TE OGH 2002/10/22 10ObS326/02t

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Artur M*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. August 2002, GZ 25 Rs 71/02f-31, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Februar 2002, GZ 16 Cgs 120/01z-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. März 2002, GZ 16 Cgs 120/01z-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bekämpft, zurückgewiesen. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Erstgerichts, mit dem das auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Kläger am 24. 11. 2001 zugestellt.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger eine mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene Berufung, die an die Beklagte adressiert war und am 16. 12. 2001 zur Post gegeben wurde. Die Sendung langte am 27. 12. 2001 bei der Beklagten ein und wurde an das Erstgericht weitergeleitet, wo sie am 16. 1. 2002 eintraf. Das Erstgericht wies die Berufung und den Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bekämpft, jedenfalls unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, der auch im Verfahren nach dem ASGG anzuwenden ist (§ 47 Abs 1 ASGG), ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, uanbhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und dem Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t; 6 Ob 21/02f uva). Insoweit ist demnach der absolut unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden und beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 1 und 2 ZPO). Die Berufung wird durch Überreichung der Berufungsschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz erhoben (§ 465 Abs 1 ZPO). Ist die Berufung richtig an das Erstgericht adressiert, dann werden gemäß § 89 GOG die Tages des Postlaufes nicht mitgezählt (SZ 60/192; EvBl 1995/90 uva). Bei unrichtiger Adressierung - wie im vorliegenden Fall - kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (RZ 1990/109 uva). Im vorliegenden Fall langte die unrichtig adressierte Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim zuständigen Erstgericht ein. Verspätet erhobene Berufungen sind vom Prozessgericht erster Instanz zurückzuweisen (§ 468 Abs 1 Satz 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist ein verspätet erhobenes Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Verspätung auf einem Rechtsirrtum des Rechtsmittelwerbers beruht (7 Ob 636/80; 5 Ob 511/84). Dem die Bestätigung der Zurückweisung der Berufung bekämpfenden Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Der Revisionsrekurs ist, soweit er die Bestätigung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bekämpft, jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, der auch im Verfahren nach dem ASGG anzuwenden ist (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG), ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, uanbhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und dem Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t; 6 Ob 21/02f uva). Insoweit ist demnach der absolut unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden und beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (Paragraph 464, Absatz eins und 2 ZPO). Die Berufung wird durch Überreichung der Berufungsschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz erhoben (Paragraph 465, Absatz eins, ZPO). Ist die Berufung richtig an das Erstgericht adressiert, dann werden gemäß Paragraph 89, GOG die Tages des Postlaufes nicht mitgezählt (SZ 60/192; EvBl 1995/90 uva). Bei unrichtiger Adressierung - wie im vorliegenden Fall - kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (RZ 1990/109 uva). Im vorliegenden Fall langte die unrichtig adressierte Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim zuständigen Erstgericht ein. Verspätet erhobene Berufungen sind vom Prozessgericht erster Instanz zurückzuweisen (Paragraph 468, Absatz eins, Satz 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist ein verspätet erhobenes Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Verspätung auf einem Rechtsirrtum des Rechtsmittelwerbers beruht (7 Ob 636/80; 5 Ob 511/84). Dem die Bestätigung der Zurückweisung der Berufung bekämpfenden Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67250 10ObS326.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00326.02T.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_010OBS00326_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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