Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Lorenz S*****, geboren am *****, die mit Revisionsrekurs des Vaters Dr. Gerhard P*****, Hofrat des Obersten Gerichtshofes, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2002, GZ 45 R 144/02p-21, zu 3 Ob 193/02g dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeigen des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge Hoch vom 10. September 2002 den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge Hoch ist als Mitglied des 7. Senates des Obersten Gerichtshofes in den Befangenheitssachen 7 Nc 103/02k, 7 Nc 107/02y und 7 Nc 109/02t befangen.
Text
Begründung:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Helge Hoch zeigt in der vorliegenden Befangenheitssache an, dass er mit dem Rechtsmittelwerber seit langem befreundet und deshalb befangen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit des nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Senatsmitgliedes in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihm und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass er sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließe (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit des nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Senatsmitgliedes in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihm und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass er sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließe (Paragraph 19, Ziffer 2, JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).
Anmerkung
E67831 7Nc111.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00111.02M.1030.000Dokumentnummer
JJT_20021030_OGH0002_0070NC00111_02M0000_000