TE OGH 2002/10/22 10ObS313/02f

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Birgit Bichler-Tschon und Mag. Sabine Putz-Haas, Rechtsanwältinnen in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 10 Rs 120/02v-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Juli 2001, GZ 21 Cgs 59/01x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Da der Kläger unbestritten keinen Berufsschutz genießt, ist seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger noch verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche und in Adressverlagen, Verpackungs- und Sortierarbeiten in Leichtwarenbranchen oder Hilfskrafttätigkeiten im Rahmen der Materialversorgung verrichten, die sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten. Es trifft daher nicht zu, wie der Kläger in seiner Revisionsausführung meint, dass die Frage, ob ihm die Ausübung der in Erwägung gezogenen Verweisungsberufe auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls überhaupt noch möglich sei, unbeantwortet geblieben sei. Ist ein Versicherter - wie der Kläger - noch imstande, Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet werden und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können (Verweisungstätigkeiten), ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes oder jedenfalls ein Entgelt in der Höhe zu erwerben, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher in den meisten Fällen und auch im Fall des Klägers gar nicht (SSV-NF 6/56; 3/157 mwN ua). Die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Da der Kläger unbestritten keinen Berufsschutz genießt, ist seine Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger noch verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche und in Adressverlagen, Verpackungs- und Sortierarbeiten in Leichtwarenbranchen oder Hilfskrafttätigkeiten im Rahmen der Materialversorgung verrichten, die sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten. Es trifft daher nicht zu, wie der Kläger in seiner Revisionsausführung meint, dass die Frage, ob ihm die Ausübung der in Erwägung gezogenen Verweisungsberufe auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls überhaupt noch möglich sei, unbeantwortet geblieben sei. Ist ein Versicherter - wie der Kläger - noch imstande, Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt bewertet werden und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können (Verweisungstätigkeiten), ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes oder jedenfalls ein Entgelt in der Höhe zu erwerben, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher in den meisten Fällen und auch im Fall des Klägers gar nicht (SSV-NF 6/56; 3/157 mwN ua). Die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67127 10ObS313.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00313.02F.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_010OBS00313_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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