Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Vanessa N*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Erika N*****, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. November 2001, GZ 21 R 252/01g-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist in jedem Falle ausschließlich dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere zurückzutreten (JBl 1996,714; 1 Ob 172/01b; 4 Ob 186/01h; 6 Ob 148/02m uva). Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (4 Ob 186/01h; 9 Ob 8 /02w ua).Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist in jedem Falle ausschließlich dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere zurückzutreten (JBl 1996,714; 1 Ob 172/01b; 4 Ob 186/01h; 6 Ob 148/02m uva). Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (4 Ob 186/01h; 9 Ob 8 /02w ua).
Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein Wechsel des Pflegeplatzes grundsätzlich zu vermeiden und nur dann vorzunehmen ist, wenn Interessen des Kindes ihn dringend gebieten (EFSlg 59.821; 4 Ob 517/91; 1 Ob 572/91 ua). Nach den auf Grund des eingeholten psychologischen Gutachtens getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist die väterliche Großmutter die Hauptbezugsperson des Kindes und würde ein Pflegeplatzwechsel das Kindeswohl gefährden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bei dieser Sachlage auch bei grundsätzlich gleicher Eignung beider Elternteile (auch die Mutter wäre auf die Mithilfe ihrer Eltern angewiesen) dem Grundsatz der Betreuungskontinuität der Vorrang zu geben ist, ist daher nicht zu beanstanden.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass der Vater, trotz Unterbringung der Minderjährigen bei seiner Mutter, die verantwortliche Leitung der Erziehung innehat. Da ihm Pflege und Erziehung des Kindes übertragen wurden, kommt ihm gemäß § 146b ABGB auch das Recht zu, dessen Aufenthalt zu bestimmen, ohne dass es der Zustimmung der Mutter bedürfte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E67281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00005.02W.1025.000Im RIS seit
24.11.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011