Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Miran R*****, Pensionist, ***** , Republik Slowenien, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei KR Ing. Wolfgang R*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt, wegen Übergabe eines Bestandgegenstandes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. August 2002, GZ 3 R 167/02x-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verweist die klagende Partei in ihrer außerordentlichen Revision darauf, dass die Auslegung des Inhaltes einer konkreten vertraglichen Beziehung regelmäßig von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt ist. Sie bildet damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (5 Ob 2131/96k, 7 Ob 142/97a); ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 133/97z; 7 Ob 85/99x). In dem zur Beurteilung anstehenden Fall haben die Parteien des Bestandvertrages in § 2 des Mietvertrags vom 9. 2. 1972 Folgendes vereinbart:Zutreffend verweist die klagende Partei in ihrer außerordentlichen Revision darauf, dass die Auslegung des Inhaltes einer konkreten vertraglichen Beziehung regelmäßig von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt ist. Sie bildet damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (5 Ob 2131/96k, 7 Ob 142/97a); ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 133/97z; 7 Ob 85/99x). In dem zur Beurteilung anstehenden Fall haben die Parteien des Bestandvertrages in Paragraph 2, des Mietvertrags vom 9. 2. 1972 Folgendes vereinbart:
"Dieser Mietvertrag hat am 1. 1. 1972 begonnen. Er wird auf 30 aufeinander folgende Jahre abgeschlossen und endet demnach am 31. Dezember 2001. Wird dieser Vertrag nicht ein halbes Jahr vor seinem Ablauf, also erstmals nicht bis 31. 6. 2001 gekündigt, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch jeweils um weitere drei Jahre."
In § 3 wurde vereinbart, dass der Mietvertrag während der bedungenen Mietdauer beidseits unkündbar ist.In Paragraph 3, wurde vereinbart, dass der Mietvertrag während der bedungenen Mietdauer beidseits unkündbar ist.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass das Bestandverhältnis mangels einer Kündigung zum Endtermin um drei Jahre verlängert worden sei. Nach Ansicht der klagenden Partei wären aufgrund dessen, dass der Inhalt einer konkreten vertraglichen Beziehung durch Auslegung des wahren Willens der Parteien zu ermitteln sei, weitere Beweise aufzunehmen gewesen, die ihres Erachtens dazu geführt hätten, dass der 31. 12. 2001 als unbedingter Endtermin vereinbart worden sei. Die Ermittlung eines vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden wahren Willens der Parteien setzt bei formbedürftigen Geschäften (wie der Vereinbarung einer Auflösung des Mietvertrags durch Zeitablauf) voraus, dass sich in der Vertragsurkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt für diesen abweichenden wahren Willen finden muss ("Andeutungstheorie"; s Rummel in Rummel, ABGB3 § 886 Rz 13 mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Vertragsurkunde im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der in § 2 des Mietvertrags vom 9. 2. 1972 enthaltenen Regelung keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Vertragsinhalt zu entnehmen sind, liegt keineswegs eine krasse Fehlbeurteilung.Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass das Bestandverhältnis mangels einer Kündigung zum Endtermin um drei Jahre verlängert worden sei. Nach Ansicht der klagenden Partei wären aufgrund dessen, dass der Inhalt einer konkreten vertraglichen Beziehung durch Auslegung des wahren Willens der Parteien zu ermitteln sei, weitere Beweise aufzunehmen gewesen, die ihres Erachtens dazu geführt hätten, dass der 31. 12. 2001 als unbedingter Endtermin vereinbart worden sei. Die Ermittlung eines vom Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden wahren Willens der Parteien setzt bei formbedürftigen Geschäften (wie der Vereinbarung einer Auflösung des Mietvertrags durch Zeitablauf) voraus, dass sich in der Vertragsurkunde irgendein wenn auch noch so geringer Anhaltspunkt für diesen abweichenden wahren Willen finden muss ("Andeutungstheorie"; s Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 886, Rz 13 mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass der Vertragsurkunde im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der in Paragraph 2, des Mietvertrags vom 9. 2. 1972 enthaltenen Regelung keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Vertragsinhalt zu entnehmen sind, liegt keineswegs eine krasse Fehlbeurteilung.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E67121 10Ob310.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00310.02I.1022.000Dokumentnummer
JJT_20021022_OGH0002_0100OB00310_02I0000_000