Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 19.185,63 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2001, GZ 2 R 95/01g-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 7. Februar 2001, GZ 11 Cg 117/00v-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ATS 264.000 samt 5 % Zinsen seit 22. 2. 1999 zu bezahlen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.177,17 (darin EUR 566,64 Umsatzsteuer und EUR 776,73 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie mit EUR 2.124,80 (darin EUR 177,30 Umsatzsteuer und EUR 1.061,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bie Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, ein Großhandelsunternehmen, hat bei der Beklagten im Juli 1994 10 Stück vulkanisierte Rundschnurringe zur Weiterveräußerung bestellt. Tatsächlich hat die Beklagte jedoch vertragswidrig nur verklebte Rundschnurringe geliefert. Die Klägerin verkaufte die Dichtungsringe an ein Unternehmen weiter, das diese in eine Kraftwerksturbine einbaute. Aufgrund der fehlerhaften Lieferung entstand an der Turbine ein Schaden, der von dem von der Klägerin belieferten Unternehmen behoben werden musste.
Die hier klagende Großhändlerin begehrte mit ihrer am 12. 1. 1998 gegen die hier beklagte Erzeugerin der Dichtungsringe beim Erstgericht eingebrachten Klage das Urteil, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden und beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für sämtliche Ansprüche des Endabnehmers der klagenden Partei aus der mangelhaften Lieferung der beklagten Partei schadenersatzpflichtig sei. Die Beklagte habe entgegen der ausdrücklichen Bestellung der Klägerin wissentlich Ware minderer Qualität geliefert. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass die gelieferte Ware nicht für alle jene Zwecke, für die vulkanisierte Rundschnurringe zum Einsatz kommen, wie etwa als Dichtungselemente, geeignet sei und dass es dadurch zu Schäden kommen könne. Die Ersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus der schuldhaften Verletzung des mit der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnisses. Der Klägerin selbst könne kein Vorwurf gemacht werden, weil bei rein äußerlicher Betrachtung nicht erkennbar gewesen sei, ob die Verbindung zu einem Endlosring lediglich durch Verklebung oder aber durch Vulkanisation erfolgt sei. Die Lieferung mangelhafter Ware durch die Beklagte habe im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Vertragspartnerin, der Turbinenherstellerin, die Schadenersatzpflicht der Klägerin zur Folge. Die Turbinenherstellerin habe bereits angekündigt, die Klägerin für die Sanierung der aufgrund der mangelhaften Lieferung der Beklagten entstandenen Schäden in Anspruch zu nehmen. Der Klägerin drohe daher ein "ernsthafter rechtlicher" Schaden, der sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis mit der Beklagten ergebe. Die Klägerin hafte für die aufgrund der mangelhaften Lieferung der Beklagten eingetretenen Schäden vertraglich gegenüber ihrem Vertragspartner, der Turbinenherstellerin.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, ein Verwendungszweck der Dichtungsringe sei bei der Bestellung nicht genannt und eine besondere Eigenschaft sei nicht gefordert worden. Die Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten angebotenen Rundschnurringe für den vorgesehenen Einsatz geeignet seien, sei der Klägerin angesichts des bei ihr als Fachunternehmen vorauszusetzenden Fachwissens oblegen. Es werde das Feststellungsinteresse bestritten und vorsorglich Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. "Aufgrund des Vorbringens der Klägerin und der in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen" sei ein Verschulden der Klägerin "mangels Erkennbarkeit der Art der Verbindung der Dichtungsringe zwar nicht gegeben", doch habe die Turbinenherstellerin dennoch Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht, deren Berechtigung "nicht jedenfalls ausgeschlossen" werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es zur Identifizierung der mangelhaften Lieferung die Daten des Lieferscheins in den Spruch einfügte. Eine Durchsetzung der Ansprüche der Turbinenerzeugerin gegen die Klägerin könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die mangelhafte Erfüllung durch die Beklagten führe "im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Auftraggeberin zur Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht", was bedeute, dass der Turbinenherstellerin als Vertragspartnerin der Klägerin vertragliche Schadenersatzansprüche zustünden, während sie gegenüber der Beklagten bloß außervertragliche, also deliktische Ersatzansprüche durchsetzen könne.
Mit ihrer am 15. 5. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von ATS 264.000 sA schuldig zu erkennen. Aufgrund der von der Beklagten zu vertretenden Falschlieferung habe sich im Frühjahr 1997 ein von der Beklagten hergestellter Dichtungsring in der Turbine gelöst, sodass Wasser in den Ölraum der Nabe des Schaufelrads habe eindringen können. Um größeren Schaden zu verhindern, habe das Laufrad demontiert, zerlegt, repariert und sodann neuerlich eingebaut werden müssen. An Schadensbehebungskosten seien rund 2 Mio ATS erwachsen. Die Turbinenherstellerin sei eine der wichtigsten Kundinnen der Klägerin. Um deren Vertrauen wieder zu gewinnen, habe es die Klägerin übernommen, die von der Beklagten verschuldete Falschlieferung gerichtlich zu klären. In dem von ihr angestrengten Prozess sei das Feststellungsurteil ergangen, dass die Beklagte für sämtliche Ansprüche des Endabnehmers der Klägerin aus der mangelhaften Lieferung der Beklagten schadenersatzpflichtig sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Turbinenherstellerin habe die Klägerin dieser einen Teil des Schadens in der Höhe des Klagsbetrags, ohne dafür zu haften, ersetzt. Gleichzeitig habe die Klägerin von der Turbinenherstellerin die Abtretung des Schadeneratzanspruchs in dieser Höhe gegenüber der Beklagten verlangt. Die Turbinenherstellerin habe ihre Schadenersatzansprüche in der Höhe des Klagebetrags an die Klägerin abgetreten. Diese habe die Beklagte von der Einlösung und Abtretung der Schadenersatzforderung verständigt und sie erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Aufgrund der Vertragskonstruktion habe die Klägerin zweifellos ursprünglich keinen Schaden erlitten. Die Turbinenherstellerin habe den Austausch der mangelhaften Rundschnurringe im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht vorgenommen und einen Teil der für die Mängelbehebung aufgewendeten Kosten in der Höhe des Klagsbetrags an die Klägerin abgetreten. Der Klagsanspruch sei inhaltlich ein solcher der Turbinenherstellerin, der aufgrund der Abtretung von der Klägerin so geltend gemacht werden könne, wie er der Turbinenherstellerin zugestanden sei.
Die Beklagte wendete ein, das Feststellungsurteil beziehe sich nur auf das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis. Im Verhältnis zwischen der Turbinenherstellerin, deren Ansprüche die Klägerin geltend mache, und der Beklagten entfalte das Feststellungsurteil keine Wirkung. Bei allfälligen im Vermögen der Turbinenherstellerin eingetretenen Schäden handle es sich um nicht ersatzfähige Drittschäden. Die Turbinenherstellerin habe der Klägerin bereits mit Telefax vom 12. 5. 1997 mitgeteilt, aufgrund der Falschlieferung sei ein Schaden am Schaufelrad ihrer Endabnehmerin eingetreten. Die Klage sei erst am 15. 5. 2000 bei Gericht eingelangt, sodass Verjährung eingewendet werde.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass der geltend gemachte Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das in dem zwischen den Parteien geführten Vorverfahren ergangene Feststellungsurteil umfasse gerade auch Schadenersatzansprüche des Abnehmers der Klägerin. Diesen durch Zession übergegangenen Anspruch mache die Klägerin geltend. Dass die Turbinenherstellerin nicht Partei des Vorverfahrens gewesen sei, schade nicht, seien "doch aufgrund Vorliegens rechtlichen Interesses der Klägerin deren Ansprüche zum Gegenstand des Feststellungsurteils gemacht worden". Der zwischen den Streitteilen zustande gekommene Vertrag sei ein solcher mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Turbinenherstellerin, der deren direkte Schadenersatzanspüche gegenüber der Beklagten begründe. Da diese Ansprüche von der Klägerin im Rahmen des rechtskräftigen Feststellungsurteils geltend gemacht werden, könne auch der Einwand der Verjährung nicht durchschlagen, habe doch die Verjährungsfrist frühestens mit Rechtskraft des Feststellungsurteils zu laufen begonnen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien von der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils umfasst. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Urteilsspruchs, nach dem die Beklagte für sämtliche Ansprüche des Endabnehmers der Klägerin aus der mangelhaften Lieferung schadenersatzpflichtig sei. Der Klägerin stehe ein Regress der Auslagen, die sie zur Abdeckung der Schadenersatzansprüche gemacht habe, jedenfalls zu. Diese Ansprüche könnte die Klägerin auch ohne die behauptete Zession geltend machen, weil aufgrund ihrer Zahlung der Anspruch analog § 1042 ABGB auf sie übergegangen sei.
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist infolge Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen zulässig; es kommt ihr auch Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Lehre und ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den (unmittelbaren) Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die "der Erfüllung nahestehen", durch sie besonders gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören. Die vertragliche Schadenersatzhaftung wird auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Dem Geschädigten wird dann das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (RIS-Justiz RS0037785; RS0017111; Harrer in Schwimann, ABGB² § 1295 Rz 94). Der begünstigte Personenkreis wird durch objektive Auslegung des Vertrags bestimmt (4 Ob 203/00g; 6 Ob 250/01k; 7 Ob 24/02h).
In den Schutzbereich von Verträgen werden allerdings nur jene Güter dritter Personen, denen absoluter Schutz zukommt, nicht jedoch auch deren bloßes Vermögen einbezogen, weil die rechtliche Beziehung zwischen Schuldner und Dritten schwächer ist als jene mit dem Gläubiger; nur Schuldner und Gläubiger stehen in rechtsgeschäftlichem Kontakt, sodass nur zwischen ihnen die Annahme umfassender Schutzpflichten gerechtfertigt ist; die zu ersetzenden Schäden könnten sonst unerträgliche Uferlosigkeit erreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch dann gemacht, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll, insbesondere in Fällen von Verträgen zugunsten Dritter. Dafür wird ins Treffen geführt, dass sonst die spezifischen Sorgfaltspflichten niemandem gegenüber zu beachten wären, dem Gläubiger gegenüber nicht, weil er die Leistung nicht erhält, und dem Dritten gegenüber nicht, weil er nicht Vertragspartner ist. Eine Haftung gegenüber dem Dritten wird auch dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten verfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflusst werden (SZ 43/236; SZ 59/51; WBl 1993, 264; 8 Ob 614/93; SZ 72/89 ua).
In der soeben zitierten Entscheidung WBl 1993, 264 wurde daher die Ersatzfähigkeit eines beim Dritten eingetretenen Vermögensschadens unter anderem deshalb verneint, weil er im Verfahren gar nicht behauptet habe, der in Anspruch genommene Importeur der Waren habe diese dem Zwischenhändler mit der Absprache geliefert, er solle sie ausgerechnet dem klagenden Dritten zu einem von diesem in Aussicht genommenen Zweck liefern. Nicht anders gelagert ist die Sachlage im hier zu beurteilenden Fall: Weder im Vorverfahren noch in diesem Verfahren hat die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten mitgeteilt, ihre Endabnehmerin sei die Turbinenherstellerin; ebensowenig brachte sie vor, sie habe der Beklagten den beabsichtigten Verwendungszweck bekannt gegeben. Derartiges hat die Beklagte übrigens in ihrer Klagebeantwortung im Vorprozess - von der Klägerin unwidersprochen - ausdrücklich bestritten. Der von der Klägerin nach ihrem Vorbringen der Turbinenherstellerin teilweise erstattete Verbesserungsaufwand ist für diese zweifellos ein Vermögensschaden, der ohne Hinzutreten der weiteren Voraussetzung, dass die Lieferung erkennbar gerade ihm als geschützten Dritten zukommen sollte, aufgrund des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses nicht ersatzfähig ist. Da der Turbinenherstellerin somit mangels Erstreckbarkeit der Schutzwirkungen dieses Vertrags auf ihren Vermögensschäden keine eigene Ersatzforderung gegen die Beklagte zusteht, konnte sie eine solche auch nicht an die Klägerin abtreten. Auch eine Einlösung einer solchen Forderung gemäß § 1422 ABGB durch die Klägerin war aus diesem Grund nicht möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erzeuger nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers (JBl 1988, 650; 1 Ob 299/00y). Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da der Händler nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können (SZ 52/74; JBl 1987, 185; ecolex 1997, 428; RIS-Justiz RS0022662). Tatsächlich hat die Klägerin sowohl im Vorprozess als auch in diesem Verfahren immer wieder betont, sie selbst treffe keine Haftung, weil der Mangel der gelieferten Ware rein äußerlich nicht erkennbar gewesen sei (S 4 der Klage im Vorverfahren; S 3 der Klage). Gegenteilige Behauptungen wurden auch von der Beklagten in keinem der beiden Verfahren aufgestellt.
Obwohl somit eine Haftung der Klägerin gegenüber der Turbinenherstellerin aufgrund eigenen Verschuldens aus dem Parteienvorbingen nicht abgeleitet werden kann, hat die Klägerin nach einem entsprechenden Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten im Vorverfahren ihr Feststellungsbegehren ausdrücklich darauf gestützt, dass sie für die aufgrund der mangelhaften Lieferung der Beklagten eingetretenen Schäden ihrem Vertragspartner, der Turbinenherstellerin, vertraglich hafte und ihr bereits angekündigt worden sei, dass sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Beide Instanzen des Vorverfahrens kamen in ihrer - hier auf deren Richtigkeit nicht zu prüfenden - rechtlichen Begründung der Stattgebung des Feststellungsbegehrens zu dem Schluss, dass der Klägerin zwar mangels Erkennbarkeit der Art der Verbindung der Dichtungsringe ein Verschulden nicht anzulasten sei, die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche der Turbinenherstellerin gegen die Klägerin aber dennoch nicht jedenfalls ausgeschlossen werden könne (S 9 des Ersturteils, S 10 des Berufungsurteils je im Vorakt).
Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt (RIS-Justiz RS0041567; 3 Ob 502/95; 5 Ob 240/00f). Das im Vorverfahren ergangene Urteil, mit dem festgestellt wurde, "dass die beklagte Partei für sämtliche Ansprüche des Endabnehmers der klagenden Partei aus der mangelhaften Lieferung der beklagten Partei schadenersatzpflichtig ist", umfasst daher nur jene Schadenersatzforderungen, die von der Endabnehmerin, der Turbinenherstellerin, gegen die Klägerin mit Erfolg erhoben wurden bzw werden. Dass eine derartige Forderung dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Klagevorbringen, wonach die Klägerin der Turbinenherstellerin einen Teil des ihr durch die Falschlieferung der Beklagten verursachten Schadens - ohne dafür zu haften - zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung ersetzt habe (S 3 der Klage). Auf das auf diesen Sachverhalt gestützte Begehren entfaltet - wie in der Revision zutreffend dargestellt wird - das Feststellungsurteil mangels Identität des Streitgegenstands keine Wirkung, sodass es insoweit weder den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen noch bindend sein kann. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vermag daher auch nicht zu bewirken, dass es einen selbständigen, vom hier geltend gemachten Sachverhalt losgelösten, Rechtsgrund für die Forderung der Klägerin darstellen könnte.
Da es somit für die geltend gemachte Forderung an einem tragfähigen Rechtsgrund mangelt, ist der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO, wobei Bemessungsgrundlage für das Verfahren erster Instanz der laut Urteilsbegehren tatsächlich geltend gemachte Betrag von ATS 264.000,- ist.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50,, 41 ZPO, wobei Bemessungsgrundlage für das Verfahren erster Instanz der laut Urteilsbegehren tatsächlich geltend gemachte Betrag von ATS 264.000,- ist.
Textnummer
E67279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00033.02P.1025.000Im RIS seit
24.11.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011