TE OGH 2002/11/7 6Ob240/02s

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Karl D*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei (bisher) W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.803,43 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der bisher beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2002, GZ 14 R 135/02d-22, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. April 2002, GZ 11 Cg 59/01d-18, abgeändert und der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf W***** St***** Gesellschaft mbH bewilligt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner auf Schadenersatzrecht gestützten, gegen die W***** Gesellschaft mbH, *****1100 Wien, gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von zusammen 137.460 S (Schmerzengeld; Behandlungskosten; Ersatz für Sachschäden und frustrierte Aufwendungen). Der Kläger habe am 21. 12. 2000 die von der Beklagten in Strebersdorf betriebene Reparaturwerkstätte aufgesucht und sei auf dem Kundenparkplatz auf einer nicht gestreuten Eisfläche zu Sturz gekommen. Er habe sich wegen der erlittenen Schulterverletzung mehrfach operieren lassen müssen. Der Kläger dehnte sein Leistungsbegehren auf 217.460 S aus. Er stellte darüber hinaus ein Feststellungsbegehren.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und erstattete ein eigenes Sachverhaltsvorbringen. Sie erhob den Einwand der fehlenden Passivlegitimation erst in einem Verfahrensstadium, nachdem schon ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt worden war. Nicht die Beklagte, die nach einer Umwandlung nunmehr eine Aktiengesellschaft sei, betreibe die Reparaturwerkstätte in Strebersdorf, sondern die W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH. Dazu legte die Beklagte Firmenbuchauszüge vor. Die Parteien vereinbarten daraufhin Ruhen des Verfahrens. Die Klägerin beantragte am 12. 3. 2002 die Fortsetzung des Verfahrens und die Berichtigung der Parteibezeichnung auf W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH. Er habe von Anfang an und klar erkennbar den Betreiber der Werkstätte in Strebersdorf klagen wollen und auch geklagt. Die Beklagte sprach sich gegen den Berichtigungsantrag aus. Seine Bewilligung führte zu einem unzulässigen Parteiwechsel.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei ab. Im Wege der Berichtigung dürfe nicht an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt treten. Aus der Klage ergebe sich nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass sie sich gegen die W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH richte. Es liege kein Fall der Berichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO vor.Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei ab. Im Wege der Berichtigung dürfe nicht an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt treten. Aus der Klage ergebe sich nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass sie sich gegen die W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH richte. Es liege kein Fall der Berichtigung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vor.

Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs des Klägers die beantragte Berichtigung der Parteibezeichnung. Die Parteienbezeichnung könne auf diejenige Person richtiggestellt werden, gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Durch die mit der ZVN 1983 erfolgte Neuregelung des § 235 Abs 5 ZPO sollte ein Kläger durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden. Die Berichtigung sei zuzulassen, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem Inhalt der Klage klar hervorgehe. Wenn es um ein Unternehmen gehe, sei dieses nach dem Unternehmensgegenstand und dem Standort zu identifizieren. Hier habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er den Betreiber der Werkstätte klagen wolle.Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs des Klägers die beantragte Berichtigung der Parteibezeichnung. Die Parteienbezeichnung könne auf diejenige Person richtiggestellt werden, gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Durch die mit der ZVN 1983 erfolgte Neuregelung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO sollte ein Kläger durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden. Die Berichtigung sei zuzulassen, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem Inhalt der Klage klar hervorgehe. Wenn es um ein Unternehmen gehe, sei dieses nach dem Unternehmensgegenstand und dem Standort zu identifizieren. Hier habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er den Betreiber der Werkstätte klagen wolle.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig sei.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die W***** Gesellschaft mbH (richtig wohl: Aktiengesellschaft) ***** in 1100 Wien die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Im Revisionsrekursverfahren ist es unstrittig, dass die Revisionsrekurswerberin, also die Unternehmensträgerin mit dem Sitz im 10. Wiener Gemeindebezirk ursprünglich auch den Werkstättenbetrieb in Strebersdorf führte, dass dieser Teilbetrieb aber schon im September 2000 mit einem Einbringungsvertrag in die Gesellschaft mbH mit dem Sitz im 21. Wiener Gemeindebezirk eingebracht worden war. Die Rechtsnachfolge ist unstrittig. Die Parteien gehen von einer fehlenden Sachlegitimation der in der Klage als beklagte Partei bezeichneten Revisionsrekurswerberin aus. Diese ist im Verfahren rechtsmittellegitimiert, in dem es um ihre Parteistellung im fortzusetzenden Verfahren geht (vgl 8 ObA 64/01x).Im Revisionsrekursverfahren ist es unstrittig, dass die Revisionsrekurswerberin, also die Unternehmensträgerin mit dem Sitz im 10. Wiener Gemeindebezirk ursprünglich auch den Werkstättenbetrieb in Strebersdorf führte, dass dieser Teilbetrieb aber schon im September 2000 mit einem Einbringungsvertrag in die Gesellschaft mbH mit dem Sitz im 21. Wiener Gemeindebezirk eingebracht worden war. Die Rechtsnachfolge ist unstrittig. Die Parteien gehen von einer fehlenden Sachlegitimation der in der Klage als beklagte Partei bezeichneten Revisionsrekurswerberin aus. Diese ist im Verfahren rechtsmittellegitimiert, in dem es um ihre Parteistellung im fortzusetzenden Verfahren geht vergleiche 8 ObA 64/01x).

Die Revisionsrekurswerberin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Berichtigung des Parteinamens bei Existenz zweier Rechtssubjekte wegen des dadurch bewirkten Parteiwechsels unzulässig sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Es wurde zwar schon mehrfach ausgesprochen, dass die Existenz zweier Rechtssubjekte Indiz für einen Parteiwechsel sei (RS0039297) und dass die Änderung der Parteibezeichnung nicht dazu führen dürfe, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (6 Ob 36/00p uva). Wenn allerdings schon aus dem Klagevorbringen in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will, kann die Berichtigung der Parteibezeichnung auch dann erfolgen, wenn es dadurch zu einem Personenwechsel kommt. Eine Parteiänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis oder auf eine Rechnung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein soll (8 ObA 64/01x mwN). Diese Grundsätze werden vom Obersten Gerichtshof nicht nur in Arbeitsrechtssachen (8 ObA 180/98y; 8 ObA 189/99y), sondern auch in allgemeinen Rechtssachen angewendet (3 Ob 557/91 = ecolex 1992, 243; 1 Ob 236/97f ua). Entscheidungswesentlich ist daher, ob nach dem Klagevorbringen das beklagte Rechtssubjekt zweifelsfrei erschließbar ist. Diese Frage kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0114709). Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes steht mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Die Auffassung, der Kläger habe hier klar erkennbar den für den Standort der Werkstätte verantwortlichen Unternehmensträger und nicht die Aktiengesellschaft klagen wollen und wegen dieser Erkennbarkeit auch tatsächlich geklagt, ist im Lichte der zitierten Judikatur nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E67795 6Ob240.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00240.02S.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00240_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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