TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2007/18/0078

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §9;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Z S, (geboren 1980), vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Februar 2007, Zl. SD 315/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der bereits seit 1990 in Österreich niedergelassen sei und über einen Aufenthaltstitel verfüge, sei erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2003 nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er sei für schuldig erkannt worden, mit zwei Mittätern in der Nacht vom 16. Jänner auf den 17. Jänner 2002 in ein Modegeschäft eingebrochen und Waren im Wert von jedenfalls mehr als EUR 40.000,-

- gestohlen zu haben. Am 8. März 2002 sei der Beschwerdeführer durch Aufzwängen eines Rollbalkens mit einem Mittäter in ein Juweliergeschäft eingebrochen und habe Schmuck im Wert von mehr als EUR 2.100,-- gestohlen.

Im März 2003 sei der Beschwerdeführer nach Entschließung des Bundespräsidenten aus der Haft bedingt entlassen worden. Bereits am 19. Dezember 2003 sei er mit seinem früheren Mittäter und einem weiteren Mittäter in die Filiale einer Lebensmittelkette eingebrochen und habe versucht, Bargeld und Gutscheine im Wert von mehr als EUR 10.200,-- zu stehlen. Dabei habe der Beschwerdeführer Aufpasserdienste geleistet. Die Tat sei schließlich gescheitert, weil es den Tätern nicht gelungen sei, den 400 kg schweren Tresor, den sie bereits aus dem Geschäftslokal geschoben hätten, in ein Auto zu verladen. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers sei auch eine Pistole sichergestellt worden, die er im Jänner 2004 besessen und geführt hätte, obwohl er dazu über keine waffenrechtliche Urkunde verfügt habe. Deshalb sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2004 nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen worden.

Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass der in § 60 Abs. 1 Z. 2 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zur Mutter, mit der er vor seiner Inhaftierung zusammengelebt habe, einem Onkel, einer Tante und zwei Cousins. Zweifelsfrei sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten, zum Schutz des Eigentums und Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers lasse eindrücklich erkennen, dass er offenbar nicht willens oder im Stand sei, maßgebliche, in Österreich gültige Rechtsvorschriften einzuhalten. Nicht einmal eine empfindliche Haftstrafe und die ihm gewährte teilweise bedingte Strafnachsicht hätten ihn dazu bewegen können, seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu ändern. Vielmehr sei er wenig später erneut einschlägig strafbar geworden und verbüße derzeit noch seine Haftstrafe(n). Solcherart sei eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose unmöglich. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese sei zwar keinesfalls gering, werde jedoch durch die wiederholten schwerwiegenden Straftaten erheblich an Gewicht gemindert. Die familiären Bindungen zur Mutter erführen insofern eine Relativierung, als der Beschwerdeführer (längst) volljährig sei. Insgesamt sei das dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar erheblich, diesem Interesse stünde aber das maßgebliche große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem wiederholten Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Ermessensentscheidung sei schon angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen nicht möglich.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei aus den selben Gründen nicht gegeben. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine der unbefristete Ausspruch durch die Erstbehörde auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht vorhergesehen werden, ob und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde entgegen der Beschwerde zur Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund der §§ 9 und 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zuständig war. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet hat, dass seine Mutter - seinem Vorbringen nach eine österreichische Staatsbürgerin - das Recht auf die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit in Anspruch genommen hat; auch sonst ist weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme dieses Rechts zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119).

2.1.  Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen und sein diesen zugrundeliegendes Fehlverhalten. Auf dem Boden dieser Verurteilungen war im Beschwerdefall der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) FPG erfüllt.

2.2. Die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass auch die in § 60 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kann ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach den genannten Urteilen liegen dem Beschwerdeführer (wie sich aus den diesbezüglich im Bescheid zitierten Bestimmungen des StGB ergibt) qualifiziert begangene Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie Verbrechen des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt und gravierend dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwidergehandelt. Dabei hat er sich (wie im angefochtenen Bescheid zutreffend herausgestrichen) trotz der bedingten Entlassung aus der Strafhaft auf Grund seiner ersten Verurteilung nicht davon abhalten lassen, neuerlich ein gravierendes einschlägiges Fehlverhalten zu setzen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit dem im bekämpften Bescheid beschriebenen Verstoß gegen das Waffengesetz 1996 dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung des Besitzes bzw. des Führens von Waffen entgegen den waffengesetzlichen Regelungen maßgeblich zuwidergehandelt. Angesichts der beschriebenen einschlägigen Rückfallstat im Dezember 2003 war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der seither verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Daran vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er sein Fehlverhalten bereue und sich künftig wohlverhalten werde, dass er sich während der Haft wohlverhalten habe, es auch während der Ausgänge "keinerlei Vorfälle" gegeben habe und gegen ihn keine Ordnungsstrafen erlassen worden seien, und dass er sich während der Haft bemüht habe, für ein geregeltes Leben nach der Haft zu sorgen und eine Arbeitsplatzzusage erhalten habe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Straftat im Dezember 2003 die bei seiner zweiten Verurteilung ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten sowie - infolge des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht - auch den verbliebenen Rest der bei der ersten Verurteilung ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, und Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung des (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323, mwH).

2.3. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Verfahrensrügen fehl, die belangte Behörde habe den Sachverhalt hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und ferner sein Recht auf Parteiengehör verletzt, weil der Beschwerdeführer bei Wahrung des Parteiengehörs noch einmal ausführlich hätte darlegen können, weshalb von ihm künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe.

2.4. Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass auf ihn § 86 FPG anzuwenden gewesen wäre, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Angesichts seines Gesamtfehlverhaltens bedeutet ein weiterer inländischer Aufenthalt des Beschwerdeführers - iSd § 86 FPG - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der genannten strafbaren Handlungen betrifft. Sein beschriebenes wiederholtes Fehlverhaltens, das er auch trotz einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft infolge einer früheren Verurteilung gesetzt hat, zeigt zudem, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet infolge seines persönlichen Verhaltens nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

3.1. Im Grund des § 66 FPG wendet der Beschwerdeführer ein, dass auf Grund seiner familiären und sozialen Integration in Österreich mit dem Aufenthaltsverbot auch im Hinblick auf seine Mutter und seine Lebensgefährtin ein massiver Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden sei. Seine Mutter besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei ein Einzelkind, somit bestehe trotz der Volljährigkeit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter. Diese habe ein besonderes Interesse am Verbleib ihres einzigen Kindes in Österreich, zumal sie mit zunehmendem Alter auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sein werde. Hinzu komme die darüber hinausgehende massive Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Bundesgebiet, nicht zuletzt auf Grund seines Schul- und Lehrabschlusses in Österreich, aber auch auf Grund der Lebensgemeinschaft mit seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin. In seinem Heimatland könnte der Beschwerdeführer weder sein Familienleben mit seiner Mutter, noch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin fortsetzen. Überdies habe der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keinerlei Bindungen mehr. Er sei als Kind nach Österreich gekommen und beherrsche die Sprache seines Heimatlandes nicht mehr; abgesehen davon habe er keinerlei familiäre bzw. soziale Bindungen zu seinem Heimatland. Die Straftaten des Beschwerdeführers lägen ferner schon vier bis fünf Jahre zurück und die belangte Behörde habe das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither nicht berücksichtigt.

3.2. Bei ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Angesichts seines wiederholten gravierenden Fehlverhaltens hat die belangte Behörde aber ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zulässig sei, ist dieses doch auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Von daher kann ferner (auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und des vorgebrachten Fehlens von Bindungen in seinem Heimatland) das Ergebnis der von der Behörde im Grund des § 66 Abs. 2 FPG getroffenen Beurteilung, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht schwerer wögen als das in seinem massiven Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die familiären Bindungen zu seiner Mutter - auch wenn diese, wie der Beschwerdeführer behauptet, besonders intensiv sein sollten - erscheinen in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer bereits über 26 Jahre alt war und sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit seiner Mutter zu diesem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe oder die Aufnahme eines solchen gemeinsamen Haushalts beabsichtigt gewesen wäre. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein massives Gesamtfehlverhalten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Das Vorbringen betreffend sein Wohlverhalten während der Haft (einschließlich des Hinweises auf einen Arbeitsplatz für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft) sind - wie oben dargestellt (II.2.2.) - nicht geeignet, eine maßgebliche Verringerung des besagten großen Allgemeininteresses an der Erlassung des Aufenthaltsverbots zu bewirken.

4. Schließlich begegnet der angefochtene Bescheid auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots keinen Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwH). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer verübten gravierenden Delikte die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne. Das auch bezüglich der Beurteilung nach § 63 FPG ins Treffen geführte Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Haft ist (wie erwähnt) nicht dazu geeignet, auf eine Minderung oder einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180078.X00

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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