TE OGH 2002/10/23 3Ob218/02h

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Sylvia A*****, wegen 47.202,96 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2002, GZ 47 R 214/02x-53, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf das vor dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist - was die betreibende Partei bei ihren Rechtsausführungen verkennt - gemäß Art III Abs 1 der EO-Nov 2000 die EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden. Nach dem maßgeblichen Grundbuchsstand bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung (3 Ob 46/95 = SZ 68/92) am 4. Dezember 2001 war zu CLNR 8d das (Festbetrags-)Pfandrecht für die S***** GmbH bereits einverleibt. Die Frage einer mangelhaften Anmeldung (ON 27) kann dahingestellt bleiben, weil der Buchberechtigte nach stRsp bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter zu stellen ist, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (3 Ob 15/01d; Angst in Angst, EO, § 210 Rz 21 mit Nachweis der Rsp). Der zugewiesene Kapitalsbetrag findet aber in dem dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalsbetrag Deckung.Auf das vor dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist - was die betreibende Partei bei ihren Rechtsausführungen verkennt - gemäß Art römisch III Absatz eins, der EO-Nov 2000 die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwenden. Nach dem maßgeblichen Grundbuchsstand bei Schluss der Meistbotsverteilungstagsatzung (3 Ob 46/95 = SZ 68/92) am 4. Dezember 2001 war zu CLNR 8d das (Festbetrags-)Pfandrecht für die S***** GmbH bereits einverleibt. Die Frage einer mangelhaften Anmeldung (ON 27) kann dahingestellt bleiben, weil der Buchberechtigte nach stRsp bei einer mangelhaften Anmeldung nicht schlechter zu stellen ist, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (3 Ob 15/01d; Angst in Angst, EO, Paragraph 210, Rz 21 mit Nachweis der Rsp). Der zugewiesene Kapitalsbetrag findet aber in dem dem Grundbuch zu entnehmenden Kapitalsbetrag Deckung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67336 3Ob218.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00218.02H.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00218_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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