TE OGH 2002/10/22 10ObS343/02t

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pauline B*****, Reinigungskraft, *****, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1203 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2002, GZ 11 Rs 77/02a-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. August 2001, GZ 19 Cgs 72/01f-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht; Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erhebung entscheidungsrelevanter Tatsachen) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht, die den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach § 503 Z 2 ZPO bilden kann (RIS-Justiz RS0043166, RS0109338), liegt hier nicht vor.Die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht; Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erhebung entscheidungsrelevanter Tatsachen) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Ablehnung der Prüfung eines geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht, die den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden kann (RIS-Justiz RS0043166, RS0109338), liegt hier nicht vor.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der tödliche Unfall, den der Gatte der Klägerin am 27. 9. 2000 um 18:35 Uhr erlitten hat, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach den Feststellungen hat der Kläger seine Arbeit um 15:42 Uhr beendet und war im Normalfall spätestens um 17:00 Uhr zu Hause. Der Unfall ereignete sich an einer Stelle, an der weder der kürzeste noch ein möglicher Arbeitsweg verläuft. Es trifft daher auch nicht zu - wie die Klägerin vermeint - dass ihr Gatte nach einem Umweg wieder auf den üblichen Heimweg eingeschwenkt wäre, auf dem sich dann der Unfall ereignet hätte.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der tödliche Unfall, den der Gatte der Klägerin am 27. 9. 2000 um 18:35 Uhr erlitten hat, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach den Feststellungen hat der Kläger seine Arbeit um 15:42 Uhr beendet und war im Normalfall spätestens um 17:00 Uhr zu Hause. Der Unfall ereignete sich an einer Stelle, an der weder der kürzeste noch ein möglicher Arbeitsweg verläuft. Es trifft daher auch nicht zu - wie die Klägerin vermeint - dass ihr Gatte nach einem Umweg wieder auf den üblichen Heimweg eingeschwenkt wäre, auf dem sich dann der Unfall ereignet hätte.

Die in der Revision zum Anscheinsbeweis enthaltenen Ausführungen sind im vorliegenden Fall nicht zielführend. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. Im konkreten Fall weisen allein schon Unfallort und Unfallzeit nicht typisch darauf hin, dass sich der Gatte der Klägerin auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte befunden hat. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist völlig offen geblieben, wo sich der Gatte der Klägerin nach dem Verlassen der Firma bis zum Unfall aufgehalten hat. Einen Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht (RIS-Justiz RS0110571 [T4]). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind, was hier jedoch in Bezug auf den erforderlichen örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht der Fall ist.

Abschließend ist anzumerken, dass ein Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, ein Unfallereignis als Arbeitsunfall zu erkennen oder anzuerkennen, nicht dem § 65 Abs 2 ASGG entspricht (RIS-Justiz RS0084069; zuletzt etwa 10 ObS 156/02t).Abschließend ist anzumerken, dass ein Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, ein Unfallereignis als Arbeitsunfall zu erkennen oder anzuerkennen, nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG entspricht (RIS-Justiz RS0084069; zuletzt etwa 10 ObS 156/02t).

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67131 10ObS343.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00343.02T.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_010OBS00343_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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