TE OGH 2002/10/22 10ObS341/02y

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hidir B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2002, GZ 10 Rs 161/02y-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Dezember 2001, GZ 3 Cgs 33/01s-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, Vorenthalten der Möglichkeit der Äußerung zu Sachverständigengutachten, Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO).Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, Vorenthalten der Möglichkeit der Äußerung zu Sachverständigengutachten, Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO).

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass die in Verweisungstätigkeiten (wie Verpackungs- und Einschlichtarbeiten in der Kunststoff- und Elektronikbranche) gestellten Anforderungen das gesamtmedizinische Leistungskalkül des Klägers nicht überschreiten - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Nach den Feststellungen ist der Kläger für Arbeiten mit einfachem psychischen Anforderungsprofil umschulbar und unterweisbar, wobei vorwiegend körperbetonte Arbeiten unter dem Niveau eines Lehrberufs zugrunde zu legen sind. Mengenleistungstätigkeit ist möglich; die Einordenbarkeit ist mit Ausnahme des Produktionsbereichs einer Fabrik gegeben. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass dem Kläger eine Verweisung auf die seinem Leistungskalkül entsprechenden Verpackungs- und Einschlichtarbeiten in der Kunststoff- und Elektronikbranche auch zumutbar sei, ist zutreffend. Sie entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass durch die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitformel vor allem verhindert werden soll, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 31/02k, 10 ObS 203/02d). Ein solcher Fall liegt bei den angeführten Verweisungsberufen nicht vor. Für die Frage der Invalidität ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833; zuletzt etwa 10 ObS 85/02a, 10 ObS 129/02x).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass die in Verweisungstätigkeiten (wie Verpackungs- und Einschlichtarbeiten in der Kunststoff- und Elektronikbranche) gestellten Anforderungen das gesamtmedizinische Leistungskalkül des Klägers nicht überschreiten - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Nach den Feststellungen ist der Kläger für Arbeiten mit einfachem psychischen Anforderungsprofil umschulbar und unterweisbar, wobei vorwiegend körperbetonte Arbeiten unter dem Niveau eines Lehrberufs zugrunde zu legen sind. Mengenleistungstätigkeit ist möglich; die Einordenbarkeit ist mit Ausnahme des Produktionsbereichs einer Fabrik gegeben. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass dem Kläger eine Verweisung auf die seinem Leistungskalkül entsprechenden Verpackungs- und Einschlichtarbeiten in der Kunststoff- und Elektronikbranche auch zumutbar sei, ist zutreffend. Sie entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass durch die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitformel vor allem verhindert werden soll, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 31/02k, 10 ObS 203/02d). Ein solcher Fall liegt bei den angeführten Verweisungsberufen nicht vor. Für die Frage der Invalidität ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833; zuletzt etwa 10 ObS 85/02a, 10 ObS 129/02x).

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67255 10ObS341.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00341.02Y.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_010OBS00341_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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