Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Lorenz S*****, geboren am *****, die mit Revisionsrekurs des Vaters Dr. Gerhard P*****, Hofrat des Obersten Gerichtshofes, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2002, GZ 45 R 144/02p-21, zu 3 Ob 193/02g dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horst Schlosser und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef Gerstenecker, Dr. Ronald Rohrer, Dr. Alfons Zechner und Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski vom August 2002 den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Horst Schlosser und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef Gerstenecker, Dr. Ronald Rohrer, Dr. Alfons Zechner und Univ. Doz. Dr. Michael Bydlinski sind als Mitglieder des 1. Senats des Obersten Gerichtshofes im Verfahren zur Entscheidung über die Befangenheitssache 1 N 521/02 befangen.
Text
Begründung:
Die Mitglieder des 1. Senates des Obersten Gerichtshofes zeigen in der vorgelegten Pflegschaftssache an, dass sie mit dem Rechtsmittelwerber seit langem befreundet seien. Sie seien befangen, und könnten nicht über die Befangenheitsanzeige der Mitglieder des 3. Senates des Obersten Gerichtshofes in dieser Pflegschaftssache entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Richter in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihnen und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass sie sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließen (§ 19 Z 2 JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).Die angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, die Unbefangenheit der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Richter in Zweifel zu ziehen. Die Tatsache, dass zwischen ihnen und dem Rechtsmittelwerber ein freundschaftliches Verhältnis besteht, könnte den Anschein erwecken, dass sie sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließen (Paragraph 19, Ziffer 2, JN). Ein solcher Anschein soll aber jedenfalls vermieden werden, zumal er durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar wäre (1 N 501/01, 1 N 511/01, 1 N 506/01 uva).
Anmerkung
E67829 7Nc107.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00107.02Y.1030.000Dokumentnummer
JJT_20021030_OGH0002_0070NC00107_02Y0000_000