TE OGH 2002/10/29 14Os112/02

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Veröffentlicht am 29.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boban G***** und Judita R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juli 2002, GZ 124 Hv 44/02b-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boban G***** und Judita R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juli 2002, GZ 124 Hv 44/02b-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Boban G***** und Judita R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 11. April 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass Boban G***** den Peter M***** zu Boden geworfen, ihm Faustschläge gegen das Gesicht und die Brust sowie Fußtritte gegen den Körper versetzt hatte, sodann Boban G***** und Judita R***** sich auf Peter M***** gesetzt und Judita R***** diesem die Geldbörse mit 230 EUR Inhalt aus der Hosentasche genommen hatte, mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen hatten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Boban G***** und Judita R***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 11. April 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass Boban G***** den Peter M***** zu Boden geworfen, ihm Faustschläge gegen das Gesicht und die Brust sowie Fußtritte gegen den Körper versetzt hatte, sodann Boban G***** und Judita R***** sich auf Peter M***** gesetzt und Judita R***** diesem die Geldbörse mit 230 EUR Inhalt aus der Hosentasche genommen hatte, mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen hatten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Angeklagten dagegen jeweils aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von den Angeklagten dagegen jeweils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den gestellten Beweisanträgen mit Recht die Relevanz abgesprochen:Den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den gestellten Beweisanträgen mit Recht die Relevanz abgesprochen:

Die begehrte Anfrage an den Sachwalter des Tatopfers über an dieses vor der Tat getätigte Zahlungen lässt keinerlei Rückschlüsse darüber zu, wieviel Geld Peter M***** zur Tatzeit mit sich führte. Im Übrigen ist eine genaue Bestimmung der Schadenssumme beim Raub nicht entscheidungswesentlich.

Die monierte Beischaffung des Sw-Aktes des Geschädigten zur Überprüfung, warum dessen Besachwalterung erfolgte, zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis in Richtung allfälliger Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit ab und trägt zur Klärung der Schuldfrage ebensowenig aus, wie die Beischaffung des Aktes betreffend einen vor ca zwei Jahren an Peter M***** begangenen Raubüberfall. Kann doch - wie die Tatrichter zutreffend ausführen - auch (bzw gerade) ein Besachwalteter, der - wie von ihm unumwunden zugegeben - im notorisch rauen Suchtgiftmilieu verkehrt, durchaus ein- oder mehrmals Opfer einer derartigen Tat werden. Der Spekulation des Erstangeklagten, Peter M***** habe schon einmal einen Raubüberfall vorgetäuscht, weil er "sein Geld anderweitig ausgegeben habe", steht allein schon der Umstand entgegen, dass die Strafregisterauskunft des Tatopfers keinen Eintrag in Richtung §§ 297 Abs 1, 298 Abs 1 StGB aufweist (S 45).Die monierte Beischaffung des Sw-Aktes des Geschädigten zur Überprüfung, warum dessen Besachwalterung erfolgte, zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis in Richtung allfälliger Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit ab und trägt zur Klärung der Schuldfrage ebensowenig aus, wie die Beischaffung des Aktes betreffend einen vor ca zwei Jahren an Peter M***** begangenen Raubüberfall. Kann doch - wie die Tatrichter zutreffend ausführen - auch (bzw gerade) ein Besachwalteter, der - wie von ihm unumwunden zugegeben - im notorisch rauen Suchtgiftmilieu verkehrt, durchaus ein- oder mehrmals Opfer einer derartigen Tat werden. Der Spekulation des Erstangeklagten, Peter M***** habe schon einmal einen Raubüberfall vorgetäuscht, weil er "sein Geld anderweitig ausgegeben habe", steht allein schon der Umstand entgegen, dass die Strafregisterauskunft des Tatopfers keinen Eintrag in Richtung Paragraphen 297, Absatz eins,, 298 Absatz eins, StGB aufweist (S 45).

Die Anträge der Zweitangeklagten auf Einvernahme eines informierten Vertreters der T-***** GmbH samt Beischaffung des "Fernsprechnummernprotokolls" des vom Erstangeklagten benützten Wertkartentelefons, Befragung der beim Einsatz intervenierenden Polizeibeamten und Anschluss des Notrufprotokolls sowie des Einsatzberichtes über das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte G***** "unmittelbar nach der stattgefundenen Belästigung der Angeklagten R***** die Polizei über sein Handy angerufen habe und in der Folge Videobänder zur Identitätsfeststellung und Ausforschung des Anzeigers angesehen wurden" (S 469 f), gehen schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter von den unter Beweis gestellten Tatsachen, dass die Angeklagten über Notruf die Polizei verständigten, die vorgebliche sexuelle Belästigung durch den Geschädigten gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten vortrugen und mit diesen in den Videoaufzeichnungen des Hotels Hilton nach dem angeblichen Täter fahndeten, ohnehin ausgingen (US 6). Nachträge zum Beweisthema im Rechtsmittel (hier in Bezug auf den von den Exekutivbeamten gewonnenen persönlichen Eindruck von den Beteiligten) sind aber unbeachtlich. Indem die Mängelrügen (Z 5) eine unvollständige Begründung der erstgerichtlichen Annahme behaupten, die Angeklagten hätten in Anbetracht der auf Grund einer vom Tatopfer angekündigten Anzeige vom vorstrafenbelasteten Boban G***** zu erwartenden massiven Sanktion beschlossen, das Raubopfer falsch zu beschuldigen und bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, dass es die Zweitangeklagte unsittlich am Gesäß berührt habe (US 6), genügt ihnen zu erwidern, dass das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Peter M***** als in ihrem Gesamtzusammenhang gleichbleibend, logisch, glaubwürdig und unbedenklich erachtete und hiedurch die leugnende Verantwortung der Angeklagten, welche bloß Tätlichkeiten des Erstangeklagten gegenüber M***** eingeräumt hatten, widerlegt fand (US 7), damit aber implizit die Angeklagtenversion sexueller Belästigung verwarf (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Die Anträge der Zweitangeklagten auf Einvernahme eines informierten Vertreters der T-***** GmbH samt Beischaffung des "Fernsprechnummernprotokolls" des vom Erstangeklagten benützten Wertkartentelefons, Befragung der beim Einsatz intervenierenden Polizeibeamten und Anschluss des Notrufprotokolls sowie des Einsatzberichtes über das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte G***** "unmittelbar nach der stattgefundenen Belästigung der Angeklagten R***** die Polizei über sein Handy angerufen habe und in der Folge Videobänder zur Identitätsfeststellung und Ausforschung des Anzeigers angesehen wurden" (S 469 f), gehen schon deshalb ins Leere, weil die Tatrichter von den unter Beweis gestellten Tatsachen, dass die Angeklagten über Notruf die Polizei verständigten, die vorgebliche sexuelle Belästigung durch den Geschädigten gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten vortrugen und mit diesen in den Videoaufzeichnungen des Hotels Hilton nach dem angeblichen Täter fahndeten, ohnehin ausgingen (US 6). Nachträge zum Beweisthema im Rechtsmittel (hier in Bezug auf den von den Exekutivbeamten gewonnenen persönlichen Eindruck von den Beteiligten) sind aber unbeachtlich. Indem die Mängelrügen (Ziffer 5,) eine unvollständige Begründung der erstgerichtlichen Annahme behaupten, die Angeklagten hätten in Anbetracht der auf Grund einer vom Tatopfer angekündigten Anzeige vom vorstrafenbelasteten Boban G***** zu erwartenden massiven Sanktion beschlossen, das Raubopfer falsch zu beschuldigen und bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, dass es die Zweitangeklagte unsittlich am Gesäß berührt habe (US 6), genügt ihnen zu erwidern, dass das Schöffengericht die Aussage des Zeugen Peter M***** als in ihrem Gesamtzusammenhang gleichbleibend, logisch, glaubwürdig und unbedenklich erachtete und hiedurch die leugnende Verantwortung der Angeklagten, welche bloß Tätlichkeiten des Erstangeklagten gegenüber M***** eingeräumt hatten, widerlegt fand (US 7), damit aber implizit die Angeklagtenversion sexueller Belästigung verwarf (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67569 14Os112.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00112.02.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20021029_OGH0002_0140OS00112_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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