Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pauline G***** vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2002, GZ 10 ObS 246/02b-14, womit infolge Revision der beklagten Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2002, GZ 9 Rs 107/02z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2002, GZ 10 ObS 246/02b-14, werden wie folgt berichtigt:
In den Urteilsspruch wird folgende Kostenentscheidung eingefügt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 485,86 EUR (darin enthalten 80,98 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 333,12 EUR (darin enthalten 55,52 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Entscheidungsgründe werden um folgenden letzten Absatz erweitert:
"Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Pauschalgebühren fallen in Sozialrechtssachen nicht an. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nur 3.600 EUR (§ 77 Abs 2 ASGG idF des 1. Euro-Umstellungsgesetzes BGBl I 2001/98).""Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Pauschalgebühren fallen in Sozialrechtssachen nicht an. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nur 3.600 EUR (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes BGBl römisch eins 2001/98)."
Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22,85 EUR (darin enthalten 3,81 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils - die von der Klägerin verzeichneten Kosten blieben unberücksichtigt - ist nach § 430 iVm § 419 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. Der Berichtigungsantrag ist jedoch nur nach TP 1 II. lit g RAT zu honorieren, wobei die Kostenbemessungsgrundlage auch für das Revisionsverfahren 3.600 EUR beträgt (§ 77 Abs 2 ASGG idF des 1. Euro-Umstellungsgesetzes BGBl I 2001/98).Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils - die von der Klägerin verzeichneten Kosten blieben unberücksichtigt - ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO antragsgemäß zu berichtigen. Der Berichtigungsantrag ist jedoch nur nach TP 1 römisch II. Litera g, RAT zu honorieren, wobei die Kostenbemessungsgrundlage auch für das Revisionsverfahren 3.600 EUR beträgt (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes BGBl römisch eins 2001/98).
Anmerkung
E67236 10ObS246.02b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00246.02B.1022.000Dokumentnummer
JJT_20021022_OGH0002_010OBS00246_02B0000_000