Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt, 3500 Krems, Dinstlstraße 6, betreffend die Übertragung eines Fruchtgenussrechts in der Einlage EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Othmar G*****, und des Christian G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, öffentlicher Notar, 3550 Langenlois, Walterstraße 14, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 28. März 2002, AZ 1 R 27/02d, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass ein Fruchtgenussrecht wenigstens der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung übertragen werden kann (wobei das Recht des Überträgers eingetragen bleibt und das Recht nur mit Zustimmung des Überträgers und des Übernehmers gelöscht werden kann), entspricht der Judikatur (Hofmann in Rummel 3. Aufl, Rz 1 zu § 509 ABGB; zuletzt JBl 2001, 585). Eine solche Übertragung war Gegenstand des als Grundbuchsurkunde vorgelegten Vertrags, ist also - dem § 26 Abs 2 GBG entsprechend - durch einen Rechtsgrund gedeckt. Dass in der Aufsandungserklärung der Überträger des Fruchtgenussrechtes schlechthin in die Einverleibung des Fruchtgenussrechts für die Übernehmerin statt in die Einverleibung der Übertragung des Rechts eingewilligt und auch das Eintragungsbegehren so gestellt wurde, ist kein Eintragungshindernis, weil sich die Einverleibung der Übertragung als minus gegenüber der Einverleibung eines neuen Rechts an Stelle des alten darstellt. Ein Verstoß gegen § 96 Abs 1 GBG liegt nicht vor.Dass ein Fruchtgenussrecht wenigstens der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung übertragen werden kann (wobei das Recht des Überträgers eingetragen bleibt und das Recht nur mit Zustimmung des Überträgers und des Übernehmers gelöscht werden kann), entspricht der Judikatur (Hofmann in Rummel 3. Aufl, Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB; zuletzt JBl 2001, 585). Eine solche Übertragung war Gegenstand des als Grundbuchsurkunde vorgelegten Vertrags, ist also - dem Paragraph 26, Absatz 2, GBG entsprechend - durch einen Rechtsgrund gedeckt. Dass in der Aufsandungserklärung der Überträger des Fruchtgenussrechtes schlechthin in die Einverleibung des Fruchtgenussrechts für die Übernehmerin statt in die Einverleibung der Übertragung des Rechts eingewilligt und auch das Eintragungsbegehren so gestellt wurde, ist kein Eintragungshindernis, weil sich die Einverleibung der Übertragung als minus gegenüber der Einverleibung eines neuen Rechts an Stelle des alten darstellt. Ein Verstoß gegen Paragraph 96, Absatz eins, GBG liegt nicht vor.
Anmerkung
E67369 5Ob227.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00227.02X.1105.000Dokumentnummer
JJT_20021105_OGH0002_0050OB00227_02X0000_000