TE OGH 2002/10/30 7Nc103/02k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Lorenz S*****, geboren am *****, die mit Revisionsrekurs des Vaters Dr. Gerhard Prückner, Hofrat des Obersten Gerichtshofes, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2002, GZ 45 R 144/02p-21, zu 3 Ob 193/02g dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hans Joachim Ehmayr, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Ilse Huber und Dr. Brigitte Schenk und des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Wolfgang Schramm vom September 2002 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Hans Joachim Ehmayr, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Ilse Huber und Dr. Brigitte Schenk und der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wolfgang Schramm sind als Mitglieder des 6. Senates des Obersten Gerichtshofes in der Befangenheitssache 6 Nc 101/02h befangen.

Text

Begründung:

Die Mitglieder des 6. Senates des Obersten Gerichtshofes zeigen in der vorgelegten Pflegschaftssache an, dass sie mit dem Rechtsmittelwerber seit langem befreundet seien und mit ihm gemeinsam dem 6. Senat des Obersten Gerichtshofes angehörten. Sie seien befangen, und könnten nicht über die Befangenheitsanzeige der Mitglieder des 1. und des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes in dieser Pflegschaftssache entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Richter in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihnen und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass sie sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließen (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Richter in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihnen und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass sie sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließen (Paragraph 19, Ziffer 2, JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).

Anmerkung

E67940 7Nc103.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00103.02K.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20021030_OGH0002_0070NC00103_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten