Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des em.o. Univ. Prof. Dr. RS in I, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Juni 2005, Zl. I-Präs- 00267e/2005, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: GM, I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind Miteigentümer der Grundparzelle Nr. X, KG M. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum an dem darauf befindlichen Gebäude verbunden.
Der Stadtmagistrat der Stadt I erteilte dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 2. März 2005 die Baubewilligung für den Umbau von bisher als Geschäft genutzten Räumlichkeiten in eine 4-Zimmer-Wohnung. Dieser Bescheid wurde den anderen Miteigentümern des Gebäudes (u.a. dem Beschwerdeführer) zur Information zugestellt.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides als verspätet zurück. Sie führte zur Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 10. März 2005 zugestellt ("zur Kenntnis gebracht") worden sei. Die Berufung hätte somit bis spätestens 24. März 2005 an die erstinstanzliche Behörde abgesandt werden müssen. Tatsächlich sei die Berufung aber erst am 29. März 2005, 9.43 Uhr (es wird auf den Aufdruck auf der Telefax-Übermittlung verwiesen) an die Bürgermeisterkanzlei übermittelt worden. Das umfangreiche Berufungsvorbringen sei damit nicht weiter zu behandeln, sondern die gegenständliche Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer führt insbesondere aus, dass seine Berufung am 24. März 2005 um 16.43 Uhr per Telefax eingebracht worden sei. Es liege ein entsprechender Übertragungsbericht von diesem Tag zu dieser Zeit mit dem Ergebnis "OK" vor. Umfangreiche Erhebungen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde ein von der Bürgermeisterkanzlei übermitteltes Fax vom 29. März 2005 unrichtigerweise für den Fax-Aufdruck des Beschwerdeführers gehalten habe.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2005, B 895/05-4, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen in der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Bauverfahren eines Miteigentümers betreffend einen Umbau keine Parteistellung habe. Mangels der Parteistellung des Beschwerdeführers hätte der Berufung auch bei inhaltlicher Behandlung der Erfolg versagt werden müssen.
In der dazu ergangenen Replik des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass das vorliegende Verfahren nicht die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers betreffe. Bei fehlender Parteistellung hätte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers entscheiden müssen. Der erstinstanzliche Bescheid leide an einer Nichtigkeit. Eine Nichtigkeit einer Entscheidung sei grundsätzlich immer zu beachten und nicht von der Frage der Parteistellung abhängig.
Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren überhaupt Parteistellung zukam, auch wenn die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung implizit von der Parteistellung des Beschwerdeführers ausgegangen sein musste.
Gemäß § 25 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 (TBO 2001), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber und die Nachbarn.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 2 lit. a TBO 2001 sind bei Neu- und Zubauten dem Bauansuchen der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten anzuschließen; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Soweit dem Grundeigentümer bzw. einem Miteigentümer nach dieser Bestimmung ein Recht auf Zustimmung zu einem Bauvorhaben eingeräumt wird (nämlich bei Neu- und Zubauten), kommt auch diesen Personen eine Parteistellung, allerdings eine eingeschränkte, zu, nämlich nur in Bezug auf ihre Zustimmungserklärung zu dem Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0016).
Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um einen Umbau einer im Wohnungseigentum des Mitbeteiligten stehenden Einheit im verfahrensgegenständlichen Gebäude in eine 4-Zimmer-Wohnung. Im Falle des Umbaues ergibt sich aus § 21 Abs. 2 lit. a TBO 2001 für den Beschwerdeführer als Miteigentümer an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw. Wohnungseigentümer an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Parteistellung. Die Berufung hätte daher aus dem Grunde der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müssen.
Auch wenn der belangten Behörde in Bezug auf die Zurückweisung wegen Verspätung der Berufung eine Rechtswidrigkeit schon deshalb vorzuwerfen ist, weil sie die angenommene Verspätung der Berufung des Beschwerdeführers diesem nicht vorgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in Rechten verletzt, weil die Berufung rechtens mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2007
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060344.X00Im RIS seit
04.05.2007