TE OGH 2002/10/22 10ObS315/02z

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2002, GZ 9 Rs 116/02y-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 2001, GZ 7 Cgs 176/01s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 20. 4. 1948 geborene Kläger hat eine Spenglerlehre abgebrochen. Mit saisonbedingten Unterbrechungen arbeitete er von 1. 4. 1986 bis 22. 10. 1995 als Eisenbieger bei der Firma B***** GmbH. Vom 16. 2. 1998 bis 31. 5. 1999 war er bei der Firma B***** Haustechnik beschäftigt und vom 3. 7. 2000 bis 28. 2. 2001 als Kunden- und Personalberater bei der Firma T*****.

Der Kläger ist noch in der Lage, leicht und halbzeitig bis zu einer Dauer von ununterbrochen 30 Minuten auch mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung in normaler Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten an höhenexponierten Stellen (hohe Leitern, mit Ausnahme einiger Stufen einer Zimmerleiter, Gerüste), Arbeiten an ungeschützt freilaufenden Maschinen, Arbeiten in gebückter Position oder in Zwangshaltung (nur bis maximal 30 Minuten möglich), Arbeiten mit ständigem besonderen Zeit- und Leistungsdruck (vergleichbar Akkord- und Fließbandtätigkeit), Arbeiten in ständig nass-kaltem Milieu (Kühlhaus) wie auch Arbeiten unter ständiger überdurchschnittlicher Staubbelastung (ausgesprochene Staubarbeit) sowie ständige Arbeiten mit schleimhautreizenden Substanzen. Der Kläger ist für Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil umschulbar und unterweisbar.

Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, als Eisenbieger zu arbeiten, da es dabei wegen der körperlichen Belastungen und der Tätigkeit an höhenexponierten Stellen zu einer Überschreitung des Leistungskalküls käme. Der Kläger kann allerdings folgende Tätigkeiten ausüben:

Bürogehilfe, unqualifizierte Kontrollarbeiten in der Zwischen- und Endkontrolle, Tischmontage-Arbeiten, Aktenträger, Aufseher bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern und dergleichen, Portier in Ämtern, Geschäfts- und Bürohäusern und Banken. Auch eine höhere nicht kaufmännische Angestelltentätigkeit, wie vom Kläger zuletzt ausgeübt, ist mit dem Leistungskalkül vereinbar. Mit Bescheid vom 19. 6. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 26. 3. 2001 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Invaliditätspension ab 1. 4. 2001 gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger habe als Eisenbieger keinen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt und sei noch auf verschiedene Hilfsarbeiterberufe am Arbeitsmarkt verweisbar. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt an, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Invaliditätspension ab 1. 4. 2001 gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger habe als Eisenbieger keinen angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt und sei noch auf verschiedene Hilfsarbeiterberufe am Arbeitsmarkt verweisbar. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt an, da sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Wenn der Kläger, wie nunmehr in der Revision behauptet wird, überwiegend den Beruf eines Baupoliers ausgeübt hat, hätte er höhere nichtkaufmännische Dienste geleistet (SSV-NF 3/99, 11/151), sodass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen wäre.Wenn der Kläger, wie nunmehr in der Revision behauptet wird, überwiegend den Beruf eines Baupoliers ausgeübt hat, hätte er höhere nichtkaufmännische Dienste geleistet (SSV-NF 3/99, 11/151), sodass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen wäre.

In diesem Fall wird das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG durch denjenigen Angestelltenberuf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (SSV-NF 1/68, 2/73, 4/97 uva). Der Kläger war zuletzt durch etwa acht Monate als Personalberater tätig. Bei dieser Beschäftigungsdauer kann nicht von einer nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden. Nach der nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts ist der Kläger weiterhin in der Lage, diese zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Personalberater auszuüben. Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert (SSV-NF 1/37; SZ 64/174 = SSV-NF 5/136 uva; RIS-Justiz RS0084322, RS0085056). Es liegt daher selbst dann, wenn der Kläger überwiegend als Polier berufstätig gewesen ist, Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG nicht vor. Aus diesem Grund war eine Einvernahme des Klägers sowie von Zeugen zum bisherigen Berufsverlauf entbehrlich, und es stellt sich auch die Frage der Verweisbarkeit nicht.In diesem Fall wird das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG durch denjenigen Angestelltenberuf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (SSV-NF 1/68, 2/73, 4/97 uva). Der Kläger war zuletzt durch etwa acht Monate als Personalberater tätig. Bei dieser Beschäftigungsdauer kann nicht von einer nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden. Nach der nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts ist der Kläger weiterhin in der Lage, diese zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Personalberater auszuüben. Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert (SSV-NF 1/37; SZ 64/174 = SSV-NF 5/136 uva; RIS-Justiz RS0084322, RS0085056). Es liegt daher selbst dann, wenn der Kläger überwiegend als Polier berufstätig gewesen ist, Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vor. Aus diesem Grund war eine Einvernahme des Klägers sowie von Zeugen zum bisherigen Berufsverlauf entbehrlich, und es stellt sich auch die Frage der Verweisbarkeit nicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67245 10ObS315.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00315.02Z.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_010OBS00315_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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