Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, *****, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 5.374,81 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 18. Juli 2002, GZ 2 R 142/02p-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 1. März 2002, GZ 1 C 1677/00p-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 999,55 EUR (darin 166,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Zuständigkeitsstreits aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2001, GZ 4 Ob 204/01f-14, in Stattgebung des Revisionsrekurses der klagenden Partei die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Die Parteien werden vorab auf die ihnen bekannten Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen.
Die Beklagte hatte überdies die (örtliche) Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewendet: Eine Streitigkeit aus dem Bestandvertrag liege nicht vor, die Verpflichtung (der klagenden Partei) zur Bereitstellung von Räumlichkeiten und (der Beklagten) zur Zahlung der "erwachsenen Selbstkosten" ergebe sich direkt aus dem Gesetz (§ 18 Abs 1 ZollG 1955 idF BGBl Nr. 644/1988 bzw § 13 ZollrechtsdurchführungsG, BGBl Nr 659/1994). Die Anwendung des § 84 Abs 2 JN sei nicht möglich, weil dem Rechtsverhältnis der Parteien kein Bestandverhältnis zu Grunde liege und demnach nicht die Lage des "Miet- bzw Pachtgegenstands" als Anknüpfungspunkt für die (örtliche) Zuständigkeit herangezogen werden könne. Überdies seien die in der Klage geltend gemachten Ansprüche weder in einem rechtlichen, noch in einem tatsächlichen Zusammenhang "zu sehen", weshalb auch die für § 84 Abs 2 JN geforderte Voraussetzung einer zulässigen objektiven Klagehäufung nicht gegeben sei.Die Beklagte hatte überdies die (örtliche) Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewendet: Eine Streitigkeit aus dem Bestandvertrag liege nicht vor, die Verpflichtung (der klagenden Partei) zur Bereitstellung von Räumlichkeiten und (der Beklagten) zur Zahlung der "erwachsenen Selbstkosten" ergebe sich direkt aus dem Gesetz (Paragraph 18, Absatz eins, ZollG 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, bzw Paragraph 13, ZollrechtsdurchführungsG, Bundesgesetzblatt Nr 659 aus 1994,). Die Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, JN sei nicht möglich, weil dem Rechtsverhältnis der Parteien kein Bestandverhältnis zu Grunde liege und demnach nicht die Lage des "Miet- bzw Pachtgegenstands" als Anknüpfungspunkt für die (örtliche) Zuständigkeit herangezogen werden könne. Überdies seien die in der Klage geltend gemachten Ansprüche weder in einem rechtlichen, noch in einem tatsächlichen Zusammenhang "zu sehen", weshalb auch die für Paragraph 84, Absatz 2, JN geforderte Voraussetzung einer zulässigen objektiven Klagehäufung nicht gegeben sei.
Die klagende Partei brachte vor, die Parteien hätten nach Ausgliederung der klagenden Partei (auf Grund § 25 Abs 1 BBG 1992, BGBl Nr 825 mit 1. 1. 1994) dadurch schlüssig einen Mietvertrag (mit dem Inhalt des vormaligen Übereinkommens vom 18./28. 12. 1961) geschlossen, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens weiterhin wechselseitig erfüllt hätten.Die klagende Partei brachte vor, die Parteien hätten nach Ausgliederung der klagenden Partei (auf Grund Paragraph 25, Absatz eins, BBG 1992, BGBl Nr 825 mit 1. 1. 1994) dadurch schlüssig einen Mietvertrag (mit dem Inhalt des vormaligen Übereinkommens vom 18./28. 12. 1961) geschlossen, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens weiterhin wechselseitig erfüllt hätten.
Das Erstgericht, das die Verhandlung auf die Prüfung seiner Zuständigkeit eingeschränkt hatte, erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es stellte fest, dass die klagende Partei über die anteiligen Beheizungskosten eine aufgegliederte Rechnung an die Finanzlandesdirektion von Kärnten gelegt habe, diese ihrerseits eine Aufgliederung der verrechneten Beträge nach "Personalkosten, Brennstoffkosten, sonstige Kosten des Betriebs, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibung, Erhaltungskosten udgl" verlangt und sodann die Rechnung nicht in voller Höhe, sondern "mit Abschlägen" (also nur teilweise) an die klagende Partei gezahlt habe. Es äußerte die Rechtsauffassung, selbst wenn sich die Verrechnung der Parteien nach der Ausgliederung der klagenden Partei weiterhin nach den Grundsätzen des Verwaltungsübereinkommens vom 18./28. 12. 1961 gerichtet habe, könne daraus ein schlüssiger Abschluss eines Bestandvertrags nicht abgeleitet werden. Vielmehr seien weiterhin die Bestimmungen des § 18 Abs 2 ZollG bzw des § 13 ZollrechtsdurchführungsG 1994 die Grundlage für diese auf Antrag der klagenden Partei durchzuführende und daher im Verwaltungsweg zu erledigende Verrechnung.Das Erstgericht, das die Verhandlung auf die Prüfung seiner Zuständigkeit eingeschränkt hatte, erklärte sich für örtlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es stellte fest, dass die klagende Partei über die anteiligen Beheizungskosten eine aufgegliederte Rechnung an die Finanzlandesdirektion von Kärnten gelegt habe, diese ihrerseits eine Aufgliederung der verrechneten Beträge nach "Personalkosten, Brennstoffkosten, sonstige Kosten des Betriebs, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibung, Erhaltungskosten udgl" verlangt und sodann die Rechnung nicht in voller Höhe, sondern "mit Abschlägen" (also nur teilweise) an die klagende Partei gezahlt habe. Es äußerte die Rechtsauffassung, selbst wenn sich die Verrechnung der Parteien nach der Ausgliederung der klagenden Partei weiterhin nach den Grundsätzen des Verwaltungsübereinkommens vom 18./28. 12. 1961 gerichtet habe, könne daraus ein schlüssiger Abschluss eines Bestandvertrags nicht abgeleitet werden. Vielmehr seien weiterhin die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, ZollG bzw des Paragraph 13, ZollrechtsdurchführungsG 1994 die Grundlage für diese auf Antrag der klagenden Partei durchzuführende und daher im Verwaltungsweg zu erledigende Verrechnung.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der klagenden Partei den erstinstanzlichen Beschluss auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Übereinkommen aus 1961 habe unter anderem folgenden Inhalt:
"1. Die Österreichischen Bundesbahnen stellen der Zollverwaltung für Zolldienststellen, die im Interesse der Österreichischen Bundesbahnen Zollabfertigungen durchführen, die für diese Tätigkeit erforderlichen und verfügbaren Räume, Lagerplätze und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung und belassen ihr ebenfalls ohne Anrechnung einer Vergütung die bisher zu diesem Zweck bereitgestellten Räume, Lagerplätze und Anlagen.
Auch die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Übereinkommens von Zolldienststellen zur Abwicklung bahnfremder Agenden benützten bzw. mitbenützten Räume, Lagerplätze und Anlagen werden weiterhin zur Verfügung gestellt, jedoch entrichtet hiefür die Zollverwaltung eine Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Punktes 4.1 ...
4. Die Zollverwaltung leistet für die Benützung oder Mitbenützung von bahneigenen Räumen, Lagerplätzen und Anlagen zur Abwicklung bahnfremder Agenden eine dem Verhältnis zwischen eisenbahnzolldienstlichen und bahnfremden Agenden entsprechende Vergütung. Diese ist unter Zugrundelegung eines kostendeckenden Entgeltes zu ermitteln, welches für Räume - berechnet auf Preisbasis 31. Dezember 1960 - in gemauerten Objekten S 150 pro m2 und Jahr und in Holzbauten S 90 pro m2 und Jahr, für unverbaute Lagerplätze 6 % des jeweiligen Verkehrswertes pro Jahr beträgt. .....
5. Die Kosten von Instandhaltungsarbeiten im Inneren der Räume werden - soweit es sich nicht um Baugebrechen oder sonstige ernste Schäden im Sinne des Mietengesetzes handelt - von der Zollverwaltung getragen; dies gilt auch für bauliche Sonderausstattungen und deren Erneuerung und Erhaltung ....
10. Die Zollverwaltung ersetzt den Österreichischen Bundesbahnen außer den Kosten für die Beleuchtung, Beheizung und Reinigung ... auch jene für Sonderleistungen."
Nach dem Inhalt des Übereinkommens sei grundsätzlich zwischen Räumen, Lagerplätzen und Anlagen (kurz Räumlichkeiten), die zur Durchführung von im Interesse der ÖBB von der Zollverwaltung durchgeführten Abfertigungen dienten, und Räumlichkeiten zur Durchführung bahnfremder Agenden zu unterscheiden: Die Überlassung der Räumlichkeiten für bahnfremde Agenden sei schon nach dem Wortlaut des Übereinkommens entgeltlich erfolgt, während die Überlassung für im Interesse der ÖBB durchgeführte Agenden unentgeltlich sein sollte. Selbst wenn man vom Vorbringen der klagenden Partei ausgehe, dass die Parteien das Übereinkommen seit der Ausgliederung der ÖBB weiterhin wechselseitig erfüllt hätten, so könnte doch nur hinsichtlich der entgeltlich überlassenen Räumlichkeiten der behauptete Mietvertrag zustande gekommen sein - dies auch nur unter der Voraussetzung, dass es sich nicht nur um einen Anerkennungszins handle. Jene Räumlichkeiten, die der Durchführung von Agenden im Interesse der ÖBB dienten, könnten nach dem Wortlaut des Übereinkommens - weil unentgeltlich - nur zur Leihe überlassen sein. Die klagende Partei werde daher im fortgesetzten Verfahren aufzuschlüsseln haben, auf welche der überlassenen Räumlichkeiten sich die geltend gemachten Heizkosten bezögen. Auch die Entgeltlichkeit der Überlassung werde darzulegen sein.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob im vorliegenden Fall im Zuständigkeitsstreit die allgemeinen Kriterien für das schlüssige Zustandekommen eines Mietvertrags im Einzelnen zu prüfen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig und insofern berechtigt, als er zur Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede führt:
Zunächst ist dem Erstgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. 12. 2001 (ON 14) zu bedeuten, dass es seine Entscheidung ohne Verstoß gegen die Rechtskraft und die Bindungswirkung der genannten Entscheidung nicht darauf stützen konnte, für die hier geltend gemachten Ansprüche stünde der klagenden Partei der Verwaltungsweg offen.
Bei der Zuständigkeitsprüfung auf Grund der Einrede des Beklagten sind grundsätzlich nicht mehr nur die zuständigkeitsbegründenden Behauptungen des Klägers, sondern auch die in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen (Mayr in Rechberger ZPO2 § 41 JN Rz 4). Sind allerdings die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (sogenannte "doppelrelevante Tatsachen"), dann ist die Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen; erweisen sich diese im Verfahren sodann als unrichtig, dann ist nicht die Klage zurückzuweisen, sondern das Klagebegehren abzuweisen (SZ 48/136; Mayr aaO; Ballon in Fasching2 I § 41 JN Rz 11 je mwN).Bei der Zuständigkeitsprüfung auf Grund der Einrede des Beklagten sind grundsätzlich nicht mehr nur die zuständigkeitsbegründenden Behauptungen des Klägers, sondern auch die in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 41, JN Rz 4). Sind allerdings die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (sogenannte "doppelrelevante Tatsachen"), dann ist die Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen; erweisen sich diese im Verfahren sodann als unrichtig, dann ist nicht die Klage zurückzuweisen, sondern das Klagebegehren abzuweisen (SZ 48/136; Mayr aaO; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 41, JN Rz 11 je mwN).
Letzteres trifft im vorliegenden Verfahren zu, in dem die Klägerin unter Berufung auf das als schlüssiger Bestandvertrag qualifizierte Übereinkommen von 1961 von der Beklagten restliche "Miete", hier ungezahlt gebliebene Heizkosten für mehrere Bahnstandorte (Mietobjekte) in Kärnten, begehrt. Nach dem dargelegten Klagevorbringen ist unter Zugrundelegung eines schlüssigen Bestandvertrags als Klagegrund die örtliche Zuständigkeit eines für Bestandsstreitigkeiten gemäß § 83 Abs 1 JN örtlich zuständigen Gerichts nach der Wahl des Klägers gemäß § 84 Abs 2 JN auch für verbundene Ansprüche gegeben, die nach der Lage der jeweiligen Bestandsache vor verschiedene Gerichte gehörten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die objektive Klagehäufung gegeben sind. Gerade weil die vorliegenden Ansprüche aus einer Vereinbarung der Streitteile abgeleitet werden und für alle Streitigkeiten die gleiche Verfahrensart zulässig ist, sprechen alle dargelegten Gründe für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts.Letzteres trifft im vorliegenden Verfahren zu, in dem die Klägerin unter Berufung auf das als schlüssiger Bestandvertrag qualifizierte Übereinkommen von 1961 von der Beklagten restliche "Miete", hier ungezahlt gebliebene Heizkosten für mehrere Bahnstandorte (Mietobjekte) in Kärnten, begehrt. Nach dem dargelegten Klagevorbringen ist unter Zugrundelegung eines schlüssigen Bestandvertrags als Klagegrund die örtliche Zuständigkeit eines für Bestandsstreitigkeiten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, JN örtlich zuständigen Gerichts nach der Wahl des Klägers gemäß Paragraph 84, Absatz 2, JN auch für verbundene Ansprüche gegeben, die nach der Lage der jeweiligen Bestandsache vor verschiedene Gerichte gehörten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die objektive Klagehäufung gegeben sind. Gerade weil die vorliegenden Ansprüche aus einer Vereinbarung der Streitteile abgeleitet werden und für alle Streitigkeiten die gleiche Verfahrensart zulässig ist, sprechen alle dargelegten Gründe für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts.
Da im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger ZPO2 § 527 Rz 4 mwN), ist in Stattgebung des Rekurses der Beklagten deren Unzuständigkeitseinrede aus den dargelegten Gründen sogleich zu verwerfen.Da im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 527, Rz 4 mwN), ist in Stattgebung des Rekurses der Beklagten deren Unzuständigkeitseinrede aus den dargelegten Gründen sogleich zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Klägerin waren die durch den Zuständigkeitsstreit entstandenen Kosten der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 1. 2002 sowie der Rechtsmittelschriftsätze zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Klägerin waren die durch den Zuständigkeitsstreit entstandenen Kosten der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 1. 2002 sowie der Rechtsmittelschriftsätze zuzusprechen.
Textnummer
E67438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00239.02D.1105.000Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014