TE OGH 2002/11/5 1Nc106/02g

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Alfred P*****, wegen Schadenersatzes den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage wegen behaupteter schuldhafter rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien zu erheben, und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 ua). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage wegen behaupteter schuldhafter rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien zu erheben, und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 ua). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

Anmerkung

E67266 1Nc106.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00106.02G.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20021105_OGH0002_0010NC00106_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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