TE OGH 2002/11/7 8ObA208/02z

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Robathin ua, Rechtsanwälte in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ralph S*****, vertreten durch Dr. Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.801,85 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Ra 200/02v-51, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelwerberin kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf oberstgerichtliche Rechtsprechung berufen. Sowohl nach § 292e EO idF Nov 1991 als auch nach der insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 10 LPfG hat sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin fingierte angemessene Vergütung iSd § 10 Abs 2 LPfG bzw § 292e EO ihren Rechtsgrund in den vom Verpflichteten der Drittschuldnerin erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen, weshalb die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn ergreift (3 Ob 177/79). Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet; der Exekutionsantrag muss weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG (bzw § 292e EO) einhalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozess einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Fall auf § 10 Abs 2 LPfG (bzw § 292e EO) berufen (9 ObA 145/87). Auch im Falle der in der Klage behaupteten Verschleierung des Entgelts nach § 292e EO geht es um gepfändete Entgeltansprüche des verpflichteten Dienstnehmers, deren Bestand und Höhe allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen sind (9 ObA 202/95 = RdW 1996, 530). Der Rechtsmeinung Oberhammers (in Angst EO § 292e Rz 7), dass bereits der Exekutionsantrag auf § 292e EO abgestellt sein müsse, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich meist erst durch die Drittschuldneräußerung im Exekutionsverfahren ergibt, dass der Verpflichtete für seine ständigen Arbeitsleistungen nicht oder nicht im üblichen Ausmaß entlohnt wird und deshalb dem betreibenden Gläubiger ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber dem Drittschuldner zusteht.1. Entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelwerberin kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf oberstgerichtliche Rechtsprechung berufen. Sowohl nach Paragraph 292 e, EO in der Fassung Nov 1991 als auch nach der insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, LPfG hat sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin fingierte angemessene Vergütung iSd Paragraph 10, Absatz 2, LPfG bzw Paragraph 292 e, EO ihren Rechtsgrund in den vom Verpflichteten der Drittschuldnerin erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen, weshalb die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn ergreift (3 Ob 177/79). Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet; der Exekutionsantrag muss weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG (bzw Paragraph 292 e, EO) einhalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozess einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Fall auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG (bzw Paragraph 292 e, EO) berufen (9 ObA 145/87). Auch im Falle der in der Klage behaupteten Verschleierung des Entgelts nach Paragraph 292 e, EO geht es um gepfändete Entgeltansprüche des verpflichteten Dienstnehmers, deren Bestand und Höhe allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen sind (9 ObA 202/95 = RdW 1996, 530). Der Rechtsmeinung Oberhammers (in Angst EO Paragraph 292 e, Rz 7), dass bereits der Exekutionsantrag auf Paragraph 292 e, EO abgestellt sein müsse, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich meist erst durch die Drittschuldneräußerung im Exekutionsverfahren ergibt, dass der Verpflichtete für seine ständigen Arbeitsleistungen nicht oder nicht im üblichen Ausmaß entlohnt wird und deshalb dem betreibenden Gläubiger ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber dem Drittschuldner zusteht.

2. Ob die Verzögerung der Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach § 49a ASGG zuzusprechen sind, betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht jedenfalls nicht grob unrichtig gelöst hat: Die beklagte Partei hat nämlich im Verfahren nicht nur die Höhe des angemessenen Entgelts nach § 292e EO bestritten, sondern überhaupt geleugnet, dass der Verpflichtete für sie ständig unentgeltlich arbeitet. Da ihr die Unrichtigkeit ihrer Behauptung bekannt sein musste, beruhte die Verweigerung jeglicher Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht.2. Ob die Verzögerung der Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach Paragraph 49 a, ASGG zuzusprechen sind, betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht jedenfalls nicht grob unrichtig gelöst hat: Die beklagte Partei hat nämlich im Verfahren nicht nur die Höhe des angemessenen Entgelts nach Paragraph 292 e, EO bestritten, sondern überhaupt geleugnet, dass der Verpflichtete für sie ständig unentgeltlich arbeitet. Da ihr die Unrichtigkeit ihrer Behauptung bekannt sein musste, beruhte die Verweigerung jeglicher Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht.

Anmerkung

E67474 8ObA208.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00208.02Z.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_008OBA00208_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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