehnt haben, bedurfte es auch nicht der Auseinandersetzung mit einzelnen Details seiner Aussagen und Schreiben. Damit folgten sie aber auch nicht seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, die Körperverletzung an seiner Mutter sei ein Akt der Notwehr gewesen. Vielmehr ergibt sich bei verständiger Lesart aus den Urteilsfeststellungen, dass der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen durch Versetzen einer Ohrfeige aus Entrüstung über das vorangegangene Verhalten des Betroffenen erfolgte und mit dieser Handlung beendet war. Erst dann hat Christian R***** die vom Verletzungsvorsatz getragenen Tätlichkeiten gegen die körperlich weit unterlegene Mutter gesetzt (US 3 und 4). Gegen einen bereits beendeten Angriff ist aber eine Notwehr nicht mehr zulässig (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 71a).

Die im Rechtsmittel geforderten, aus dem Gutachten des Sachverständigen zu treffenden Feststellungen beinhalten sämtliche keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz relevante Umstände.

Durch dieses Vorbringen zur Mängelrüge wurden auch keine Umstände aus den Akten aufgezeigt, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen, vielmehr versucht die Beschwerde im Ergebnis nur, die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes unzulässig nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vornehmen und auf dieser Grundlage den Einwand entwickeln, dass dem Erstgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vornehmen und auf dieser Grundlage den Einwand entwickeln, dass dem Erstgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Der Nichtigkeitswerber negiert sämtliche zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (insbesondere US 4). Anders als die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist die Beurteilung der Ernstlichkeit einer sich dem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes ausschließlich eine Tatfrage, welche nicht mit einer Rechtsrüge bekämpft werden kann (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34). In tatsächlicher Hinsicht wird mit dem Beschwerdevorbringen kein Begründungsmangel geltend gemacht, sondern wieder nur die den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.Der Nichtigkeitswerber negiert sämtliche zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (insbesondere US 4). Anders als die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist die Beurteilung der Ernstlichkeit einer sich dem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes ausschließlich eine Tatfrage, welche nicht mit einer Rechtsrüge bekämpft werden kann (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34). In tatsächlicher Hinsicht wird mit dem Beschwerdevorbringen kein Begründungsmangel geltend gemacht, sondern wieder nur die den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Zur Notwehr übergeht die Beschwerde die bereits zur Mängelrüge zitierten Feststellungen zum Urteilsfaktum 2. Er versucht nur neuerlich seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung zum Durchbruch zu verhelfen, übersieht aber, dass seine in Richtung Notwehr gehende Einlassung zur Gänze abgelehnt wurde.

Auch der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO liegt nicht vor. Die Beschwerde bestreitet zunächst die Begründung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite als "völlige Verkennung der Tatsachen", ohne jedoch selbst Umstände vorzubringen, die einer sachlichen Erwiderung zugänglich wären.Auch der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nicht vor. Die Beschwerde bestreitet zunächst die Begründung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite als "völlige Verkennung der Tatsachen", ohne jedoch selbst Umstände vorzubringen, die einer sachlichen Erwiderung zugänglich wären.

Im Weiteren behauptet der Betroffene lediglich, seine Erkrankung habe seine Zurechnungsfähigkeit nur vermindert, diese jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen. Neuerlich stellt er in Abrede, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er setzt sich aber dabei über sämtliche gegenteilige Feststellungen des Erstgerichtes hinweg und führt zudem die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu seinen Gunsten aus (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8; 14 Os 42/00). Im Übrigen übergeht er das zu gegenteiligen Schlussfolgerungen kommende Gutachten des Sachverständigen Dr. S*****, auf welchen die Urteilsfeststellungen zur Krankheit basieren. Mängel im Gutachten vermag er nicht aufzuzeigen.Im Weiteren behauptet der Betroffene lediglich, seine Erkrankung habe seine Zurechnungsfähigkeit nur vermindert, diese jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen. Neuerlich stellt er in Abrede, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er setzt sich aber dabei über sämtliche gegenteilige Feststellungen des Erstgerichtes hinweg und führt zudem die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu seinen Gunsten aus vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8; 14 Os 42/00). Im Übrigen übergeht er das zu gegenteiligen Schlussfolgerungen kommende Gutachten des Sachverständigen Dr. S*****, auf welchen die Urteilsfeststellungen zur Krankheit basieren. Mängel im Gutachten vermag er nicht aufzuzeigen.

Die Gefährlichkeitsprognose schließlich ist nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde sondern nur mit (ohnedies erhobener) Berufung bekämpfbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67213 11Os129.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00129.02.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0110OS00129_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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