TE OGH 2002/10/30 7Ob237/02g

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Veröffentlicht am 30.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache des Richard B*****, über den Rekurs des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. September 2002, GZ 11 Nc 10003/2t-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien hat durch seinen Senat 13 mit Beschluss vom 16. Juli 2002, 13 Nc 6/02k, den Antrag des Ablehnungswerbers auf Ablehnung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Senates 12 in seiner Rechtsmittelsache 12 R 79/02b als unberechtigt zurückgewiesen. Hierauf lehnte der Ablehnungswerber auch den Vorsitzenden des Senates 13 zufolge Teilnahme an einem "Prozess-Betrugskomplott" zufolge "politischer Einflussnahme" seiner (des Ablehnungswerbers) "Gegner" als "ausgeschlossen" ab. Dieser Antrag wurde vom Senat 11 des Oberlandesgerichtes als unbegründet abgewiesen, weil konkrete Ablehnungsgründe betreffend die Vorgangsweise des abgelehnten Richters nicht vorgebracht worden seien.

Gegen diesen letztgenannten Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte schriftliche Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem Antrag, in Stattgebung seines Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung seines Ablehnungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung wird hierin vorgebracht, dass er die Ablehnung des genannten Senatsvorsitzenden "mit insgesamt 13 Tatsachenmomenten untermauert" habe, ohne dass diese näher geprüft worden wären, sodass entsprechende Feststellungsmängel vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), jedoch nicht berechtigt.Das Rechtsmittel ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), jedoch nicht berechtigt.

§ 22 Abs 1 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung; es müssen exakte, die Ablehnungserklärung ausreichend substantiierende und nicht bloß erschließbare Gründe sein (RIS-Justiz RS0045962). Hiebei ist ein grundsätzlich strenger Maßstab anzulegen; die Ablehnung soll einer Partei nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihr nicht genehmen Richters auf einfache Weise entledigen zu können (RIS-Justiz RS0046087). Der verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (RIS-Justiz RS0109379). Die bekämpfte Entscheidung steht auf dem Boden dieser vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze. Auch in der im Rechtsmittel enthaltenen "Ergänzung des Tatsachenmaterials und Beweismittel", worin diverse - vorwiegend im Zusammenhang mit seinen Anträgen in diversen (anderen) Verfahren samt Akteneinsichtnahmen stehende und überwiegend gar nicht den abgelehnten Vorsitzenden des Oberlandesgerichtes, sondern andere namentlich genannte Richter/Innen betreffende - Aktenvorgängen aufgezählt werden, wird zwar weiterhin der Vorwurf aufrecht erhalten, dass "bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls von Befangenheit des Senatspräsidenten DDr. N***** auszugehen gewesen wäre", konkrete, Zweifel an seiner Unbefangenheit rechtfertigen könnende oder gar unsachliche, die mangelnde Objektivität des genannten Richters erkennen lassende Umstände lassen sich hieraus jedoch keineswegs ableiten.Paragraph 22, Absatz eins, JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung; es müssen exakte, die Ablehnungserklärung ausreichend substantiierende und nicht bloß erschließbare Gründe sein (RIS-Justiz RS0045962). Hiebei ist ein grundsätzlich strenger Maßstab anzulegen; die Ablehnung soll einer Partei nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihr nicht genehmen Richters auf einfache Weise entledigen zu können (RIS-Justiz RS0046087). Der verfassungsmäßig verankerte Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (RIS-Justiz RS0109379). Die bekämpfte Entscheidung steht auf dem Boden dieser vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze. Auch in der im Rechtsmittel enthaltenen "Ergänzung des Tatsachenmaterials und Beweismittel", worin diverse - vorwiegend im Zusammenhang mit seinen Anträgen in diversen (anderen) Verfahren samt Akteneinsichtnahmen stehende und überwiegend gar nicht den abgelehnten Vorsitzenden des Oberlandesgerichtes, sondern andere namentlich genannte Richter/Innen betreffende - Aktenvorgängen aufgezählt werden, wird zwar weiterhin der Vorwurf aufrecht erhalten, dass "bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls von Befangenheit des Senatspräsidenten DDr. N***** auszugehen gewesen wäre", konkrete, Zweifel an seiner Unbefangenheit rechtfertigen könnende oder gar unsachliche, die mangelnde Objektivität des genannten Richters erkennen lassende Umstände lassen sich hieraus jedoch keineswegs ableiten.

Dem unbegründeten Rechtsmittel war sohin ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E67294 7Ob237.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00237.02G.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20021030_OGH0002_0070OB00237_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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