TE OGH 2002/11/5 5Ob236/02w

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carl S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Michael Dyck, Dr. Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei T***** G*****, vertreten durch Dr. Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen EUR 39.243,33 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juli 2002, GZ 1 R 125/02w-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit (6 Ob 528/85) dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (vgl Welser in Koziol/Welser12 II, 2 mit Rechtsprechungshinweisen; RIS-Justiz RS0009660; 0022852; 0022817).Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit (6 Ob 528/85) dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte vergleiche Welser in Koziol/Welser12 römisch II, 2 mit Rechtsprechungshinweisen; RIS-Justiz RS0009660; 0022852; 0022817).

Die Feststellung, dass der Geschäftsführerin der beklagten Partei bewusst war, dass der Wechsel des Vertragspartners ein Manöver war, um die zedierte Forderung doch noch für Rainer von H***** zu "retten", ließ den Schluss zu, dass der Dritte im Bewusstsein der wahren Sachlage an den Vertragsbruch eines anderen zum Nachteil dessen Gläubigers mitwirkte. Eine Erörterung der Form des Verschuldens kann bei diesem festgestellten Sachverhalt unterbleiben, ein doloses Zusammenwirken des Schuldners und des Dritten ist erwiesen.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E67374 5Ob236.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00236.02W.1105.000

Dokumentnummer

JJT_20021105_OGH0002_0050OB00236_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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