TE OGH 2002/11/7 6Ob156/02p

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna F*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Stefan B*****, vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. März 2002, GZ 3 R 295/01a-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 29. Juni 2001, GZ 4 C 5262/00w-6 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung gibt es keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Strasser in Rummel3 § 1215 Rz 2 mwN). "Quoad usum" (zum Gebrauch) eingebrachte Sachen sind nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen (Strasser aaO Rz 4 mwN; Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 § 1215 Rz 3 und 5). Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf solche Sachen auch nicht mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft (vgl dazu Strasser aaO Rz 2) bestehen kann, die einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte. Die bloß zum Gebrauch eingebrachten Sachen unterliegen nämlich nicht der Vermögensauseinandersetzung (4 Ob 291/99v = EvBl 2000/84 [383] = RZ 2000/45 [280] = MietSlg 51.114/29 mwN). Dementsprechend wurde auch das Begehren des Klägers auf Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft bzw an Teilen der Liegenschaft bereits mit rechtskräftigem Teilurteil abgewiesen. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte seit Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Wohnung jedenfalls ohne Rechtstitel benütze, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erkennen (vgl auch 3 Ob 146/02w).Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung gibt es keine förmliche Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Strasser in Rummel3 Paragraph 1215, Rz 2 mwN). "Quoad usum" (zum Gebrauch) eingebrachte Sachen sind nach Beendigung der Gesellschaft einfach dem Eigentümer zurückzustellen (Strasser aaO Rz 4 mwN; Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 Paragraph 1215, Rz 3 und 5). Daraus folgt, dass mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf solche Sachen auch nicht mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft vergleiche dazu Strasser aaO Rz 2) bestehen kann, die einen Titel zur Weiterbenützung durch einen Gesellschafter auch über seinen Anteil hinaus gewähren könnte. Die bloß zum Gebrauch eingebrachten Sachen unterliegen nämlich nicht der Vermögensauseinandersetzung (4 Ob 291/99v = EvBl 2000/84 [383] = RZ 2000/45 [280] = MietSlg 51.114/29 mwN). Dementsprechend wurde auch das Begehren des Klägers auf Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft bzw an Teilen der Liegenschaft bereits mit rechtskräftigem Teilurteil abgewiesen. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte seit Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Wohnung jedenfalls ohne Rechtstitel benütze, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erkennen vergleiche auch 3 Ob 146/02w).

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67789 6Ob156.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00156.02P.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00156_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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