TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2005/11/0199

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 2001 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Februar 2005, Zl. P842457/1- PersC/2005, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2005, bei der Erstbehörde eingelangt am 24. Jänner 2005, auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, idF BGBl. I Nr. 103/2002, abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die rechtswirksame Zustellung des Einberufungsbefehles zum Einrückungstermin 24. März 2005 sei am 30. Dezember 2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer, wie sich aus dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 18. Jänner 2005 ergebe, (seit 1. Dezember 2004) Mitbewohner einer nach der Adresse näher bezeichneten Wohnung in Perchtoldsdorf gewesen. Mieterin dieser Wohnung sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 15. März 2003 ergebe, nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Lebensgefährtin ("Lebensabschnittspartnerin") gewesen, von der auch das Mietentgelt überwiesen werde. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers seien keine Räumlichkeiten ersichtlich, die ausschließlich durch ihn selbst benützt würden, vielmehr benützten er, seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsamer Sohn die Räumlichkeiten gemeinsam. Mangels einer "eigenen Wohnung" des Beschwerdeführers seien weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 noch die des § 31 Abs. 2 HGG 2001 erfüllt, sodass keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt werden könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2005, B 399/05-8, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 17. November 2005, B 399/05-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 27. September 2005 unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit des § 31 HGG 2001 behauptete werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach

Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. ..."

Unbestritten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehls gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn eine näher bezeichnete Wohnung bewohnt hat, deren Nutzungsberechtigte - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Mietwohnung - die Lebensgefährtin war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die maßgebenden Bestimmungen des HGG 2001 mit den entsprechenden Regelungen des HGG 1992 inhaltlich übereinstimmen, weshalb die zu § 33 Abs. 2 HGG 1992 ergangene Rechtsprechung betreffend die "eigene Wohnung" auch für den Geltungsbereich des § 31 HGG 2001 angewendet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0242).

Aus den eingangs dargestellten Bestimmungen ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten sind, die ihm nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener "eigenen Wohnung" entstehen, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0242, mit weiteren Nachweisen) können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder diese zur Gänze ersetzt.

Im Hinblick auf diese Rechtslage hat die belangte Behörde mit Recht die Auffassung vertreten, bei der im Antrag des Beschwerdeführers genannten Wohnung handle es sich nicht um eine eigene Wohnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 31 HGG 2001. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, selbst Mieter dieser Wohnung zu sein. Aus welchen Gründen nicht er, sondern seine Lebensgefährtin die Wohnung gemietet habe, ist hier nicht von Relevanz. Desgleichen ist sein Vorbringen nicht zielführend, er sei als Lebensgefährte gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigt, weil hier der Fall eines Eintritts in die Mietrechte durch den Beschwerdeführer nicht vorlag und er daher aus der genannten Gesetzesstelle für seine derzeitige Rechtsstellung nichts ableiten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0101).

Nach der genannten Rechtslage hängt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht "vom Zufall" ab, ob ihm Wohnkostenbeihilfe zuerkannt wird oder nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bietet darüber hinaus keinen Anlass, von der - oben dargestellten - Rechtsprechung, der Ersatz der Aufwendungen für die Wohnung an den Nutzungsberechtigten durch den Beschwerdeführer bewirke nicht, dass es sich um eine "eigene Wohnung" des Beschwerdeführers im Sinne des § 31 HGG handle, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die im Beschwerdefall angewendeten Bestimmungen nicht veranlasst, einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110199.X00

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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