TE OGH 2002/10/22 10Ob313/02f

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. mj. Marie-Therese I*****, geboren am 26. August 1996, 2. mj. Reinhold I*****, geboren am 28. Juni 1998, und 3. mj. Viktoria I*****, geboren am 28. August 2000, alle *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Werner I*****, Instrumentalpädagoge, ***** vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. März 2002, GZ 4 R 35/02t-114, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. Dezember 2001, GZ 1 P 229/00b-84, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Mutter ist am 4. 12. 2000 gemeinsam mit den drei Kindern aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Am 5. 12. 2000 stellte der Vater den Antrag, ihm zufolge der Haushaltstrennung die alleinige Obsorge für die Kinder zuzusprechen. Am 15. 12. 2000 beantragte die Mutter die Übertragung der alleinigen Obsorge an sie.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens mit der Obsorge allein die Mutter betraut. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge.

In dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt, es seien keine Entscheidungen zu finden, die eine Zuweisung des Obsorgerechts an beide Elternteile ausschließen würden, auch wenn keine gemeinsame Antragstellung vorliege. Wenn daher beide Elternteile die alleinige Obsorge beantragen und es keine dagegen stehenden Bedenken gebe, habe das Gericht zu prüfen, ob das Obsorgerecht beiden Elternteilen zuzuweisen sei.In dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG aufgezeigt, es seien keine Entscheidungen zu finden, die eine Zuweisung des Obsorgerechts an beide Elternteile ausschließen würden, auch wenn keine gemeinsame Antragstellung vorliege. Wenn daher beide Elternteile die alleinige Obsorge beantragen und es keine dagegen stehenden Bedenken gebe, habe das Gericht zu prüfen, ob das Obsorgerecht beiden Elternteilen zuzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

Leben die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt, hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine gütliche Einigung herbeizuführen, gemäß § 177b iVm § 177a ABGB auf Antrag zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist. Bei dieser Entscheidung kommt es ausschließlich darauf an, welcher Elternteil zur Übernahme der alleinigen Obsorge besser geeignet ist, welche Entscheidung somit dem Wohl des Kindes besser dient.Leben die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt, hat das Gericht, wenn es nicht gelingt, eine gütliche Einigung herbeizuführen, gemäß Paragraph 177 b, in Verbindung mit Paragraph 177 a, ABGB auf Antrag zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist. Bei dieser Entscheidung kommt es ausschließlich darauf an, welcher Elternteil zur Übernahme der alleinigen Obsorge besser geeignet ist, welche Entscheidung somit dem Wohl des Kindes besser dient.

Das Gesetz trifft eine klare und eindeutige Regelung, dass in der geschilderten Konstellation ein Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen ist. Dem tragen auch die von Vater und Mutter im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge Rechnung. Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der vom Vater aufgezeigten Rechtsfrage fehlt, liegt im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG vor (RIS-Justiz RS0042656).Das Gesetz trifft eine klare und eindeutige Regelung, dass in der geschilderten Konstellation ein Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen ist. Dem tragen auch die von Vater und Mutter im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge Rechnung. Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der vom Vater aufgezeigten Rechtsfrage fehlt, liegt im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG vor (RIS-Justiz RS0042656).

Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge für die Kinder betraut werden soll, bildet eine solche des Einzelfalls und stellt, wenn - wie hier - das Wohl der Kinder ausreichend bedacht wurde, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0007101).Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge für die Kinder betraut werden soll, bildet eine solche des Einzelfalls und stellt, wenn - wie hier - das Wohl der Kinder ausreichend bedacht wurde, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0007101).

Anmerkung

E67229 10Ob313.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00313.02F.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20021022_OGH0002_0100OB00313_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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