TE OGH 2002/10/23 3Ob104/02v

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Manfred V*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1.) Dr. Gerhard V*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Ursula F*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) Margarethe V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nach § 351 EO, infolge Revisionsrekurses der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 2002, GZ 4 R 638/01d-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. September 2001, GZ 20 E 76/01t-9, als nichtig aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Manfred V*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1.) Dr. Gerhard V*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Ursula F*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) Margarethe V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 351, EO, infolge Revisionsrekurses der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 2002, GZ 4 R 638/01d-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. September 2001, GZ 20 E 76/01t-9, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht begründete im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO Wohnungseigentum bestimmter Anteile und ordnete bestimmte Wohnungseigentumseinheiten den Eigentümern in einer näher bestimmten Weise zu.Das Erstgericht begründete im Teilungsverfahren gemäß Paragraph 351, EO Wohnungseigentum bestimmter Anteile und ordnete bestimmte Wohnungseigentumseinheiten den Eigentümern in einer näher bestimmten Weise zu.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss aus Anlass der Rekurse der betreibenden, erst- und zweitverpflichteten Parteien als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil eine Pfandgläubigerin als Beteiligte dem kontradiktorischen Verfahren beizuziehen sei und ihr Pfandrecht im Teilungsbeschluss Berücksichtigung finden müsse. In der Folge legte das Rekursgericht seine Rechtsansicht zu der bei dieser Teilung einzuhaltenden Vorgangsweise dar; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Berücksichtigung von Mietrechten im Aufteilungsverfahren nach § 351 EO sowie zur Frage der Beteiligtenstellung grundbücherlich Berechtigter höchstrichterliche Rsp fehle.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss aus Anlass der Rekurse der betreibenden, erst- und zweitverpflichteten Parteien als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil eine Pfandgläubigerin als Beteiligte dem kontradiktorischen Verfahren beizuziehen sei und ihr Pfandrecht im Teilungsbeschluss Berücksichtigung finden müsse. In der Folge legte das Rekursgericht seine Rechtsansicht zu der bei dieser Teilung einzuhaltenden Vorgangsweise dar; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Berücksichtigung von Mietrechten im Aufteilungsverfahren nach Paragraph 351, EO sowie zur Frage der Beteiligtenstellung grundbücherlich Berechtigter höchstrichterliche Rsp fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Gemäß § 351 Abs 2 EO können die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters mit Ausnahme des Beschlusses, durch den die Teilung endgültig bestimmt wird, mittels Rekurs nicht angefochten werden.Gemäß Paragraph 351, Absatz 2, EO können die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters mit Ausnahme des Beschlusses, durch den die Teilung endgültig bestimmt wird, mittels Rekurs nicht angefochten werden.

In diesem Verfahren ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht anfechtbar, weil er die Teilung nicht "endgültig bestimmt". Er kann auch durch Beisetzung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar werden (vgl EvBl 1970/98 ua E in RIS-Justiz RS004302; Jakusch in Angst, EO, § 351 Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 351 Rz 36).In diesem Verfahren ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht anfechtbar, weil er die Teilung nicht "endgültig bestimmt". Er kann auch durch Beisetzung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar werden vergleiche EvBl 1970/98 ua E in RIS-Justiz RS004302; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 351, Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 351, Rz 36).

Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Textnummer

E67445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00104.02V.1023.000

Im RIS seit

22.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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