Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller Klaus D*****, und Margarethe H*****, beide vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen die Antragsgegner
1.) Ilse E*****, 2.) Friedrich E*****, beide vertreten durch Mag. Günter Weber und Mag. Barbara Sirk, Mieterschutzverband Österreichs, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, und 3.) Erika H*****, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Juli 2002, GZ 3 R 70/02i-9, den Beschluss1.) Ilse E*****, 2.) Friedrich E*****, beide vertreten durch Mag. Günter Weber und Mag. Barbara Sirk, Mieterschutzverband Österreichs, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, und 3.) Erika H*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Juli 2002, GZ 3 R 70/02i-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt daher keine vom Mieter iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, der Fernwärmeanschluss bedürfe gemäß § 4 Abs 4 MRG der Zustimmung der Mieter, wird ohnehin nicht in Frage gestellt.Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt daher keine vom Mieter iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, der Fernwärmeanschluss bedürfe gemäß Paragraph 4, Absatz 4, MRG der Zustimmung der Mieter, wird ohnehin nicht in Frage gestellt.
Anmerkung
E67366 5Ob223.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00223.02H.1105.000Dokumentnummer
JJT_20021105_OGH0002_0050OB00223_02H0000_000