Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Patrick Stephan M*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Stephan P*****, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in Landeck, wegen 1. EUR 15.786,34 netto abzüglich EUR 1.860,22 brutto sA (Verfahren 42 Cga 147/01s) und 2. eingeschränkt Herausgabe und Zahlung von EUR 687,63 sA (Verfahren 42 Cga 160/01h) (Revisionsinteresse nur Punkt 1), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2002, GZ 15 Ra 20/02g-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 2001, GZ 42 Cga 147/01s, 42 Cga 160/01h-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 812,52 (darin EUR 135,42 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, dass der Kläger zu Unrecht entlassen worden ist, sowie dass es zu keiner Vereinbarung über eine Entgeltminderung gekommen ist und der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, den er durch die vertragswidrige Kontosperre verursacht hatte. Zur Höhe der entlassungsbedingten Ansprüche an sich hat der Beklagte keine Revisionsausführungen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen.
Ergänzend ist den Revisionsausführungen des Beklagten entgegenzuhalten:
1. Hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung einer Entgeltminderung und der behaupteten Berechtigung der Kontosperre geht der Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass dem Kläger zwar gewisse Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitsberichten vorzuwerfen sind und dass er vereinzelt Kundenkontakte vernachlässigt und Aufträge nicht bearbeitet hatte, diesen aber weder - schon wegen der fehlenden ausreichenden Verwarnung - das Gewicht des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung noch der Vertrauensunwürdigkeit zukommt.
Detaillierte Ausführungen zur Wertung dieser Verfehlungen des Klägers erübrigen sich schon deshalb, weil das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht rechtzeitig entlassen wurde. Unstrittig hatte der Beklagte spätestens am 19. 3. 2001, einen Montag, von allen relevanten Fakten Kenntnis, entließ den Kläger aber erst drei Tage später, nämlich am 22. 3. 2001. Diese Überlegungsfrist war im Hinblick auf die gegebenen Umstände (volle Kenntnis der Fakten [9 ObA 141/89 = Arb 10.785] keinerlei Notwendigkeit einer hierarchischen Befassung von Vorgesetzten [RIS-Justiz RS0031789]) jedenfalls zu lang (vgl RIS-Justiz RS0031517). Der Beklagte gab als einzigen Grund für das Zuwarten an, dass er die Filiale in Wien nicht unbesetzt lassen wollte. Damit macht der Beklagte deutlich, dass das Verhalten des Klägers für ihn nicht so gravierend war, dass er nur mit dem umgehenden Ausspruch der Entlassung reagieren konnte; schon deshalb war ihm zumutbar, den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Detaillierte Ausführungen zur Wertung dieser Verfehlungen des Klägers erübrigen sich schon deshalb, weil das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht rechtzeitig entlassen wurde. Unstrittig hatte der Beklagte spätestens am 19. 3. 2001, einen Montag, von allen relevanten Fakten Kenntnis, entließ den Kläger aber erst drei Tage später, nämlich am 22. 3. 2001. Diese Überlegungsfrist war im Hinblick auf die gegebenen Umstände (volle Kenntnis der Fakten [9 ObA 141/89 = Arb 10.785] keinerlei Notwendigkeit einer hierarchischen Befassung von Vorgesetzten [RIS-Justiz RS0031789]) jedenfalls zu lang vergleiche RIS-Justiz RS0031517). Der Beklagte gab als einzigen Grund für das Zuwarten an, dass er die Filiale in Wien nicht unbesetzt lassen wollte. Damit macht der Beklagte deutlich, dass das Verhalten des Klägers für ihn nicht so gravierend war, dass er nur mit dem umgehenden Ausspruch der Entlassung reagieren konnte; schon deshalb war ihm zumutbar, den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E67475 8ObA212.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00212.02P.1107.000Dokumentnummer
JJT_20021107_OGH0002_008OBA00212_02P0000_000