Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl Z*****, Angestellter, und 2. Brigitta Z*****, Geschäftsfrau, ***** beide vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in Tulln, wegen EUR 31.069,82 und Feststellung (EUR 3.633,64), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2002, GZ 16 R 97/02f-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei verkauft Baumaterial. Im Zusammenhang damit bietet sie auch verschiedene Serviceleistungen, insbesondere Information, Beratung und Betreuung durch Mitarbeiter an. Die Kläger beabsichtigten auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten und schlossen mit der beklagten Partei einen Vertrag über die Lieferung von Baustoffen. Ein Mitarbeiter der beklagten Partei brachte gegenüber den Klägern einen gelernten Maurer ins Gespräch, der zusammen mit einer Arbeitspartie Schwarzarbeiten („im Pfusch") am Bau gegen Entgelt übernimmt. Mit diesem haben die Kläger eine entsprechende Vereinbarung geschlossen.
Zwischen den Streitparteien war vereinbart, dass die beklagte Partei auch für die Erstellung des Einreichplanes und für die nach § 25 nö BauO vorgesehene Bauführung Sorge trägt, und zwar ohne zusätzliches Entgelt neben dem Kaufpreis für das Baumaterial. Diesbezüglich bediente sich die beklagte Partei eines Baumeisters, der auch in dieser Richtung tätig wurde. Beiden Seiten war klar, dass sich die Bauführung auf die behördlichen Vorgaben nach § 25 nö BauO beschränkte, nicht aber so zu verstehen war, dass sämtliche Arbeiten und Leistungen bei der Errichtung des Wohnhauses von der beklagten Partei oder einer von ihr beauftragten Person zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen ist, wie dies der Leistung eines Architekten entspräche. Neben der Übernahme der Verantwortung gegenüber der Baubehörde durch den eingeschalteten Baumeister sollte lediglich ein Mitarbeiter der beklagten Partei beratend und unterstützend mitwirken, was dieser auch tat.Zwischen den Streitparteien war vereinbart, dass die beklagte Partei auch für die Erstellung des Einreichplanes und für die nach Paragraph 25, nö BauO vorgesehene Bauführung Sorge trägt, und zwar ohne zusätzliches Entgelt neben dem Kaufpreis für das Baumaterial. Diesbezüglich bediente sich die beklagte Partei eines Baumeisters, der auch in dieser Richtung tätig wurde. Beiden Seiten war klar, dass sich die Bauführung auf die behördlichen Vorgaben nach Paragraph 25, nö BauO beschränkte, nicht aber so zu verstehen war, dass sämtliche Arbeiten und Leistungen bei der Errichtung des Wohnhauses von der beklagten Partei oder einer von ihr beauftragten Person zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen ist, wie dies der Leistung eines Architekten entspräche. Neben der Übernahme der Verantwortung gegenüber der Baubehörde durch den eingeschalteten Baumeister sollte lediglich ein Mitarbeiter der beklagten Partei beratend und unterstützend mitwirken, was dieser auch tat.
Die Kläger nehmen die beklagte Partei auf Schadenersatz in Anspruch, weil ein Betonmauerkranz, der zur sach- und fachgerechten Aufsetzung des Dachstuhls erforderlich gewesen sei, nicht angebracht worden sei. Darüber hinaus sei der Dachstuhl grob von den vorliegenden Plänen abgewichen und habe gravierende Mängel aufgewiesen. Dadurch sei am Haus der Kläger ein merkantiler Minderwert von S 1,465.103,-- (EUR 106.473,19) eingetreten, für den die beklagte Partei zu 30 % hafte, weil sie ihren Verpflichtungen als Bauführerin nicht entsprochen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Kläger führen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, das Rechtsproblem, ob die beklagte Partei nur eine „verwaltungsbehördliche Verantwortung" gegenüber der Baubehörde schulde, könne viele andere Personen und vergleichbare Fälle berühren. Außerdem hätten - im Zusammenhang mit der Interpretation der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen - nur die gegen den Standpunkt der Kläger sprechenden Argumente Berücksichtigung gefunden, abgesehen davon, dass die Entscheidungen der Unterinstanzen die Auseinandersetzung mit entscheidungswesentlichen Feststellungen und Beweisergebnissen vermissen ließen.
Rechtliche Beurteilung
Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung der Parteien über den Aufgabenbereich der beklagten Partei ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen. Soweit diese Vereinbarung noch einer Auslegung bedürfte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Problem der Vertragsauslegung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen kann, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Eine solche ist nicht erkennbar. Wenn die Kläger letztlich meinen, die Aufgabe der Bauführung nach der nö BauO liege unter anderem darin, Personen- und Sachschäden zu vermeiden, lassen sie außer Betracht, dass sie selbst einen Vermögensschaden geltend machen, weiters dass die Übernahme der Bauführung gegenüber der Baubehörde nicht ausschließt, dass die Beteiligten auf zivilrechtlicher Ebene im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die von der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit abweichen (vgl RIS-Justiz RS0112778). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Damit werden aber keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung der Parteien über den Aufgabenbereich der beklagten Partei ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen. Soweit diese Vereinbarung noch einer Auslegung bedürfte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Problem der Vertragsauslegung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen kann, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Eine solche ist nicht erkennbar. Wenn die Kläger letztlich meinen, die Aufgabe der Bauführung nach der nö BauO liege unter anderem darin, Personen- und Sachschäden zu vermeiden, lassen sie außer Betracht, dass sie selbst einen Vermögensschaden geltend machen, weiters dass die Übernahme der Bauführung gegenüber der Baubehörde nicht ausschließt, dass die Beteiligten auf zivilrechtlicher Ebene im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die von der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit abweichen vergleiche RIS-Justiz RS0112778). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E67226 10Ob292.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00292.02T.1022.000Dokumentnummer
JJT_20021022_OGH0002_0100OB00292_02T0000_000