TE OGH 2002/11/5 4Ob124/02t

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.336,42 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. März 2002, GZ 4 R 31/02m, 32/02h-17, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. November 2001, GZ 39 Cg 80/01k-10 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "Berichtigungsantrag" der beklagten Partei dahin, der einstweiligen Verfügung vom 16. Juli 2002, 4 Ob 124/02t, eine "noch klarere Fassung zu geben", wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte begehrt die Berichtigung des im Spruch angeführten Beschlusses, weil er insoweit "offenbar missverständlich" sei, als die Streitteile Punkt b) des Spruchs unterschiedlich auslegten. Schon nach diesem Vorbringen liegt eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO nicht vor. Eine Berichtigung ist nämlich nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, sich also Wille und Erklärung des Gerichts nicht decken (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 419 Rz 3).Die Beklagte begehrt die Berichtigung des im Spruch angeführten Beschlusses, weil er insoweit "offenbar missverständlich" sei, als die Streitteile Punkt b) des Spruchs unterschiedlich auslegten. Schon nach diesem Vorbringen liegt eine offenbare Unrichtigkeit iSd Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO nicht vor. Eine Berichtigung ist nämlich nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, sich also Wille und Erklärung des Gerichts nicht decken (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 419, Rz 3).

Der Umfang des Unterlassungsgebots ist hier aber - liest man den Spruch der Entscheidung zu Punkt b) im Zusammenhalt mit ihrer Begründung (S. 17f) - eindeutig: Der Beklagten wird verboten, Tabellen mit "Farbfeldern für Analystenempfehlungen" zu verwenden, wobei deren (wettbewerbsrechtlich allein geschützte) Eigenart darin liegt, dass jede Analystenzahl vor dem Hintergrund eines besonderen Farbfelds erscheint. Gestaltet daher die Beklagte ihre Kurstabellen derart, dass die Analystenzahlen nicht jeweils in einem gesonderten Farbfeld, sondern etwa auf einem durchgehenden vertikal verlaufenden Farbstreifens aufgedruckt sind, liegt keine Ähnlichkeit zur Tabellengestaltung der Klägerin und damit kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor.

Der unzulässige Antrag ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E67316 4Ob124.02t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00124.02T.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20021105_OGH0002_0040OB00124_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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