TE OGH 2002/10/23 3Ob259/02p

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus R*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R*****, wegen 4.471,53 und 236,63 EUR, je sA, infolge "Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. August 2002, GZ 2 R 155/02m-11, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Juni 2002, GZ 2 R 155/02m-8, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem als Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Vorsteher des Exekutionsgerichts wies den Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Richter dieses Gerichts - auch mangels zureichender Ablehnungsgründe - zurück. Diesen Beschluss bestätigt das Rekursgericht und sprach unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Der Vorsteher des Exekutionsgerichts wies den Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Richter dieses Gerichts - auch mangels zureichender Ablehnungsgründe - zurück. Diesen Beschluss bestätigt das Rekursgericht und sprach unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, JN aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 11 wies es den gegen diese Entscheidung erhobenen, beim Erstrichter (im Ablehnungsverfahren) eingebrachten Revisionsrekurs des Verpflichteten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "Revisionsrekurs" des Verpflichteten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Anders als im Fall des Beschlusses des Rekursgerichts ON 8 liegt nunmehr ein von diesem als "Durchgangsgericht" gefasster Zurückweisungsbeschluss vor; dagegen ist der Rekurs ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0044005, RS0044547). Auch § 24 Abs 2 JN steht der Behandlung des Rekurses in der Sache nicht entgegen, weil das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über die Ablehnung entschieden hat.Anders als im Fall des Beschlusses des Rekursgerichts ON 8 liegt nunmehr ein von diesem als "Durchgangsgericht" gefasster Zurückweisungsbeschluss vor; dagegen ist der Rekurs ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0044005, RS0044547). Auch Paragraph 24, Absatz 2, JN steht der Behandlung des Rekurses in der Sache nicht entgegen, weil das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über die Ablehnung entschieden hat.

Zu Recht hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen seine (in der Sache ergangene) voll bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren zurückgewiesen, weil diese zufolge § 24 Abs 2 JN unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0046065, RS0007183); die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (hier iVm § 78 EO) sind dabei ohne Bedeutung (7 Ob 42/00b).Zu Recht hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen seine (in der Sache ergangene) voll bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren zurückgewiesen, weil diese zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0046065, RS0007183); die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) sind dabei ohne Bedeutung (7 Ob 42/00b).

Textnummer

E67344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00259.02P.1023.000

Im RIS seit

22.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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