TE OGH 2002/10/23 3Ob252/02h

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erich F***** wider die verpflichtete Partei Erich F*****, wegen kridamäßiger Versteigerung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Gläubigers Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. August 2002, GZ 3 R 253/02v-37, womit der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 26. April 2002, GZ 1 E 44/01p-31, in der Fassung des Berichtigungungsbeschlusses vom 10. Mai 2002, GZ 1 E 44/01p-32, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss - in einer vom Masseverwalter gegen den Gemeinschuldner geführten kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft - gerichteten Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, einer Stadtgemeinde, als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den "außerordentlichen" Revisionsrekurs dieser Gläubigerin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist - abgesehen von den dort angeordneten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung durchzuführen (JBl 1973, 378; 3 Ob 56/76; ÖBA 1994, 988 [Holzner]; RIS-Justiz RS0065239). Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iS der somit gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) ist ein (wohl 4.000 EUR, aber) 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. Das ergibt sich ungeachtet des (entbehrlichen) Ausspruchs des Rekursgerichts aus dem angemeldeten Forderungsbetrag von insgesamt 8.824,65 EUR, bildet doch dieser - unberücksichtigt gebliebene - Teilnahmeanspruch den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25 mwH). In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Die kridamäßige Versteigerung nach Paragraph 119, KO ist - abgesehen von den dort angeordneten Abweichungen - nach den Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung durchzuführen (JBl 1973, 378; 3 Ob 56/76; ÖBA 1994, 988 [Holzner]; RIS-Justiz RS0065239). Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iS der somit gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) ist ein (wohl 4.000 EUR, aber) 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. Das ergibt sich ungeachtet des (entbehrlichen) Ausspruchs des Rekursgerichts aus dem angemeldeten Forderungsbetrag von insgesamt 8.824,65 EUR, bildet doch dieser - unberücksichtigt gebliebene - Teilnahmeanspruch den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25 mwH). In diesem Streitgegenstandsbereich ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mängel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).

Anmerkung

E67194 3Ob252.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00252.02H.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00252_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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