Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 21.701,60 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2002, GZ 4 R 141/02m-13, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit die Revisionswerberin den Gerichten im Vorverfahren vorwirft, sie hätten infolge der überlangen Verfahrensdauer eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK zu verantworten, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch eine schuldhafte Verfahrensverzögerung noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach § 1 Abs 1 AHG führt. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen bzw formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden. Ob insgesamt wegen der langen Verfahrensdauer ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt, kann daher grundsätzlich dahingestellt bleiben.
2. Darüber hinaus erhebt die Revisionswerberin konkret nur mehr den Vorwurf, es wäre dem Erstgericht des Anlassverfahrens schon im ersten Rechtsgang möglich gewesen, ohne erheblichen Verfahrensaufwand zu jenem Ergebnis zu gelangen, das das Verfahren letzten Endes zeitigte, nämlich zur Verneinung des von der Revisionswerberin erhobenen Klagsanspruchs wegen des Bestehens einer Preisnachlassvereinbarung mit der seinerzeitigen Beklagten.
Dabei wird offenbar übersehen, dass das Erstgericht des Anlassverfahrens im ersten Rechtsgang ohnehin das Klagebegehren abwies, was es damit begründete, dass sich die seinerzeitigen Streitteile auf einen Nachlass der klagenden Partei geeinigt hätten. Dieses Urteil wurde zwar über Berufung der nunmehrigen Revisionswerberin wegen eines Widerspruchs in den Tatsachenfeststellungen aufgehoben. Die klagende Partei behauptet aber gar nicht, dass dem damaligen Erstgericht dieser Fehler infolge einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen sei. Auch sonst werden, abgesehen von der - absolut gesehen - langen Verfahrensdauer, keine Umstände geltend gemacht, die den im Anlassverfahren tätigen Gerichten als schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten wären.
Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertreten hat, das Erstgericht habe im Anlassverfahren den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum für das Verfahren nicht überschritten, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre.
Da die Revisionswerberin somit eine unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt, erweist sich ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E67275European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00237.02P.1025.000Im RIS seit
24.11.2002Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011