TE OGH 2002/11/7 12Os108/02

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alin S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 11 Hv 90/02t-117, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alin S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 11 Hv 90/02t-117, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alin S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 20. November 2001 in Kapfenberg zur Ausführung der strafbaren Handlung des Cristian I*****, des Daniel S***** und des Adrian E*****, die "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dadurch, dass Adrian E***** gegenüber der Tankstellenangestellten Josefa P***** äußerte 'Geld her oder du brennst', nachdem er zuvor Benzin aus einer mitgeführten Plastikflasche auf den Boden und in Richtung der Josefa P***** sowie in deren Gesicht geschüttet hatte, sodass sie seiner Forderung, die Kassa zu öffnen, nachkam, der Genannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 6.200 S (450,57 EUR) mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beitrug, dass er Cristian I***** und Adrian E***** zum Tatort chauffierte, sodann vereinbarungsgemäß zum Flughafen Kapfenberg fuhr, Cristian I*****, Daniel S***** und Adrian E***** dort erwartete, nach deren Eintreffen Adrian E***** zusteigen ließ und die Raubbeute (zwei Kassenladen mit Papier- und Münzgeld) mit diesem PKW abtransportierte."Alin S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 20. November 2001 in Kapfenberg zur Ausführung der strafbaren Handlung des Cristian I*****, des Daniel S***** und des Adrian E*****, die "im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dadurch, dass Adrian E***** gegenüber der Tankstellenangestellten Josefa P***** äußerte 'Geld her oder du brennst', nachdem er zuvor Benzin aus einer mitgeführten Plastikflasche auf den Boden und in Richtung der Josefa P***** sowie in deren Gesicht geschüttet hatte, sodass sie seiner Forderung, die Kassa zu öffnen, nachkam, der Genannten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 6.200 S (450,57 EUR) mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beitrug, dass er Cristian I***** und Adrian E***** zum Tatort chauffierte, sodann vereinbarungsgemäß zum Flughafen Kapfenberg fuhr, Cristian I*****, Daniel S***** und Adrian E***** dort erwartete, nach deren Eintreffen Adrian E***** zusteigen ließ und die Raubbeute (zwei Kassenladen mit Papier- und Münzgeld) mit diesem PKW abtransportierte."

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist festzuhalten, dass der (hier mit der Ankündigung "Geld her oder Du brennst" initiierte) Raub unter Verwendung eines Behältnisses mit einer explosiven Flüssigkeit, mithin eines Gegenstandes, der nach seiner Anwendung und Wirkungsweise (nicht anders als etwa ein sogenannter "Molotow-Cocktail") einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt, und solcherart unter Verwendung einer Waffe (mit nach Lage des Falles bereits effektuiertem Einsatz) begangen wurde, weshalb das inkriminierte Verhalten alle Voraussetzungen der - hier unbeachtet gebliebenen - Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB erfüllt.Dazu ist festzuhalten, dass der (hier mit der Ankündigung "Geld her oder Du brennst" initiierte) Raub unter Verwendung eines Behältnisses mit einer explosiven Flüssigkeit, mithin eines Gegenstandes, der nach seiner Anwendung und Wirkungsweise (nicht anders als etwa ein sogenannter "Molotow-Cocktail") einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt, und solcherart unter Verwendung einer Waffe (mit nach Lage des Falles bereits effektuiertem Einsatz) begangen wurde, weshalb das inkriminierte Verhalten alle Voraussetzungen der - hier unbeachtet gebliebenen - Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB erfüllt.

Der gegen den Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdebehauptung, wonach das in § 152 StPO normierte Entschlagungsrecht zwar für Zeugen gelte, vorliegendenfalls aber auch dem Cousin des Angeklagten, dem Mitangeklagten E***** (der über sein Recht, die Aussage zu verweigern, ohnehin belehrt wurde - ON 18) zukomme (Z 3), findet im Gesetz keine Deckung.Die Beschwerdebehauptung, wonach das in Paragraph 152, StPO normierte Entschlagungsrecht zwar für Zeugen gelte, vorliegendenfalls aber auch dem Cousin des Angeklagten, dem Mitangeklagten E***** (der über sein Recht, die Aussage zu verweigern, ohnehin belehrt wurde - ON 18) zukomme (Ziffer 3,), findet im Gesetz keine Deckung.

Auch der Einwand, das Erstgericht habe gegen die Bestimmungen des § 250 Abs 1 und Abs 2 StPO verstoßen, weil die nach abgesonderter Vernehmung der Angeklagten gebotene Mitteilung der in ihrer Abwesenheit erzielten Verhandlungsergebnisse unterblieben sei, ist nicht zielführend, weil eine Relevanz dieser Unterlassung für den Sachausgang weder von der Beschwerde aufgezeigt wird, noch sonst indiziert ist (Mayerhofer StPO4 § 250 E 6b, 6c).Auch der Einwand, das Erstgericht habe gegen die Bestimmungen des Paragraph 250, Absatz eins und Absatz 2, StPO verstoßen, weil die nach abgesonderter Vernehmung der Angeklagten gebotene Mitteilung der in ihrer Abwesenheit erzielten Verhandlungsergebnisse unterblieben sei, ist nicht zielführend, weil eine Relevanz dieser Unterlassung für den Sachausgang weder von der Beschwerde aufgezeigt wird, noch sonst indiziert ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 6b, 6c).

Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass der nur einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn - wie hier von der Beschwerde mit Bezugnahme auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und die divergenten ihn betreffenden Angaben der Mitangeklagten - die Richtigkeit auf freier Beweiswürdigung beruhender Schlüsse des erkennenden Gerichts bekämpft wird (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 EGr 191).Der Erledigung der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist voranzustellen, dass der nur einen formalen Vergleich gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird, wenn - wie hier von der Beschwerde mit Bezugnahme auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und die divergenten ihn betreffenden Angaben der Mitangeklagten - die Richtigkeit auf freier Beweiswürdigung beruhender Schlüsse des erkennenden Gerichts bekämpft wird (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 191).

Aber auch mit dem darüber hinausgehenden Vorbringen ist die Mängelrüge nicht stichhältig:

Die Reklamation widersprüchlicher Urteilsannahmen zur Frage, ob die Mitangeklagten des Beschwerdeführers die Masken bereits im PKW trugen oder erst nach dem Verlassen des Fahrzeuges am Tatort benützten, ferner des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Mitangeklagten den PKW am Tatort verlassen hatten, "sofort wieder weggefahren ist", sowie zur Frage, von wem der Tatplan stammte, verfehlen sinnfällig die Kriterien entscheidungswesentlicher Relevanz.

Zur vermeintlich unterbliebenen Erörterung der den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (anders als im Vorverfahren) entlastenden Angaben der Mitangeklagten, weiters der Modalitäten der Teilung der Raubbeute, ferner des wegen äußerer, die Effektuierung des Tatplans hindernder Umstände abgebrochenen Versuches, die Verkäuferin einer Jet- oder Agiptankstelle zu überfallen - US 14f (dass dazu von der Anklagebehörde [vgl 3w des Antrags- und Verfügungsbogens und den Inhalt der Anklageschrift ON 80] die Angeklagten I*****, S***** und E***** insoweit gesetzwidrig favorisiert wurden, als der Beschwerde zuwider zusätzlich ein Tatverdacht nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB mit Stillschweigen übergangen wurde, sei vollständigkeitshalber festgehalten), sowie zur angeblich vernachlässigten Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Rolle als (die Tat fördernder) "Fluchthelfer" genügt der Hinweis auf US 12, US 18 f iVm 95, 97c, 97e, 97f, insbesondere 97l; 401, 405b, 405c/I, 225/II und US 24 f).Zur vermeintlich unterbliebenen Erörterung der den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (anders als im Vorverfahren) entlastenden Angaben der Mitangeklagten, weiters der Modalitäten der Teilung der Raubbeute, ferner des wegen äußerer, die Effektuierung des Tatplans hindernder Umstände abgebrochenen Versuches, die Verkäuferin einer Jet- oder Agiptankstelle zu überfallen - US 14f (dass dazu von der Anklagebehörde [vgl 3w des Antrags- und Verfügungsbogens und den Inhalt der Anklageschrift ON 80] die Angeklagten I*****, S***** und E***** insoweit gesetzwidrig favorisiert wurden, als der Beschwerde zuwider zusätzlich ein Tatverdacht nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB mit Stillschweigen übergangen wurde, sei vollständigkeitshalber festgehalten), sowie zur angeblich vernachlässigten Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Rolle als (die Tat fördernder) "Fluchthelfer" genügt der Hinweis auf US 12, US 18 f in Verbindung mit 95, 97c, 97e, 97f, insbesondere 97l; 401, 405b, 405c/I, 225/II und US 24 f).

Als verfehlt erweist sich ferner der Beschwerdeeinwand mangelnder Auseinandersetzung der Tatrichter mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Mitangeklagten - dem ursprünglichen Tatplan entsprechend - zur bereits erwähnten Jet- oder Agiptankstelle brachte und in der Folge (in Unkenntnis der Tatplanänderung und des sodann ausgeführten, anklagekonform vom Schuldspruch allein erfassten Raubüberfalls) auf diese wartete, um sie und die Beute in Sicherheit zu bringen. Denn wie das Erstgericht dazu zutreffend ausführte, berührt der Irrtum über ein - wie hier - gleichartiges Tatobjekt den Tatvorsatz nicht und begründet daher keinen Tatbildirrtum (Steininger Komm3 § 7 RN 19; Kienapfel AT7 Z 16 RN 14).Als verfehlt erweist sich ferner der Beschwerdeeinwand mangelnder Auseinandersetzung der Tatrichter mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Mitangeklagten - dem ursprünglichen Tatplan entsprechend - zur bereits erwähnten Jet- oder Agiptankstelle brachte und in der Folge (in Unkenntnis der Tatplanänderung und des sodann ausgeführten, anklagekonform vom Schuldspruch allein erfassten Raubüberfalls) auf diese wartete, um sie und die Beute in Sicherheit zu bringen. Denn wie das Erstgericht dazu zutreffend ausführte, berührt der Irrtum über ein - wie hier - gleichartiges Tatobjekt den Tatvorsatz nicht und begründet daher keinen Tatbildirrtum (Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 19; Kienapfel AT7 Ziffer 16, RN 14).

Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Z 5a), in der die Einwände vermeintlicher Begründungsmängel partiell wiederholt werden, erschöpfen sich durch eigenständige Interpretation von Beweisergebnissen im hier unzulässigen Versuch der Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht am Urteilssachverhalt festhält, sondern zum einen die entscheidungsrelevanten Feststellungen, insbesondere zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen, problematisiert und zum anderen durch Reklamation der Überprüfung, "inwieweit bezüglich der Agiptankstelle eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt", und der Beschwerdeführer "schon deswegen in keinen Zusammenhang hinsichtlich des Raubüberfalls auf die OMV-Tankstelle gebracht werden kann" die - nach dem dazu bereits Gesagten rechtsrichtige-tatrichterliche Beurteilung der Tatplanänderung mit Stillschweigen übergeht.Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in der die Einwände vermeintlicher Begründungsmängel partiell wiederholt werden, erschöpfen sich durch eigenständige Interpretation von Beweisergebnissen im hier unzulässigen Versuch der Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie nicht am Urteilssachverhalt festhält, sondern zum einen die entscheidungsrelevanten Feststellungen, insbesondere zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen, problematisiert und zum anderen durch Reklamation der Überprüfung, "inwieweit bezüglich der Agiptankstelle eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt", und der Beschwerdeführer "schon deswegen in keinen Zusammenhang hinsichtlich des Raubüberfalls auf die OMV-Tankstelle gebracht werden kann" die - nach dem dazu bereits Gesagten rechtsrichtige-tatrichterliche Beurteilung der Tatplanänderung mit Stillschweigen übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a,, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E6754712Os108.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3298 = ÖJZ-LSK 2003/44 = RZ 2003,129XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00108.02.1107.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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