Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan B*****, vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Anna F*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer OEG, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen 19.389,11 EUR, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2002, GZ 17 R 215/01i-55, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. April 2002, AZ 17 R 215/01i, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 29. Juni 2001, GZ 5 C 8/99a-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit seinem noch strittigen zweiten Eventualbegehren verlangte der Kläger von der Beklagten, seiner früheren Lebensgefährtin, die Zahlung von 500.000 S. Er habe mit ihr zusammen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ein in ihrem Eigentum stehendes Stall- und Tennengebäude umgebaut. Die Gesellschaft sei aufgelöst worden, weil die Beklagte ausgezogen sei. Sie habe die Liegenschaft "quoad sortem" eingebracht. Die Liegenschaft falle daher in die Liquidationsmasse. Seine Auseinandersetzungsquote betrage mindestens 50 %, weil seine Arbeitsleistungen einen Wert von 300.000 S bis 400.000 S hätten, wozu noch das Baumaterial käme, was zusammen einen Betrag von 500.000 S ergebe. Dieses Begehren werde außer auf den Titel der Auseinandersetzung auch auf den Titel des Schadenersatzes und des Bereicherungsrechts gestützt. Er benütze seit Auflösung der GesbR die Liegenschaft nicht titellos.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie habe alle Haushaltskosten bestritten und den Kläger während der Zeit der Lebensgemeinschaft versorgt. Lediglich in der Zeit vom 1. September 1991 bis 30. Juni 1996 habe er monatlich 1.000 S bezahlt. Es sei klar gewesen, dass ihre Tochter die Liegenschaft erhalten werde und der Kläger nur ein Wohnungsrecht. Während er 180.000 S aufgebracht habe, habe sie insgesamt Zahlungen für Material von 174.538,68 S geleistet. Die vom Kläger durchgeführten Arbeitsleistungen und das Material machten nur 313.363,20 S aus. Es bestehe eine mündliche Vereinbarung, dass der Kläger die Arbeitsleistungen nicht verrechne, weil sie den Haushalt führe. Sie mache ab Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 31. März 1998 bis zum 31. Dezember 2000 ein monatliches Benützungsentgelt von 3.000 S, insgesamt daher 102.000 S als Gegenforderung aufrechnungsweise geltend.
Das Erstgericht erkannte mit Endurteil die Klageforderung mit 280.000 S und die Gegenforderung mit 96.000 S als zu Recht bestehend und sprach daher dem Kläger 184.000 S sA zu, während es das Mehrbegehren von 316.000 S abwies.
Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Beklagte ist seit Anfang 1984 Eigentümerin der strittigen Liegenschaft. Die Parteien lernten sich 1984 kennen und begründeten 1986 eine Lebensgemeinschaft. In der Folge einigten sie sich, das desolate Stall- und Tennengebäude der Beklagten zu einem Wohnhaus umzubauen, damit sie darin gemeinsam wohnen könnten und die Beklagte keinen Mietzins mehr zu zahlen habe. Die Parteien trafen keine Vereinbarung über die gegenseitigen Ansprüche bzw über die rechtlichen Folgen, die sich aus dem gemeinsamen Umbau ergeben können. Sie sprachen auch nicht darüber, was sein werde, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Es war aber für die Beklagte von Anfang an klar, dass der Kläger keine Anteile an der Liegenschaft erhalten sollte. Die Parteien trafen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung darüber, dass die Leistungen des Klägers für die Errichtung des Hauses durch die für den Unterhalt und die Haushaltsführung der Streitteile aufkommende Beklagte abgegolten würden. Die Streitteile zogen nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts zu Beginn des Jahres 1987 in das Haus ein. Die letzten Baumaßnahmen wurden im Jahr 1992/93 beendet. Der Kläger zahlte - solange es die Beklagte verlangte - monatlich 1.000 S, und zwar ab 1991 bis Juni 1996. Ab Sommer 1997 übernachtete die Beklagte nicht mehr im Wohnhaus. Im April 1998 holte sie ihre restlichen Fahrnisse ab und meldete sich ab. Während der Dauer der Lebensgemeinschaft trug die Beklagte den größten Teil zu den Kosten des Unterhalts und der Haushaltsführung bei und verrichtete die Hausarbeit im Wesentlichen allein. Seit dem Auszug der Beklagten zahlt ihr der Kläger kein Entgelt für die Benützung, sondern lediglich den von ihm verbrauchten Strom sowie die Kosten der Müllabfuhr und der Senkgrubenentleerung.
Die Parteien schafften für die Errichtung des Wohnhauses Baumaterial und sonstige in das Haus einzubauende bewegliche Sachen im Wert von 242.560 S an. Der Neuwert der vom Kläger beigesteuerten Baumaterialien und sonstigen im Haus verwerteten Sachen beträgt insgesamt 136.032 S, der Wert seiner Arbeitsleistungen für die Errichtung des Hauses 293.472 S. Bei Schluss der Verhandlung machte der Wert des vom Kläger beigebrachten Baumaterials und der sonstigen eingebauten beweglichen Sachen 96.122,40 S aus. Der Wert des Gebäudes vor dem Umbau betrug 100.000 S. Durch die Um- und Ausbauten erfuhr es einen Wertzuwachs inklusive USt von 662.800 S. Der Verkehrswert, der dem Sachwert entspricht, beträgt 660.000 S.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft im April 1998 aufgelöst sei. Damit sei die bloß zum Gebrauch der Gesellschaft eingebrachte strittige Liegenschaft an die Beklagte als Eigentümerin zurückgefallen. Die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens erfolge nach Gesellschafteranteilen, die mangels besonderer Vereinbarung gleich hoch seien (§ 839 ABGB). Hier habe der Kläger seine Arbeitskraft und die von ihm angeschafften Baumaterialien in die Gesellschaft eingebracht, die Beklagte das Gebrauchsrecht samt Wohnhaus sowie Barmittel. Seit Beendigung der Gesellschaft sei das Gebrauchsrecht nicht mehr als zum Betrieb der Gesellschaft gewidmet anzusehen und falle auch nicht in die Auseinandersetzungsmasse. Der aufzuteilende Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens sei hier der Vermögenszuwachs des Hauses im Ausmaß von 560.000 S. Auf Grund der Zweifelsregel stehe dem Kläger 280.000 S zu, was nicht nur billig sei, sondern auch einer handelsrechtlichen Regelung für einen vergleichbaren Sachverhalt (Auseinandersetzung für den ausscheidenden Gesellschafter) gemäß Art 7 Nr 15 EVHGB entspreche.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft im April 1998 aufgelöst sei. Damit sei die bloß zum Gebrauch der Gesellschaft eingebrachte strittige Liegenschaft an die Beklagte als Eigentümerin zurückgefallen. Die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens erfolge nach Gesellschafteranteilen, die mangels besonderer Vereinbarung gleich hoch seien (Paragraph 839, ABGB). Hier habe der Kläger seine Arbeitskraft und die von ihm angeschafften Baumaterialien in die Gesellschaft eingebracht, die Beklagte das Gebrauchsrecht samt Wohnhaus sowie Barmittel. Seit Beendigung der Gesellschaft sei das Gebrauchsrecht nicht mehr als zum Betrieb der Gesellschaft gewidmet anzusehen und falle auch nicht in die Auseinandersetzungsmasse. Der aufzuteilende Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens sei hier der Vermögenszuwachs des Hauses im Ausmaß von 560.000 S. Auf Grund der Zweifelsregel stehe dem Kläger 280.000 S zu, was nicht nur billig sei, sondern auch einer handelsrechtlichen Regelung für einen vergleichbaren Sachverhalt (Auseinandersetzung für den ausscheidenden Gesellschafter) gemäß Artikel 7, Nr 15 EVHGB entspreche.
Wenn eine Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch der Gesellschaft einbringe, ende das Recht des anderen Gesellschafters zum Gebrauch mit dem Eintreten des Auflösungstatbestands. Darauf sei der in der Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verschiedene Nachwirkungen verblieben, unter anderem, dass ein Räumungsanspruch nicht durchgesetzt werden könne, solange noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stattgefunden habe, nicht anwendbar. Dies würde die Beklagte in unzumutbarer Art und Weise belasten. Aus der titellosen Benützung des Wohnhauses der Beklagten durch den Kläger folge, dass sie Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt habe. Der Kläger sei als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen, der Vermögenswerte des anderen Gesellschafters verwende. Fehle aber ein Geschäftsführungswille in solchen Fällen, so komme Bereicherungsrecht (§ 1041 ABGB) zur Anwendung. Ein monatliches Benützungsentgelt von 3.000 S sei angemessen. Für 32 Monate ergebe dies 96.000 S.Wenn eine Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch der Gesellschaft einbringe, ende das Recht des anderen Gesellschafters zum Gebrauch mit dem Eintreten des Auflösungstatbestands. Darauf sei der in der Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verschiedene Nachwirkungen verblieben, unter anderem, dass ein Räumungsanspruch nicht durchgesetzt werden könne, solange noch keine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stattgefunden habe, nicht anwendbar. Dies würde die Beklagte in unzumutbarer Art und Weise belasten. Aus der titellosen Benützung des Wohnhauses der Beklagten durch den Kläger folge, dass sie Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt habe. Der Kläger sei als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen, der Vermögenswerte des anderen Gesellschafters verwende. Fehle aber ein Geschäftsführungswille in solchen Fällen, so komme Bereicherungsrecht (Paragraph 1041, ABGB) zur Anwendung. Ein monatliches Benützungsentgelt von 3.000 S sei angemessen. Für 32 Monate ergebe dies 96.000 S.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers, der den Zuspruch eines weiteren Betrags von 266.800 S begehrte, nicht Folge.
Entgegen seiner Ansicht habe der Kläger nicht einen Anteil am Hauptstamm von 80,5 % beweisen können, weshalb es bei der Zweifelsregelung (50 : 50) zu bleiben habe. Das folge auch aus anderen Überlegungen. Nach der Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Der Gesellschaftsvertrag stelle einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel dar. Dann gelte auch die grundsätzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit der vom Lebensgefährten erbrachten Leistungen nicht. Daher könnten die von der Beklagten behaupteten Unterhalts- und Versorgungsleistungen für den Kläger während aufrechter Lebensgemeinschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn man also von einer (vom Berufungsgericht errechneten) Quote zu Gunsten des Klägers von etwa 58 % hinsichtlich seiner Leistungen ausgehe, sei wegen der von der Beklagten bestrittenen Kosten des Unterhalts für den Kläger und wegen ihrer Haushaltsführung aus Billigkeitserwägungen von einer gleichen Aufteilungsquote auszugehen. Ein Bereicherungsanspruch sei ausgeschlossen, weil hier von einer vertraglichen Regelung auszugehen sei (ZVR 1999/20).
Bloß zum Gebrauch in die GesbR eingebrachte Sachen seien nach Auflösung zurückzustellen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung WBl 1999/156 ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass seit Auflösung der GesbR der Kläger die Wohnung jedenfalls ohne Rechtstitel benütze. In der Festsetzung des Benützungsentgelts mit monatlich 3.000 S könne kein Rechtsirrtum erkannt werden.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene Revision des Klägers, mit der die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wie in der Berufung begehrt wird, ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.
Mag auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung über den Vorrang vertraglicher Regelungen zu einem Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB ergangen sein, gilt dasselbe nach der Rsp auch für Ansprüche nach § 1435 ABGB, wie der Oberste Gerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ehemaligen Lebensgefährten ausgesprochen hat (6 Ob 135/99t = EFSlg 90.215). Wie schon das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nach § 508 ZPO zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich im Übrigen die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 40/00h auf eine Lebensgemeinschaft, bei der vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rede war.Mag auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung über den Vorrang vertraglicher Regelungen zu einem Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB ergangen sein, gilt dasselbe nach der Rsp auch für Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB, wie der Oberste Gerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ehemaligen Lebensgefährten ausgesprochen hat (6 Ob 135/99t = EFSlg 90.215). Wie schon das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich im Übrigen die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 40/00h auf eine Lebensgemeinschaft, bei der vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rede war.
Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es ebenso wenig zu der Frage, ob die Zweifelsregel des § 839 ABGB auch dann anzuwenden ist, wenn einer von zwei Gesellschaftern beweist, dass seine Beteiligung im Hauptstamm deutlich mehr als 50 % beträgt. Dass sie in einem solchen Fall nicht anzuwenden ist, ergibt sich schon aus § 839 letzter Satz ABGB. Auf Billigkeitserwägungen kommt es in Wahrheit beim vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht an, weil es - ausgehend von der in der Revision in Wahrheit nicht mehr bekämpften Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine Einbringung quoad usum vor - nach den Feststellungen keineswegs zutrifft, der Kläger habe eine Beteiligung am Hauptstamm von mehr als 50 % nachweisen können. Er lässt nämlich außer Acht, dass gemäß § 1183 letzter Satz ABGB die bloße Einbringung von Arbeitsleistungen ("Mühe") zwar Anspruch auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm gibt. Wenn es sich dabei auch um eine dispositive Regel handelt (Jabornegg/Resch in Schwimann2 § 1183 ABGB Rz 7), hat hier doch der Kläger eine abweichende Regelung weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Daher hat er nur im Ausmaß seiner Kapitalbeteiligung auch Anteil am Hauptstamm der Gesellschaft (Jabornegg/Resch aaO § 1184 Rz 3). Berücksichtigt man die Feststellungen über die von den beiden Parteien ursprünglich eingebrachten Baumaterialien und sonstigen einzubauende beweglichen Sachen, verbleibt nur ein Überschuss zu Gunsten des Klägers von unter 28.000 S. Dazu müsste aber noch berücksichtigt werden, dass eben die Beklagte den Gebrauch ihrer Liegenschaft durch immerhin rund 12 Jahre in die Gesellschaft eingebracht hat, weshalb in der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe eine überhälftige Beteiligung nicht bewiesen, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegen kann.Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedarf es ebenso wenig zu der Frage, ob die Zweifelsregel des Paragraph 839, ABGB auch dann anzuwenden ist, wenn einer von zwei Gesellschaftern beweist, dass seine Beteiligung im Hauptstamm deutlich mehr als 50 % beträgt. Dass sie in einem solchen Fall nicht anzuwenden ist, ergibt sich schon aus Paragraph 839, letzter Satz ABGB. Auf Billigkeitserwägungen kommt es in Wahrheit beim vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht an, weil es - ausgehend von der in der Revision in Wahrheit nicht mehr bekämpften Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine Einbringung quoad usum vor - nach den Feststellungen keineswegs zutrifft, der Kläger habe eine Beteiligung am Hauptstamm von mehr als 50 % nachweisen können. Er lässt nämlich außer Acht, dass gemäß Paragraph 1183, letzter Satz ABGB die bloße Einbringung von Arbeitsleistungen ("Mühe") zwar Anspruch auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm gibt. Wenn es sich dabei auch um eine dispositive Regel handelt (Jabornegg/Resch in Schwimann2 Paragraph 1183, ABGB Rz 7), hat hier doch der Kläger eine abweichende Regelung weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Daher hat er nur im Ausmaß seiner Kapitalbeteiligung auch Anteil am Hauptstamm der Gesellschaft (Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1184, Rz 3). Berücksichtigt man die Feststellungen über die von den beiden Parteien ursprünglich eingebrachten Baumaterialien und sonstigen einzubauende beweglichen Sachen, verbleibt nur ein Überschuss zu Gunsten des Klägers von unter 28.000 S. Dazu müsste aber noch berücksichtigt werden, dass eben die Beklagte den Gebrauch ihrer Liegenschaft durch immerhin rund 12 Jahre in die Gesellschaft eingebracht hat, weshalb in der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe eine überhälftige Beteiligung nicht bewiesen, keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegen kann.
Aus diesen Ausführungen folgt bereits, dass es auf die Frage der von Verwandten eines der Lebensgefährten erbrachten Arbeitsleistungen nicht ankommen kann.
Was schließlich die von den Vorinstanzen angenommene titellose Benützung der Liegenschaft durch den Kläger seit Auflösung der Lebensgemeinschaft angeht, trifft es zu, dass in der Lehre zum Teil - gestützt auf eine dies nicht tragende Entscheidung des LG für ZRS Wien (MietSlg 36.201) - die Auffassung vertreten wird, auch bei quoad usum eingebrachten Sachen liege nach Auflösung der Gesellschaft keine titellose Benützung vor, solange die "Auseinandersetzung" nicht beendet sei (Deixler/Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft in ÖJZ 1999, 201 [206]; Meissel/Preslmayr, Die Abgeltung von Leistungen in der Lebensgemeinschaft in Harrer/Titta, Familie und Recht, 515 [531]). Diese Autoren übersehen allerdings, dass es mangels einer entsprechenden Vereinbarung keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt (HS 24.634; Strasser in Rummel3 § 1215 ABGB Rz 2 mN) und quoad usum eingebrachte Sachen nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen sind (Strasser aaO Rz 4 mN; ebenso Jabornegg/Resch aaO § 1215 ABGB Rz 3 und die oben Genannten, je aaO). Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft (vgl dazu Strasser aaO Rz 2) bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte (JBl 1988, 516 [Kerschner] = MietSlg 39/44). Die hier abgelehnte Auffassung müsste zu dem Ergebnis führen, dass die Räumung wie begehrt werden könnte, weil erst diese die Auseinandersetzung der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht jedenfalls für die betreffende Liegenschaft bzw die betreffenden Räume beenden würde. Nichts anderes ergibt ein Vergleich mit der Rechtslage beim Ausschluss eines Gesellschafters aus der Zweimanngesellschaft. Der Ausgeschlossene kann die der Gesellschaft nur zur Benützung überlassenen Gegenstände herausverlangen (2 Ob 141/98v = ecolex 1998, 912 = EvBl 1999/16 = MietSlg 50.192), dem anderen Gesellschafter fehlt demnach ein Titel zur weiteren Benützung. Diesen besser zu stellen, wenn er den Einbringer nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen hat, sondern nur ein Auflösungsgrund verwirklicht wurde, besteht kein Anlass.Was schließlich die von den Vorinstanzen angenommene titellose Benützung der Liegenschaft durch den Kläger seit Auflösung der Lebensgemeinschaft angeht, trifft es zu, dass in der Lehre zum Teil - gestützt auf eine dies nicht tragende Entscheidung des LG für ZRS Wien (MietSlg 36.201) - die Auffassung vertreten wird, auch bei quoad usum eingebrachten Sachen liege nach Auflösung der Gesellschaft keine titellose Benützung vor, solange die "Auseinandersetzung" nicht beendet sei (Deixler/Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft in ÖJZ 1999, 201 [206]; Meissel/Preslmayr, Die Abgeltung von Leistungen in der Lebensgemeinschaft in Harrer/Titta, Familie und Recht, 515 [531]). Diese Autoren übersehen allerdings, dass es mangels einer entsprechenden Vereinbarung keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt (HS 24.634; Strasser in Rummel3 Paragraph 1215, ABGB Rz 2 mN) und quoad usum eingebrachte Sachen nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen sind (Strasser aaO Rz 4 mN; ebenso Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1215, ABGB Rz 3 und die oben Genannten, je aaO). Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft vergleiche dazu Strasser aaO Rz 2) bestehen kann, die allein einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte (JBl 1988, 516 [Kerschner] = MietSlg 39/44). Die hier abgelehnte Auffassung müsste zu dem Ergebnis führen, dass die Räumung wie begehrt werden könnte, weil erst diese die Auseinandersetzung der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht jedenfalls für die betreffende Liegenschaft bzw die betreffenden Räume beenden würde. Nichts anderes ergibt ein Vergleich mit der Rechtslage beim Ausschluss eines Gesellschafters aus der Zweimanngesellschaft. Der Ausgeschlossene kann die der Gesellschaft nur zur Benützung überlassenen Gegenstände herausverlangen (2 Ob 141/98v = ecolex 1998, 912 = EvBl 1999/16 = MietSlg 50.192), dem anderen Gesellschafter fehlt demnach ein Titel zur weiteren Benützung. Diesen besser zu stellen, wenn er den Einbringer nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen hat, sondern nur ein Auflösungsgrund verwirklicht wurde, besteht kein Anlass.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Der Beklagten war kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat (§§ 50, 40 ZPO).Der Beklagten war kein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hat (Paragraphen 50,, 40 ZPO).
Textnummer
E67446European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00146.02W.1023.000Im RIS seit
22.11.2002Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013