Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Selahattin Y*****, vertreten durch Dr. Max Becker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Rs 4/01v-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. April 2000, GZ 18 Cgs 181/98h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Beurteilung, dass die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, gar keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision nur kurz zu erwidern:Da die Beurteilung, dass die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, gar keiner Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), ist der Revision nur kurz zu erwidern:
Unter dem Titel Aktenwidrigkeit wendet sich die Revision gegen die berufungsgerichtliche Beurteilung, wonach den vorliegenden Befunden und den im Gutachten berücksichtigten Klagsangaben kein Substrat bzw keine Anhaltspunkte für lange und/oder gehäufte Krankenstände sowie dafür zu entnehmen seien, dass der Kläger die festgestellten Verweisungsberufe nur unter (ständigen) Schmerzen oder mit besonderer Überwindung ausüben könnte. Insoweit bestehe ein Widerspruch zum Klagevorbringen (dass er "unter derart starken Schmerzen leide, dass er gerne sterben möchte"; dass er "nicht gesund sein kann"; und dass er "nie arbeiten kann und darf"), woraus sich ein ausreichendes Substrat für eine amtswegige Erörterung der angesprochenen Fragen ergäbe.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Kläger das Wesen der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO.Mit diesen Ausführungen verkennt der Kläger das Wesen der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO.
Dieser Revisionsgrund liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043203, RS0043347). Selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen ist dagegen nach stRsp niemals eine Aktenwidrigkeit, kann aber allenfalls - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen hat - einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (einen "rechtlichen Feststellungsmangel") bewirken (Kodek aaO, Rz 4 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN bzw Rz 4 zu § 496 ZPO; EFSlg 39.274; 7 Ob 523/89; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0041814, RS0043203 [T8 und T9]; RS0043271; 3 Ob 290/00v; 3 Ob 281/01x; zuletzt: 7 Ob 51/01b und 10 ObS 80/02s).Dieser Revisionsgrund liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043203, RS0043347). Selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen ist dagegen nach stRsp niemals eine Aktenwidrigkeit, kann aber allenfalls - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen hat - einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (einen "rechtlichen Feststellungsmangel") bewirken (Kodek aaO, Rz 4 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO mwN bzw Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO; EFSlg 39.274; 7 Ob 523/89; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0041814, RS0043203 [T8 und T9]; RS0043271; 3 Ob 290/00v; 3 Ob 281/01x; zuletzt: 7 Ob 51/01b und 10 ObS 80/02s).
Eine derartige Mangelhaftigkeit macht die Revision offenbar auch in der Verfahrensrüge geltend, die sich auf die Unvollständigkeit des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens beruft. Das Gutachten habe - trotz der diesbezüglichen (bereits wiedergegebenen) Anhaltspunkte im Parteienvorbringen des Klägers - keine die zu erwartende Krankenstandsdauer betreffende Stellungnahme enthalten, weshalb es der Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt aber ebenfalls nicht vor.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt aber ebenfalls nicht vor.
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene weitere Beiziehung von Sachverständigen), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO E Nr 40 mwN; 10 ObS 263/02b, 10 ObS 310/02i uva); beide Fälle sind hier jedoch nicht erfüllt, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung (in der auch die "Schmerzzustände wie sie der Kläger behauptet" berücksichtigt sind) als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 4 ff der Berufungsentscheidung [insb Seite 7]).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (hier: unterlassene weitere Beiziehung von Sachverständigen), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO E Nr 40 mwN; 10 ObS 263/02b, 10 ObS 310/02i uva); beide Fälle sind hier jedoch nicht erfüllt, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung (in der auch die "Schmerzzustände wie sie der Kläger behauptet" berücksichtigt sind) als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 4 ff der Berufungsentscheidung [insb Seite 7]).
Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann daher - wie auch die zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen, die allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich angehören (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4], RS0084399 [T5]) - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 310/02i). Die Revisionsausführungen erschöpfen sich daher insgesamt in der - von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung abweichenden - Behauptung, dass der Kläger "keinerlei berufliche Tätigkeit ohne Schmerzen mehr ausüben könne" (Seite 2 der Revision), und stellen somit den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 184/02k mwN). Der (inhaltlich geltend gemachte) Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) kann nämlich nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN zuletzt: 10 ObS 276/02i).Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann daher - wie auch die zum medizinischen Leistungskalkül, zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen und den Tätigkeiten, welche der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen, die allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich angehören (RIS-Justiz RS0043118 [T2 und T4], RS0084399 [T5]) - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 310/02i). Die Revisionsausführungen erschöpfen sich daher insgesamt in der - von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung abweichenden - Behauptung, dass der Kläger "keinerlei berufliche Tätigkeit ohne Schmerzen mehr ausüben könne" (Seite 2 der Revision), und stellen somit den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 184/02k mwN). Der (inhaltlich geltend gemachte) Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]) kann nämlich nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN zuletzt: 10 ObS 276/02i).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E67235 10ObS228.02f-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00228.02F.1022.000Dokumentnummer
JJT_20021022_OGH0002_010OBS00228_02F0000_000