TE OGH 2002/10/25 1Nc109/02y

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Veröffentlicht am 25.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 21.801,85 EUR) aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** vom 21. Oktober 2002, im Verfahren über die zu AZ 3 Ob 262/02d, erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2002, GZ 4 R 80/02t-17, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** ist als Mitglied des dritten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 3 Ob 262/02d befangen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,

dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit außerordentlicher Revision. Dieses Rechtsmittel wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** zur Berichterstattung im dritten Senat zugeteilt. Dieser zeigte mit Note vom 21. 10. 2002 seine Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin habe an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied mitgewirkt. Dieser Umstand könne bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein seiner Voreingenommenheit erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 f zu § 19 JN).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 f zu Paragraph 19, JN).

Im Lichte dieser Rechtslage kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert P***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil die allfällige Vermutung eines Verfahrensbeteiligten, seine Willensrichtung als Berichterstatter könnte durch Erwägungen der Rücksichtnahme auf seine Ehegattin als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre.

Anmerkung

E67184 1Nc109.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00109.02Y.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20021025_OGH0002_0010NC00109_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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